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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_04
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4
Volume count:
4
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine.
  • Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1915.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen.
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in ausländischen Staaten.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Belgien.
  • Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16.
  • Bekanntmachung, betreffend Verkehr mit Rohzucker.
  • Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über den Kleinverkauf von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über Zuckerpreise.
  • Bekanntmachungen über vorübergehende Zollerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von künstlichem Leder.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Wirk- und Netzstoffen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Karten.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Vorgespinst, Baumwolle, Ziegenleder, Postkarten etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Baumwolle, Porzellanerde etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Monazitsand.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verbandstoffen, chirurgische und andere ärztliche Instrumente, Schutzimpfstoffe etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Nährmitteln, Öle, Kerzenstoffe, chemische und Pharmazeutische Waren etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Borsten, Schuhen, Pumpen, Gemüsesamen etc.

Full text

Militärische Anordnungen. 
Klasse 8 5 kg, 
9—20 100 kg gemischt oder je 50 kg (einzeln) 
—. 
24—29 je 10 kg, 
30—35 je 6 Stück, 
37—49 je 50 kg. 
Beschlagnahmebestimmungen. 
d*s 6. Die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände wird in fol. 
gender Weise geregelt werden: 
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und 
sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten 
aus welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendune 
ersichtlich sein muß; ferner ist Polizei= und Militärbehörden jederzeit die 
Prüfung der Läger und des Lagerbuchs sowie die Besichtigung des Be- 
triebs zu gestatten. 
Die lediglich von der Bestandsmeldung getroffenen 
Rohwaren und Fabrikate bleiben dem freien Verkehr über- 
lassen, doch gilt auch für sie die Bestimmung betreffend Lagerbuch und 
behördliche Prüfung. · 
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen nur diejenigen Mengen 
entnommen werden, welche durch die Kriegsrohstoffabteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums, Sektion V. 1, Berlin 8W 48, für den 
jeweiligen Auftrag bewilligt wurden. 
Über die Ausführung dieser Bestimmung ist inzwischen an 
die Betriebe, die schon vorher der Beschlagnahme unterworfen waren, 
eine Verfügung ergangen. Alle neu hinzukommenden Einzelunternehmen 
und Betriebe haben diese Verfügung bei der Kriegsrohstoffabteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, umgehend 
einzufordern. 
Aufträge, die nur unter Verwendung von Regeneraten 
ausgeführt werden, werden durch diese Bestimmungen nicht 
getroffen. 
  
Meldebestimmungen. 
§ 7. Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine zu erfolgen, 
für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände 
sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in 
welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können, sind Schätzungswerte einzu- 
tragen. Für die Gegenstände der Klasse 36 ist Meldeschein 3 zu benutzen. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldezettel sind an die Kautschukmeldestelle der Kriegsrohstoffabteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin Wk9, Potsdamer Straße 10/11, 
vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 31. Juli 1915 einzureichen. 
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende 
Verfügung betreffen. 
Die Bestände sind in gleicher Weise am 1. Oktober 1915, dann fortlaufend am 
1. jedes zweitfolgenden Monats (1. Dezember, 1. Februar usw.) an die Kautschul- 
meldestelle aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 10. des be- 
treffenden Menats. 
  
76
	        

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