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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_01
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1
Volume count:
1
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Gesetz, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Fleisch.
  • Erlaß, betreffend das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen über Höchstpreise.
  • Darlehnskassengesetz.
  • Bekanntmachung, betreffend Darlehnskasse.
  • Bekanntmachung, betreffend Verzeichnis der Orte an denen Darlehnskassen errichtet worden.
  • Bekanntmachung, betreffend Verzeichnis der Orte an denen Darlehnskassen errichtet worden.
  • Bekanntmachung, Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangenden Darlehenskassenscheine zu 20 Mark.
  • Bekanntmachung, Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangenden Darlehenskassenscheine zu 5 Mark.
  • Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse.
  • Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen.
  • Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel- und scheckrechtliche Handlungen.
  • Bekanntmachung des Reichspostamts, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
  • Bekanntmachung, betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern.
  • Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten.
  • Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes.
  • Gesetz, betreffend die Abwicklung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren.
  • Gesetz, betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung.
  • Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes.
  • Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Patentamts.
  • Bestimmungen, betreffend Bergung der Ernte.
  • Allgemeine Verfügung über die Einziehung von Kosten und anderen dem Staate gebührenden Geldbeträgen.
  • Allgemeine Verfügung, betreffend den Geschäftsbetrieb an Sonn- und Feiertagen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens.
  • Bekanntmachung, betreffend die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften des Handelsgesetzbuches usw.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 37 
Die vom Reiche ausgestellten Wechsel sind von der Wechselstempelsteuer 
befreit. 
§   3. 
 
§ 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
§   5. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
 
 
 
 
 
 
 
Gesetz, 
betreffend Änderung des Münzgesetzes. 
Vom 4. August 1914. 
§ 1. Bis auf weiteres werden die Vorschriften im § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des 
Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 dahin geändert, daß an Stelle der Goldmünzen 
Reichskassenscheine und Reichsbanknoten verabfolgt werden können. 
§ 2. Der Bunderat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
die im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften wieder in Kraft treten. 
§ 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Gesetz, 
betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen 
gewerblicher Arbeiter. 
Vom 4. August 1914. 
§ 1. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges kann der Reichskanzler all= 
gemein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Anlagen und, 
soweit er nicht Bestimmungen erläßt, die höhere Verwaltungsbehörde für einzelne 
Betriebe auf Antrag Ausnahmen von den in §§ 135 bis 137a Abs. 2, 154a der Ge= 
werbeordnung vorgesehenen Beschränkungen und von den auf Grund der §§ 120e, 
120f, 139a der Gewerbeordnung vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen ge= 
währen. 
§ 2. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
§   3. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
  
Bekoanntmachung des Kaiserlichen Patentamts. 
Vom 4. August 1914. 
Die vom Kaiserlichen Patentamt in Patent=, Gebrauchsmuster= und Waren= 
zeichensachen verfügten Fristen sind um drei Monate verlängert worden. 
  
6*
	        

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