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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_08
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8
Volume count:
8
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law

Title:
Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehn- und Fünfpfennigstücken aus Eisen. (1)
  • Bekanntmachung über Ausfuhrverbote. (2)
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr. (3)
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände. (4)
  • Bekanntmachung über Antragsrechte in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. (5)
  • Bekanntmachung, betreffend die Beitragserstattung nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. (6)
  • Bekanntmachung, betreffend Erstattung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung an berufsunfähige Kriegsteilnehmer. (7)
  • Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung. (8)
  • Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts. (9)
  • Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1916. (10)
  • Bekanntmachung über die Bereitung von Backwaren. (11)
  • Bekanntmachung über weitere Erleichterungen des Brennereibetriebs im Betriebsjahr 1915/16. (12)
  • Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916. (13)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker. (14)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. (15)
  • Berichtigung. Reichsgesetzblatt vom 8. Mai 1916.
  • Bekanntmachung über die Abgabe von Flaschenspiritus. (16)
  • Bekanntmachung über das Verbot des Malzhandels. (17)
  • Bekanntmachung über das Verbot des Malzhandels. (17)
  • Bekanntmachung, betreffend die Vorausverwendung von Malzkontingenten. (18)
  • Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915. (19)
  • Bestimmungen über die Einfuhr von Butter aus dem Auslande. (20)
  • Bekanntmachung über die Ausdehnung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 auf Schokolade. (21)
  • Bekanntmachung, betreffend Freigabe von Rohkaffee und Tee. (22)
  • Bekanntmachung über die Durchfuhr von Kaffee. (23)
  • Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. (24)
  • Bekanntmachung, betreffend den Übergang der Geschäfte der Reichsstelle für Kartoffelversorgung auf die Reichskartoffelstelle. (25)
  • Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für ausländischen Käse. (26)
  • Bekanntmachung über Änderung der Preise für Quark und Quarkkäse. (27)
  • Bekanntmachung, betreffend Einfuhr von Käse aus Schweden, Norwegen und der Schweiz. (28)
  • Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst. (29)
  • Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln. (30)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Fleischwaren. (31)
  • Bekanntmachung über den Feintalghöchstpreis. (32)
  • Bekanntmachung zur Vereinfachung der Beköstigung. (33)
  • Bekanntmachung zur Vereinfachung der Beköstigung. (33)
  • Bekanntmachung über die Regelung der Fischpreise. (34)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916. (35)
  • Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916. (36)
  • Bekanntmachung über da Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen fetten und Ölen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln usw. (37)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915. (38)
  • Bekanntmachung über die Abänderung der Anordnungen zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915. (39)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 / 24. März 1916 und der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915 /26. März 1916. (40)
  • Bekanntmachung über Lieferung von Heu und Stroh für das Heer. (41)
  • Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. (42)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916. (43)
  • Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel. (44)
  • Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916. (45)
  • Bekanntmachung über Ergänzung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger vom 28. Januar 1916 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Januar 1916. (46)
  • Bekanntmachung, betreffend Beschränkung des Verkehrs mit gewissen Arzneimittelstoffen. (47)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise von Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915, 21. Oktober 1915 und vom 1. Mai 1916. (48)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 / 21. Oktober 1915. (49)
  • Bekanntmachung über die Höchstpreise für Benzin. (50)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmittel vom 18. April 1916. (51)
  • Bekanntmachung über Höchstpreise für Soda. (52)
  • Bekanntmachung über Montanwachs. (53)
  • Bekanntmachung über Auskunftserteilung auf Grund der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 1. November 1915. (54)
  • Bekanntmachung über Auskunftserteilung auf Grund der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft vom 13. November 1915. (55)
  • Bekanntmachung über Druckpapier. (56)
  • Bekanntmachung, betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßregeln gegen Portugal. (57)
  • Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legitimation von Urkunden in den besetzten Gebieten. (58)
  • Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen. (59)
  • Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, die im Inland weder eine Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind. (60)
  • Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. (61)
  • Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. (62)
  • Bekanntmachung, betreffend Stempel der Wechsel von deutschen Bundesstaaten oder von Lieferungsverbänden. (63)
  • Bekanntmachung, betreffend das Verfahren vor der Reichsentschädigungskommission vom 25. April 1915. (64)
  • Bekanntmachung über Änderungen der Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. (65)
  • Preußen.
  • Während der Drucklegung aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Verkehr mit Knochen usw. 
ie Ware nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt 
daß ““.–oB die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein 
Verlangen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen. 
K 1. Wer aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen hergestellte Futter- 
ittel im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und 
urten unter Angabe der Menge, Herstellungsart, des Gehalts an Rohprotein usw., 
verdaulichem Protein und Phosphorsäure dem Kriegsausschuß für Ersatzfutter, 
G. m. b. H. in Berlin bis spätestens 15. Mai 1916 anzuzeigen. Größere versiegelte 
Proben und Analysenzertifikate sind beizufügen. . , 
Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen, Rinderfüßen oder 
Hornschläuchen Futtermittel gewonnen werden, haben am Sonnabend jeder Woche 
die vorhandenen Futtermittel in einer den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechenden 
Anzeige dem Kriegsausschuß für Ersatzfutter anzubieten. Einsendung von Proben 
und Analysenzertifikat ist nur bei dem ersten Angebot einer jeden Art von Futter- 
itteln erforderlich. # 
Fiseeder n für Ersatzfutter hat sich unverzüglich nach Empfang des An- 
gebots (Abs. 1 und 2) zu erklären, ob er die Futtermittel übernehmen will. Geht 
binnen 14 Tagen nach Absendung des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt 
der Kriegsausschuß, daß er die Futtermittel nicht übernehmen will, so erlischt die 
Leeferungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die Futtermittel übernehmen zu wollen, 
so sind sie auf sein Verlangen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen. 
§ 5. Knochen verarbeitende Betriebe sind verpflichtet, auf Anfrage des Kriegs- 
ausschusses für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin diesem binnen 10 Tagen nach Emp- 
fang der Anfrage Anzeige darüber zu erstatten, welche Mengen von Knochen, Rinder- 
füßen oder Hornschläuchen sie in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis zum 30. Sep- 
tember 1914 verarbeitet und welche Mengen Fertigprodukte (Fette, Leim, Futter- 
und Düngemittel) sie daraus gewonnen haben. Rohstoffe und Fertigprodukte sind 
getrennt nach Arten in handelsüblicher Bezeichnung anzugeben. 
g 6. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kra 
Bekanntmachung 
über Kusdehnung der Vorschriften der Derordnung über 
den Derkehr mit Knochen, Rinderfüßen und hornschläuchen 
vom 15. Kpril 1916. 
Vom 25. Mai 1916. 
(Auf Grund der §§ 4, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinder- 
füßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916.) 
JF1. Die Vorschriften der 88 3, 4der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, 
Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 werden ausgedehnt auf: 
1. die in Gastwirtschaften, Metzgereien, Konservenfabriken, Darmschleimereien 
und Schlachthöfen durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen 
Spülwasserfette, 
2. alle in Abdeckereien anfallenden Fette, 
3. alle im Extraktionsverfahren (mit Wasser, Dampf oder anderen Lösungs- 
mitteln) gewonnenen Fette. 
29
	        

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