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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

law_collection

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

law

Title:
15. Runderlaß des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend Heimschaffung der Hinterbliebenen verstorbener Schutzgebietsbeamter.
Volume count:
15
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

46 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
soweniger unterliegen, als zwischen Kolonial-Verwaltung und Reichsfinanz-Ver- 
waltung bei anderem Anlaß ausdrückliches Einverständnis darüber erzielt worden 
ist, daß die Wohltaten dieses Gesetzes als „Versorgunggansprüche“ der 
Hinterbliebenen von Schutztruppenangehörigen im Sinne des $ 5 des Schutz- 
truppengesetzes*) ohne weiteres zu gelten haben. 
Ich ersuche ergebenst, in Zukunft entsprechend zu verfahren. Die ent- 
stehenden Kosten sind bei dem Reise- und Umzugskostentitel zu verrechnen. 
Berlin, den 1. Januar 1907. 
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 
Dernburg. 
16. Ergänzungsblatt I zum Tarif der Usambarabahn,**) herausgegeben 
von der Deutschen Kolonial-Eisenbahnbau- und Betriebsgesellschaft, vom 
Gouverneur von Deutsch-Ostafrika bekanntgemacht am 2. Januar 1907. 
(Amtl. Anz. Nr. 1). 
Mit dem 1. Januar 1907 treten folgende Änderungen in Kraft: 
I. 1. Für die II. Wagenklasse werden Abonnementskarten eingeführt, die 
innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten zu 12 Fahrten an beliebigen Tagen 
zwischen 2 bestimmten Stationen berechtigen. 
2. Der Preis der Abonnementskarten wird in der Weise berechnet, daß für 
die einzelne Fahrt ein Preis von 4 Hellern pro km zugrunde gelegt wird. Der 
hiernach ausgerechnete Betrag wird auf 10 Heller aufwärts abgerundet und mit 
der Zahl 12 vervielfältigt. 
3. Die Erteilung einer Abonnementskarte kann bei der Betriebsleitung 
der Usambarabahn in Tanga oder bei den Eisenbahnstationen beantragt werden. 
4. Die ausgegebenen Abonnementskarten sind in Gegenwart eines Eisen- 
bahnbcamten von dem Inhaber vor der Benutzung eigenhändig zu unterschreiben. 
Eine Abonnementskarte darf nur von der Person, die sie unterschrieben 
hat, benutzt und auf eine andere Person nicht übertragen werden. Wird sie von 
einer anderen Person benutzt, so wird die Karte eingezogen bei Verlust des dafür 
bezahlten Preises. 
5. Die Karte ist den überwachenden Beamten vorzuzeigen. 
6. Bei jeder Fahrt auf Abonnementskarte werden 30 kg Freigepäck 
gewährt. 
i. Jeder Mißbrauch der Abonnementskarte, sei es durch eine nicht 
berechtigte Person, sei es auf einer Strecke, für die sie nicht gilt, zieht straf- 
rechtliche Verfolgung nach sich. 
8. Die einzelnen Fahrten auf Abonnementskarten werden durch die Loch- 
zange des Zugführers gekennzeichnet. 
9. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Karte zurückzugeben. 
II. Der Artikel Künstliche Düngemittel ist im Verzeichnis der Güter des 
Spezialtarifs I zu streichen und in das Verzeichnis der Güter des Spezialtarifs 
II aufzunehmen. 
11I. Der Artikel Getrocknete Rinderhäute ist unter die Güter des Spezial- 
tarifs I aufzunehmen. 
Daressalam, den 2. Januar 1907. 
*) D. Kol. Gesetzgeb. II 8. 252. 
**) D. Kol. Gesetzgeb. 1903, S. 64.
	        

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