Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_01
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1
Volume count:
1
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Gesetz, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Fleisch.
  • Erlaß, betreffend das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen über Höchstpreise.
  • Darlehnskassengesetz.
  • Bekanntmachung, betreffend Darlehnskasse.
  • Bekanntmachung, betreffend Verzeichnis der Orte an denen Darlehnskassen errichtet worden.
  • Bekanntmachung, betreffend Verzeichnis der Orte an denen Darlehnskassen errichtet worden.
  • Bekanntmachung, Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangenden Darlehenskassenscheine zu 20 Mark.
  • Bekanntmachung, Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangenden Darlehenskassenscheine zu 5 Mark.
  • Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse.
  • Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen.
  • Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel- und scheckrechtliche Handlungen.
  • Bekanntmachung des Reichspostamts, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
  • Bekanntmachung, betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern.
  • Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten.
  • Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes.
  • Gesetz, betreffend die Abwicklung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren.
  • Gesetz, betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung.
  • Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes.
  • Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Patentamts.
  • Bestimmungen, betreffend Bergung der Ernte.
  • Allgemeine Verfügung über die Einziehung von Kosten und anderen dem Staate gebührenden Geldbeträgen.
  • Allgemeine Verfügung, betreffend den Geschäftsbetrieb an Sonn- und Feiertagen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens.
  • Bekanntmachung, betreffend die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften des Handelsgesetzbuches usw.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

32 Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 
Als Verhinderung durch höhere Gewalt gilt es insbesondere, 
1. wenn der Ort, wo die Handlung vorgenommen werden muß, von dem 
Feinde besetzt ist; es sei denn, daß sie bei Anwendung der im Vorkehr 
erforderlichen Sorgfalt trotzdem bewirkt werden kann; 
2. wenn die zwecks Herbeiführung der Handlung zu benutzende Postver= 
bindung derart unterbrochen ist, daß ein geregelter Postverkehr nicht mehr 
besteht. 
§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des § 1 können die dort bezeichneten Fristen 
im Falle kriegerischer Ereignisse durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesrats für das gesamte Reichsgebiet oder für Teile des Reichsgebiets um 
einen bestimmten Zeitraum verlängert werden. 
Diese Vorschrift findet auf die Schutzgebiete mit der Maßgabe Anwendung, 
daß es der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf. 
§ 3. Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit des Krieges diejenigen 
gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigun= 
gen als notwendig erweisen. 
Diese Maßnahmen sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritt zur 
Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben. 
§ 4. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Der Zeitpunkt, in 
dem das Gesetz außer Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesrats bestimmt. 
 
Bekanntmachung 
über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. 
Vom 7. August 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der 
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August, 
1914 folgende Verordnung erlassen:  
§ 1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen Gerichten 
anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht auf Antrag des Be= 
klagten eine mit der Verkündung des Urteils beginnende Zahlungsfrist von längstens 
drei Monaten in dem Urteile bestimmen. Die Bestimmung ist zulässig, wenn die 
Lage des Beklagten sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem Kläger nicht einen 
unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamtbetrag oder einen 
Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Leistung einer nach freiem Ermessen 
des Gerichts zu bestimmenden Sicherheit abhängig gemacht werden. 
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine vor dem 
31. Juli 1914 entstanden Geldforderung ist. Die tatsächlichen Behauptungen, die 
den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.   
Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungsfrist nicht berührt. 
§   2. Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der Forderung des Gläu= 
bigers diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichts= 
stand hat, zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu laden. 
In dem auf Antrag des Gläubigers zu erlassenden Anerkenntnisurteil ist zugleich 
über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Vorschriften des § 1 
sind entsprechend anzuwenden.    
§ 3. Das Volsstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Vermögen des 
Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens drei Monaten einstellen. 
Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner. Die 
Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.