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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_04
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4
Volume count:
4
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law

Title:
Bekanntmachung über den Kleinverkauf von Verbrauchszucker.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine.
  • Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1915.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen.
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in ausländischen Staaten.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Belgien.
  • Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16.
  • Bekanntmachung, betreffend Verkehr mit Rohzucker.
  • Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über den Kleinverkauf von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über Zuckerpreise.
  • Bekanntmachungen über vorübergehende Zollerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von künstlichem Leder.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Wirk- und Netzstoffen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Karten.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Vorgespinst, Baumwolle, Ziegenleder, Postkarten etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Baumwolle, Porzellanerde etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Monazitsand.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verbandstoffen, chirurgische und andere ärztliche Instrumente, Schutzimpfstoffe etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Nährmitteln, Öle, Kerzenstoffe, chemische und Pharmazeutische Waren etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Borsten, Schuhen, Pumpen, Gemüsesamen etc.

Full text

Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftslebens. 
Bekanntmachung 
über den Kleinverkauf von Verbrauchszucker. 
Vom 27. Juli 1915. 
Auf Grund von Artikel I Nummer 2 der Bekanntmachung wegenr 
Ergänzung der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 15. Ju 
bestimme ich: 
Als Kleinverkauf ist der Verkauf von Verbrauchszucker dann anzuseher 
der Verkauf und die Abgabe in Mengen von nicht mehr als jedesmal 13 k 
in offenen Läden üblichen Art erfolgt; hierbei ist es gleich, ob der Zucker dem 
in obigen Mengen über den Ladentisch gereicht oder ihm zugesandt wird. Al 
verkauf gilt dagegen nicht, wenn zwar Verbrauchszucker in Mengen von nic 
als jedesmal 151) kg verkauft wird, die Abgabe oder Abnahme aber nicht in 
Ladengeschäfte üblichen Art in den einzeln gekauften Mengen, sondern 
größeren Menge erfolgt. 
Bekanntmachung 
über Suckerpreise. 
Vom 20. September 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 6 und 7 der Verordnung über!? 
kehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 vom 26. August 1915 über die Zu 
folgende Bestimmung getroffen: 
Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1915/16. 
§ 1. Für die einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken gelten die in 
aufgeführten Preise, und zwar frei Verladestelle der Fabrik. 
Für Rohzucker, der in den in Anlage 2 aufgeführten Orten außerhalb de 
orts der Fabriken, in denen er hergestellt ist, eingelagert ist, gelten die in 
aufge führten Preise; die Preise gelten frei Verladestelle des Lagerorts. 
Die festgesetzten Preise gelten für Zucker in der im Betriebsjahr 191 
der betreffenden Fabrik gelieferten Art und Güte, mindestens aber für 
Handelsware. 
Verbrauchszucker. 
§ 2. Bei Lieferung ab Verladestelle der einzelnen Verbrauchszuck 
gelten die in Anlage 3 aufgeführten Hoöchstpreise. 
Für die in Anlage 4 aufgeführten Verbrauchszuckerarten gelten die 
gesehenen Zuschläge. 
Aulage 1. 
Rohzuckerpreise für die einzelnen Fabriken. 
Mark Eroßzünd 
zroßzündernr 
Ost= und Westpreußen. Marienburg ................ 
Altfelde..................... 11,80 Marienwerder.............. 
Culmsee.................... 11,65 Melno . . ................ ... 
Dirschau ........ ............ 11,88 Neu Schönse 
1) Laut Bekanntmachung vom 7. August 1915. 
10
	        

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