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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge für das 1907.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur.
Volume count:
29
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur 24. 12. 1907. 467 
Für die Abmusterung eines fremden Schiffsmannes vor dem Hafenamte 
finden die Vorschriften der deutschen Seemannsordnung sinngemäß Anwendung. 
Der Schiffer darf den Schiffsmann nicht ohne Genehmigung des Hafen- 
amtes oder des die Heimat des Schiffes vertretenden. Konsulates zurücklassen. 
Wenn für den Fall der Zurücklassung eine Hilfsbedürftigkeit des See- 
mannes zu besorgen ist, so kann die Erteilung der Genehmigung davon abhängig 
gemacht werden, daß der Schiffer gegen den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit für 
einen Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung leistet. 
Kein Schiffsmann darf eigenmächtig im Hafen zurückbleiben. 
$ 12. Entweichungen von Schiffsleuten. 
Entwichene Schiffsleute sind vom Schiffsführer dem Hafenamte zu melden; 
sie können durch dessen Vermittlung aufgegriffen, an Bord zurückgebracht und 
nötigenfalls bis zur Abfahrt des Schiffes in Verwahrung bis zu 10 Tagen ge 
nommen werden. 
8 13. Sterbefälle an Bord. 
Der Schiffsführer ist gehalten, den Tod jedes Passagiers oder Schiffs- 
mannes, der in den Gewässern des Schutzgebietes erfolgt, dem Hafenamte sowie 
ım Anschluß daran dem Standesamte zu melden. 
Die Anmeldung beim Standesamte unterbleibt, wenn der Verstorbene ein 
Chinese ist. 
x 14. Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft. 
Bei Streitigkeiten zwischen Schiffer und Besatzung eines nichtdeutschen 
Schiffes, dessen Heimat nicht durch ein Konsulat im Schutzgebiet vertreten ist, 
steht auf Antrag dem Hafenkapitän die sonst dem Konsul obliegende Entschei- 
dung zu. Für das Verfahren finden die Vorschriften der deutschen Seemanns- 
ordnung sinngemäß Anwendung. 
$ 15. Sicherheitsvorschriften. 
Feuergefährliche Gegenstände. 
Feuerwerkskörper, Pulver, Zündungen und Sprengstoffe dürfen nicht an 
der Kaje gelöscht werden, sondern sind auf Reede in Leichter zu laden. 
Petroleum und Munition dürfen ohne besondere Erlaubnis des Hafenamtes- 
nicht auf den Kajen lagern, sondern sind so schnell wie möglich weiterzubeför- 
dern. Entstehen durch die Ausführung von Sicherheitsmaßregeln außergewöhn- 
liche Kosten, so sind diese vom Schiffe oder Empfänger zu tragen. 
Auf Leichterfahrzeugen, Sampans, Booten u. dgl., welche feuergefährliche 
oder leicht entzündliche Gegenstände geladen haben, darf, abgesehen von den 
Positionslaternen, weder Feuer noch Licht gebrannt werden. Auch das Tabak- 
rauchen ist auf solchen Fahrzeugen verboten. 
Schießen. 
Das Schießen mit Schußwaffen aller Art und Sprengungen sind ım großen 
und kleinen Hafen verboten. 
Auf den Rceden darf mit Gewehren geschossen werden, jedoch sind beim 
Schießen Vorsichtsmaßregeln anzuwenden, welche Verletzungen, Sachbeschädi- 
gungen und Verkehrsbelästigungen ausschließen. 
Scharfschießen mit Geschützen und Sprengungen bedürfen auch auf der 
Reede besonderer Genehmigung des Hafenamtes. 
Weitere beim Betrieb sich als nötig herausstellende Sicherheitsvorschriften 
werden durch Bekanntmachung erlassen. 
30*
	        

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