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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_01
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1
Volume count:
1
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bestimmungen, betreffend Bergung der Ernte.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Geschäftsordnungen. 489 
betreffenden Gegenstandes statthaft und zwar entweder schriftlich, oder 
mündlich unter einfacher Erhebung vom Platze, oder Anmeldung zur 
Sprecherliste vor Beginn der Debatte über den betreffenden Gegenstand. 
Bei Beginn jeder Berathung sind die bereits angemeldeten Sprecher in 
der Reihenfolge, in welcher ihnen das Wort verliehen worden ist, nam- 
haft zu machen. 
Melden sich mehrere Redner gleichzeitig zum Worte, so erhalten sie 
solches nach der Reihenfolge derselben in dem Verzeichnisse der Mit- 
glieder, welches in Gemäßheit des § 3 zusammenzustellen ist. 
Ein angemeldeter Redner kann seine Stelle in der Reihenfolge 
einem anderen angemeldeten abtreten. 
Beschränkung des mehrmaligen Sprechens. 
§* 27. Keinem Mitgliede der Kammer, den Berichterstatter aus- 
genommen, darf ohne Genehmigung der Kammer das Wort bei der all- 
gemeinen Verhandlung, oder bei der besonderen, über einen und den- 
selben Paragraphen 2c. oder denselben Abänderungsvorschlag vom Präsi- 
denten öfter als zweimal ertheilt werden. 
Schluhwort des Berichterstatters. 
§ 28. Nach dem Schlusse der Verhandlung ist dem Berichterstatter 
auf Verlangen das Wort noch zu ertheilen. Bei nicht einstimmigem Gut- 
achten einer Deputation kann sowohl je ein Vertreter der Majorität wie 
der Minorität ein Schlußwort verlangen. Gehört der Berichterstatter 
der Minorität an, so gebührt das Schlußwort einem Mitgliede der Majori- 
tät, und zwar, wenn sich der Vorstand der Deputation in derselben be- 
findet, zunächst diesem. Der Vertheidiger des Gutachtens der Minorität 
hat unmittelbar vor dem Schlußworte der Majorität zu sprechen. 
Unterbrechung des Redners, beziehendlich der Reihenfolge der Redner. 
8 29. Niemand darf einen Sprecher in seiner Rede unterbrechen, 
außer der Präsident. Jedoch gilt ein Antrag auf Zurückweisung des 
Sprechers „zur Ordnung“ oder „zur Sache“ — (dem jedoch eine weitere 
Begründung nicht beigefügt werden darf) — nicht als Unterbrechung 
(vergl. § 23). Zu Stellung von Geschäftsordnungsanträgen (5 23) ist 
das Wort auch mit Unterbrechung der Reihenfolge der angemeldeten 
Redner zu ertheilen, jedoch nicht zu Begründung oder Widerlegung 
eines solchen Antrages. 
Ablesen von Vorträgen. 
8 30. Das Ablesen von Vorträgen oder Reden und von Stellen 
aus Druck= und sonstigen Schriften ist anderen Kammermitgliedern, 
als den Berichterstattern (§ 16 der Landtagsordnung), nur mit Ge- 
nehmigung des Präsidenten gestattet. 
Persönliche Bemerkungen und Berichtigungen. 
75 31. Zu persönlichen Bemerkungen eines persönlich angegriffenen 
Mitgliedes und zu Berichtigung von Mißverständnissen eines Redners 
kann jenem und diesem, ebenso wie zu Berichtigungen von Thatsachen
	        

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