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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
3. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins, festgestellt vom Bundesrat mit Geltung vom 1. Oktober 1907 ab, bekanntgegeben vom Reichskanzler am 8. Juli 1907
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Supplement

Title:
2. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • 1. Beamtenhinterbliebenengesetz. (1.)
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Fassung des Reichsbeamtengesetzes - mit Abdruck des Reichsbeamtengesetzes. (2)
  • 3. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins, festgestellt vom Bundesrat mit Geltung vom 1. Oktober 1907 ab, bekanntgegeben vom Reichskanzler am 8. Juli 1907 (3)
  • 1. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • 2. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • 4. Allerhöchste Ordre, betreffend Ehrengerichte. (4)
  • 5. Schreiben des Staatssekretärs des Reichsschatzamts, betreffend die amtliche abgekürzte Schreibweise von ,,Mark". (5)
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

yachstebent 
526 Anbang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete. 
Unterstützung“ gewähren. Auch ist vorausgesetzt, daß die etatsmäßige An- 
stellung endgültig erfolgt ist. Während der Probedienstle&stung oder der An- 
stellung auf Probe besteht die Berechtigung zu Bewerbungen fort. 
VII. Zu $ 11 Abs. 2. Innerhalb jeder Stellenanwärterklasse (vgl. An- 
merkung auf der Anlage G zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, 
Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit 
Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins) ist bei der Einberufung 
die Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht zu ziehen. Die Anstellungs- 
behörden sind jedoch nicht unbedingt an die Innehaltung der Reihenfolge ge- 
bunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder Anwärterklasse berechtigt, 
sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienst- 
liche Rücksichten bedingt werden. 
VIII. Zu $ 12. Gemäß Abe. 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer 
Nachweisung nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militär- 
anwärter usw. erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Ein- 
reichung nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen unge- 
nügender Befähigung ($ 15) oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird. 
IX. Zu 8 14 Abs. 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern usw. aus- 
schließlich oder zum Teil vorbehaltenen Stellen, die nur im Wege des Aufrückens 
erreicht werden können, dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich 
der Qualifikation ehemalige Militäranwärter usw. hinter andere Angestellten 
nicht zurückgesetzt werden. 
X. Zu $ 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, 
sondern um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann 
als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung 
bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Teile zurückgelegt ist. 
Berlin, den 8. Juli 1907. Der Reichskanzler. 
I. A.: Wermuth. 
4. Allerhöchste Ordre, betreffend Ehrengerichte. 
Vom 21. November 1907. 
Mit Seiner Königlichen Hoheit dem Prinz-Regenten von Bayern und Ihren 
Majestäten den Königen von Sachsen und von Württemberg habe Ich die Verein- 
barung getroffen, daB bei Erledigung von Ehrenhändeln zwischen allen den 
Ehrengerichten der verschiedenen deutschen Kontingente, der Kaiserlichen Marine 
und der Schutztruppen unteretehenden Offizieren, Marine- und Torpedo-Inge- 
- nieuren sowie Sanitätsoffizieren fortan nach anliegenden Grundsätzen verfahren 
werden soll. 
Sie haben hiernach die weitere Bekanntgabe an die Marine zu veranl n 
Ich beauftrage Sie, hiernach das Weitere m AU VERA " 
Highcliffe-Castle, den 21. November 1907. 
Wilhelm. 
. (Reichs-Marine-Amt). 
An den Reichskanzler - (Reichs-Kolonialamt).
	        

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