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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_04
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4
Volume count:
4
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine.
  • Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1915.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen.
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in ausländischen Staaten.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Belgien.
  • Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16.
  • Bekanntmachung, betreffend Verkehr mit Rohzucker.
  • Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über den Kleinverkauf von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über Zuckerpreise.
  • Bekanntmachungen über vorübergehende Zollerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von künstlichem Leder.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Wirk- und Netzstoffen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Karten.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Vorgespinst, Baumwolle, Ziegenleder, Postkarten etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Baumwolle, Porzellanerde etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Monazitsand.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verbandstoffen, chirurgische und andere ärztliche Instrumente, Schutzimpfstoffe etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Nährmitteln, Öle, Kerzenstoffe, chemische und Pharmazeutische Waren etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Borsten, Schuhen, Pumpen, Gemüsesamen etc.

Full text

Schuld= und Kreditverhältnisse. 
stücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben entsprec 
Anwendung: 
a) die Fünfpfennigstücke aus Eisen sind im gerippten Ringe zu präge 
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Zahl „5“ die Umschrift „Der 
Reich“ und unter dieser Zahl das Wort „Pfennig“ in wagrechter Ste 
darunter die Jahreszahl. 
§ 2. Die Fünfpfennigstücke aus Eisen sind spätestens 2 Jahre nach Frie 
uß außer Kurs zu setzen. Die hierzu erforderlichen Bestimmungen erläf 
undesrat. 
Bekanntmachung, 
betreffend Einderung der postordnung vom 20. März 1 
Vom 23. Juli 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 
und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselpro 
vom 30. Mai 1908 sowie auf Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bu 
rats vom 22. Juli 1915, betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrech 
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 190 
folgt geändert: 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw."“ erhe 
letzte Satz des Abs. VI die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahn 
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofor 
Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der ne# 
lichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protes 
Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk / 
zum Protest"“. 
2. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V folgende Fassung: 
V A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des 
auftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die 
schriften des § 39, I bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, st 
der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der V 
den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Post 
bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zal 
tage des Wechsels zur Einlösung bereitgehalten. Erfolgt die Einlösung auch 
diesem Zeitpunkt nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten 
tag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen 
aaobt- bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselo- 
erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorze 
wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Al 
lungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten sol 
ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorz 
oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der Post!t 
auftrag auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist 
die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Pers 
Zahlung leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslob 
eine Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Proteste 
der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet. 
2
	        

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