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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_01
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1
Volume count:
1
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Gesetz, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Fleisch.
  • Erlaß, betreffend das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen über Höchstpreise.
  • Darlehnskassengesetz.
  • Bekanntmachung, betreffend Darlehnskasse.
  • Bekanntmachung, betreffend Verzeichnis der Orte an denen Darlehnskassen errichtet worden.
  • Bekanntmachung, betreffend Verzeichnis der Orte an denen Darlehnskassen errichtet worden.
  • Bekanntmachung, Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangenden Darlehenskassenscheine zu 20 Mark.
  • Bekanntmachung, Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangenden Darlehenskassenscheine zu 5 Mark.
  • Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse.
  • Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen.
  • Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel- und scheckrechtliche Handlungen.
  • Bekanntmachung des Reichspostamts, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
  • Bekanntmachung, betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern.
  • Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten.
  • Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes.
  • Gesetz, betreffend die Abwicklung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren.
  • Gesetz, betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung.
  • Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes.
  • Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Patentamts.
  • Bestimmungen, betreffend Bergung der Ernte.
  • Allgemeine Verfügung über die Einziehung von Kosten und anderen dem Staate gebührenden Geldbeträgen.
  • Allgemeine Verfügung, betreffend den Geschäftsbetrieb an Sonn- und Feiertagen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens.
  • Bekanntmachung, betreffend die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften des Handelsgesetzbuches usw.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 35 
Betanntmachung, 
betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle 
und Reichssteuern. 
Vom 1. August 1914. 
Auf Grund der mir für den Fall einer Kriegsgefahr beigelegten Befugnis be= 
stimme ich: 
1. Die zurzeit gestundeten und die nach den gesetzlichen Vorschriften noch zu 
stundenden Beträge an Zöllen und Reichssteuem mit Ausnahme der Erbschafts= 
steuer sind bei der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle gegen Gewährung eines Ab= 
zugs von 6¼ vom Hundert für ein Jahr sogleich bar einzuzahlen, sofern der 
Stundungsnehmer es nicht vorzieht, in Höhe der gestundeten Beträge Wechsel 
zu zeichnen und zu übergeben. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die zu einem Zeitpunkt 
fällig werdenden gestundeten Beträge zusammen die Summe von 300 Mark nicht 
erreichen. Doch steht es den Stundungsnehmern in diesem Falle frei, die Betrage 
gegen Gewährung des in Absatz 1 festgesetzten Abzugs sofort bar einzuzahlen. 
2. Die Anrechnung noch nicht fälliger Branntweinsteuervergütungsscheine, 
Branntweinsteuergutscheine und Zuckersteuervergütungen auf gestundete Abgaben 
ist bis auf weiteres ausgeschlossen. 
Gesetz, 
betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten. 
Vom 4. August 1914. 
§   1.   Reichskassenscheine sind bis auf weiteres gesetzliches Zahlungsmittel. 
§ 2. Bis auf weiteres ist die Reichshauptkasse zur Einlösung der Reichskassen= 
scheine und die Reichsbank zur Einlösung ihrer Noten nicht verpflichtet. 
§ 3. Bis auf weiteres sind die Privatnotenbanken berechtigt, zur Einlösung 
ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden. 
§ 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
die Vorschriften in den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes außer Kraft treten. 
§ 5. Dieses Gesetz tritt bezüglich der §§ 2, 3 mit Wirkung vom 31. Juli 1914, 
im übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Gesetz, 
betreffend die Änderung des Bankgesetzes. 
Vom 4. August 1914. 
§ 1. Die §§ 9 und 10 des Bankgesetzes treten für die Reichsbank außer Kraft. 
§   2. Den Vorschriften im § 13 Ziffer 2 und im § 17 des Bankgesetzes genügen 
Wechsel, die das Reich verpflichten und eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten 
haben, auch dann, wenn aus ihnen sonstige Verpflichtete nicht haften. 
§   3. Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens 3 Monaten mit 
ihrem Nennwert fällig sind, stehen im Sinne des § 17 des Bankgesetzes den daselbst 
bezeichneten Wechseln gleich. 
6
	        

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