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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

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Periodical

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_04
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4
Keyword:
Kriegsgesetze
Volume count:
4
Publishing house:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law

Title:
Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine.
  • Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1915.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen.
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in ausländischen Staaten.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Belgien.
  • Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16.
  • Bekanntmachung, betreffend Verkehr mit Rohzucker.
  • Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über den Kleinverkauf von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über Zuckerpreise.
  • Bekanntmachungen über vorübergehende Zollerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von künstlichem Leder.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Wirk- und Netzstoffen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Karten.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Vorgespinst, Baumwolle, Ziegenleder, Postkarten etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Baumwolle, Porzellanerde etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Monazitsand.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verbandstoffen, chirurgische und andere ärztliche Instrumente, Schutzimpfstoffe etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Nährmitteln, Öle, Kerzenstoffe, chemische und Pharmazeutische Waren etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Borsten, Schuhen, Pumpen, Gemüsesamen etc.

Full text

Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftslebens. 
bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1915; bei späterer Lieferung erhöht 
am Ersten jedes Monats um 0,10 Mark bis auf höchstens 12,50 Mark. 
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die eir 
Fabriken frei Verladestelle gelten, sowie die Preise, die für Rohzucker gelte 
außerhalb des Standorts der Fabriken eingelagert ist. 
Rohzucker, der innerhalb der zur Verteilung gelangenden 55 Hundertteil 
ist auf Verlangen der Verbrauchszuckerfabrik in Säcken zu liefern, die diese 
ist die Rohzuckerfabrik bis zum ersten Tage des Lieferungsmonats nicht im 
der Säcke, so steht es ihr frei, den Rohzucker bis zum Eingang der Säcke ine 
Säcken zu liefern. Uber 55 Hundertteile ist der Rohzucker nach Wahl des Ver 
in Säcken, die der Verkäufer oder die Verbrauchszuckerfabrik stellt, zu lieferr 
Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von höchstens 10 ## 
für 50 Kilogramm für die ersten 6 Wochen vom Tage des Einganges des, 
in die Verbrauchszuckerfabrik bis zum Tage der Rücksendung der Säcke und fü 
weiteren Monat eine solche von je 2½ Pfennig zu berechnen. Die Säcke sind lä 
binnen 6 Monaten zurückzusenden. 
Hinsichtlich des Preises für Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1914/15 ½ 
früheren Betriebsjahren bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 
§ V. Die Verbrauchszuckerfabriken dürfen vom 1. Oktober 1915 ab gemao 
Melis nicht teurer verkaufen als zu einem Preise, der bei Lieferung ab Mag 
für 50 Kilogramm ohne Sack einschließlich der Verbrauchssteuer nicht mehr 
als 22,60 Mark. 
Der Preis erhöht sich bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1915 am 
jedes Monats um 0,10 Mark bis auf höchstens 23,10 Mark. 
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Hoöchstpreise der # 
Verbrauchszuckerarten sowie die Höchstpreise, die für Lieferung ab Verla 
der einzelnen Fabriken gelten. 
§ 8. Erfolgt der Verkauf von Verbrauchszucker nicht durch eine Verb 
zuckerfabrik, so darf außer dem Höchstpreis, der für die Verbrauchszuckerfab 
die für den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der festgesetzten Höch 
am frachtgünstigsten liegt, eine Vergütung für die Transportkosten von dieser 
zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 5 vom Hundert des Höchstpreises ge 
und gezahlt werden. Der Reichskanzler kann bei nachgewiesenem Bedürfr 
Zuschlag bis auf 7 vom Hundert erhöhen. 
Diese Bestimmung gilt nicht für den Kleinverkauf; der Reichskanzle 
Vorschriften darüber erlassen, was als Kleinverkauf anzusehen ist. 
§ 9. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der vom Reichskanzler oder v 
Verteilungsstelle vorgeschriebene oder der vereinbarte Zeitpunkt der Liefer# 
8 10. Auf die in den §§ 6, 7 und 8 vorgesehenen Preise finden die 
und 6 des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise vom 4. August 1914 in der 
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 entsprechende Anwendung. 
*11. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.#) Er kannv 
Vorschriften der §§ 1 bis 10 Ausnahmen zulassen. 
5 12. Soweit die Vorschriften der §8§ 1 bis 11 nicht Platz greifen, unterl 
Veräußerung, Versendung und Verwendung des im Reichsgebiete befir 
Rohzuckers der Bestimmung des Reichskanzlers. 
Der Reichskanzler kann auch eine Anzeige der Bestände an Rohzucker#r 
eingetretenen Anderungen vorschreiben. 
5 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fü 
tausend Mark wird, unbeschadet der verwirkten Steuerstrafe, bestraft: 
1. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseite schafft, beschädigt,; 
vergällt, verfuttert oder sonst verbraucht, verarbeitet, verkauft, kar= 
ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschl 
1) Vergl. Bek. vom 13. September 1915. 
6
	        

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