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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
3. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins, festgestellt vom Bundesrat mit Geltung vom 1. Oktober 1907 ab, bekanntgegeben vom Reichskanzler am 8. Juli 1907
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Supplement

Title:
2. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • 1. Beamtenhinterbliebenengesetz. (1.)
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Fassung des Reichsbeamtengesetzes - mit Abdruck des Reichsbeamtengesetzes. (2)
  • 3. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins, festgestellt vom Bundesrat mit Geltung vom 1. Oktober 1907 ab, bekanntgegeben vom Reichskanzler am 8. Juli 1907 (3)
  • 1. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • 2. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • 4. Allerhöchste Ordre, betreffend Ehrengerichte. (4)
  • 5. Schreiben des Staatssekretärs des Reichsschatzamts, betreffend die amtliche abgekürzte Schreibweise von ,,Mark". (5)
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

599 Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete. 
im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht aus- 
geschlossen. 
$ 11. (1.) Über die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben 
die Kommunal- usw. Behörden Verzeichnisse nach Anlage G der Grundsätze für 
die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins 
anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des Eingangs der ersten 
Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch durch eine Prüfung 
(Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage de: 
Bestehens der Prüfung erfolgen. 
(2.) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Ver- 
hältnissen Unteroffiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine 
aktiv gedient haben, in erster Linie zu berücksichtigen. 
(3.) Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich 
zum 1. Dezember zu erneuern, widrigenfalls sie als erloschen gelten. 
(4.) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten 
Inhaber des Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen 
nur dann einberufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind oder 
wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter 
zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet. 
(5.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträg- 
lich die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen. 
haben hiervon die Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis 
zu setzen und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der 
Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins oder der Wiedererstattung der ein- 
maligen Geldabfindung werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der 
neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, 
daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
$ 12. (1.) Wenn für Stellen, die mit Militäranwärtern usw. zu besetzen 
sind, keine Bewerbungen von Militäranwärtern usw. vorliegen, so müssen sie 
im Falle der Erledigung von der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermitte- 
lungsbehörde (Anlage H zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, 
Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit 
Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins) durch eine Nachweisung 
(Anlage J daselbst) behufs der Bekanntmachung bezeichnet werden. 
(2.) Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von 
Militäranwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, 
brauchen der Vermittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht 
zu werden; es steht den Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres 
einem Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen. 
(3.) Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung 
bei der Anstellungsebehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellen- 
besetzung freie Hand. 
8 13. (1.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen, 
außer in dem Falle des $ 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern 
sich Militäranwärter usw. finden, die zur Übernahme der Stellen befähigt und 
bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur 
zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder 
andere Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, 
auf Kündigung oder auf Widerruf geschieht.
	        

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