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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge für das 1907.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur.
Volume count:
29
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

468 Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou. 
$ 16. Schonung und Reinhaltung der Hafenanlagen. 
Bei den Schiffsmanövern ist darauf zu achten, daß die Kajemauern, Stein- 
dämme und Pontons vor Stößen und Beschädigungen sorgfältig geschützt werden 
und daß die Reibepfähle nach Möglichkeit von stärkeren Stößen verschont bleiben. 
Dampfer über 2000 Netto-Registertonnen dürfen ihre Schrauben innerhalb 
einer Entfernung von 10 m von der Kajemauer nur im Notfalle gebrauchen. 
Durchaus verboten ist für alle an der Kaje liegenden Fahrzeuge die Vornahme 
von Maschinenproben, mit der Ausnahme, daß zum Anwärmen der Maschinen 
5 Minuten langsamster Schraubenbewegung gestattet sind. 
An den Reibepfählen, Schwimmfendern und Leitern dürfen keine Fahr- 
zeuge festgemacht werden. Die Ringe sind nur zum Verholen kleinerer Fahr- 
zeuge zu benutzen. Die Benutzung der eisernen Dalben der Schwimmponton- 
anlegestelle zum Verholen von größeren Schiffen ist nicht gestattet. 
Das Festmachen von Dschunken, Leichtern u. dgl. an Schiffen, bevor sie 
fest vertaut sind, ohne Erlaubnis des Schiffers oder seines Stellvertreters ist im 
Hafengebiet untersagt. 
Es ist verboten, Ballast, Asche oder Abfall im großen und kleinen Hafen 
sowie in ihren Einfahrten über Bord zu werfen. Gegenstände, welche der 
Schiffahrt Hindernisse bereiten können, dürfen im Hafengebiete nicht zu Wasser 
gehen. 
Weitere beim Betrieb sich als nötig herausstellende Schonungs- und Rein- 
haltungsvorschriften werden durch Bekanntmachung erlassen. 
8 17. Rechte der Hafenbeamten. 
Den dienstlichen Anweisungen der Beamten des Hafenamtes und der 
Hafenpolizei ist im Hafengebiete ungesäumt Folge zu leisten. 
Das Hafenamt und die Hafenpolizei sind befugt, alle zur Ordnung und 
Sicherheit des Hafenbetriebes notwendigen Maßnahmen, erforderlichenfalls auf 
Kosten und Gefahr der Betreffenden, ausführen zu lassen. 
8 18. Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht nach 
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen vorgesehen sind, auf An- 
trag ‘des Hafenamtes mit Geldstrafe bis zu 150 Dollar oder mit Haft bis zu 
6 Wochen geahndet. 
8 19. Schlußbestimmung. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. 
Vom gleichen Zeitpunkte an werden aufgehoben: 
a) die Verordnung, betreffend Hafenordnung für Tsingtau, vom 23. Mai 
1399, 
b) die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1901 (Amtsblatt 1901 S. 286), 
e) Abschnitt A (Lotsenwesen) der Verordnung, betreffend Laden und 
Löschen von Kauffahrteischiffen im Hafen von Tsingtau, vom 19. Fe 
bruar 1904 (Amtsblatt 1904 S. 27) sowie Teile A und D der Anlage zu 
dieser Verordnung, 
d) Bekanntmachung vom 8. Juni 1904 (Amtsblatt 1904 S. 119), 
ce) die Bekanntmachung vom 16. Juli 1904 (Amtsblatt 1904 S. 157), 
f) die Bekanntmachung vom 1. Februar 1905 (Amtsblatt 1905 S. 29). 
Tsingtau, den 24. Dezember 1907. Der Kaiserliche Gouverneur. 
Truppel.
	        

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