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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_04
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4
Volume count:
4
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law

Title:
Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine.
  • Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1915.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen.
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in ausländischen Staaten.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Belgien.
  • Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16.
  • Bekanntmachung, betreffend Verkehr mit Rohzucker.
  • Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über den Kleinverkauf von Verbrauchszucker.
  • Bekanntmachung über Zuckerpreise.
  • Bekanntmachungen über vorübergehende Zollerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von künstlichem Leder.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Wirk- und Netzstoffen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Karten.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Vorgespinst, Baumwolle, Ziegenleder, Postkarten etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Baumwolle, Porzellanerde etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Monazitsand.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verbandstoffen, chirurgische und andere ärztliche Instrumente, Schutzimpfstoffe etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Nährmitteln, Öle, Kerzenstoffe, chemische und Pharmazeutische Waren etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Borsten, Schuhen, Pumpen, Gemüsesamen etc.

Full text

Bekanntmachung 
über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine. 
Vom 11. September 1915. 
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 31. August 1915 an Dar- 
lehnskassenscheinen 1 020 000 000 Mark ausgegeben waren. Davon befanden 
sich im freien Verkehr 756 488 000 Mark. 
Gesetz 
betreffend die Feststellung eines RNachtrags zum Reichs-- 
haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1915. 
Vom 31. August 1915. 
§*s 1. Der diesem Gesetz als Anlage ½) beigefügte Nachtrag zum Reichshaus- 
haltsetat für das Rechnungsjahr 1915 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu. 
§2. Die in Kapitel 5 Titel 1 und 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaus- 
haltsetats für das Rechnungsjahr 1915 vorgesehenen diplomatischen und konsularischen 
Vertretungen in Italien fallen fort. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer- 
ordentlicher Ausgaben die Summe von 10 000 000 000 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
§* 4. Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzan- 
weisungen sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise 
auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf 
in= und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. 
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für 
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Kusprägung von Sünfpfennigstücken aus 
Eisen. 
Vom 26. August 1915. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes, über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münz- 
gesetzes vom 1. Juni 1909 für die Ausprägung von Nickel= und Kupfermünzen be- 
stimmten Grenze Fünfpfennigstücke aus Eisen bis zur Höhe von 5 Millionen Mark 
herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen die für die Fünfpfennig- 
1) Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. 
1 1
	        

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