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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Volume count:
12
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Hilfsdienstpflichtgesetz.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Erste Anordnung für Durchführung des Hilfsdienstgesetzes. (1)
  • Einwirkung der Hilfsdienstpflicht auf bestehende Verträge. (2)
  • Rechtsstellung der Hilfsdienstpflichtigen. (3)
  • Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen zu den §§ 9 und 10 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (4)
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (5)
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (6)
  • Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. (7)
  • Ständiger Ausschuß für die Zusammenlegung von Betrieben.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (8)
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Hilfsdienstpflicht. 
§ 7. Gibt ein in die Nachweisung Aufgenommener seine bisheri 
auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle oder seine Wohnung, so hat er. 
spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem zuständigen Einbe er dies 
ausschusse mitzuteilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, Beschäftigungsseell nge 
Wohnung anzugeben. Uber die Meldung des Wohnungswechsels bestim e oder 
Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegeminssterinnt das 
Nähere. m das 
& . Die Vordrucke für die Meldekarten stelltdas Kriegsamt, in Bayern. S#- 
und Württemberg das Kriegsministerium den Ortsbehörden zur Verfüguachsen 
Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der Nachweisungen und durt 
die späteren Meldungen und Mitteilungen (98 6,7 nachweislich entstandenen urch 
trägt das Reich. Sie sind bei dem vom Kriegsamt, in Bayern, Sa sen und Minien 
berg vom Kriegsministerium zu bezeichnenden Einberufungsausschusse “l e- 
jährlich anzufordern. 1 liel- 
§+ 9. Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen als Ortsbel örd 
im Sinne dieser Verordnung gelten. orden 
§ 10. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechs- 
hundert Mark wird bestraft, wer bei der Meldung (58 2, 3, § 6 Abf. 1) wsssentlic 
unwahre Angaben macht. * 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft 
wer die in §§ 2, 3, 6, 7 vorgeschriebenen Meldungen oder Mitteilungen schuldhaf 
unterläßt. Wöst 
§ 11. Die Verordmug tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
ge Tätigkeit 
  
Meldekarte für Hilfsdienstpflichtige Anlage 
Staat: ............ . ... .. .. .. . ... .. . ., Gemeinde: 
1. Familienname: . ..... ... .. .. ... .. . . . . . .. „Vorname: .. ............ . ... . 
2. Wohnung: Gemeinde — , Straße Nr. 
3. Geboren am (Tag, Monat, Jahr.n : : 
4. Familienstand: ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden. (Zutreffendes unter- 
streichen.) 
5. Zahl der im Haushalt lebenden Kinder unter 15 Jahr: 
6. Welche Berufstätigkeit üben Sie gegenwärtig auisoob. 
7. Stellung im Beruf:selbständig, Betriebsinhaber, Meister, Hausgewerbetreibender, 
Angestellter, Werkmeister, Geselle, Arbeiter, Heimarbeiter, 
(Zutreffendes unterstreichen.) 
8. Art und Name des Betriebs (Geschäfts usw.): 
9. Sitz des Betriebs (Geschäfts usw.): Gemeinde .. Straße Vr 4 
10. Tag des Eintritts in diesen Betrieb (Geschät usw.): 
11. Gelernter Beruf: ...... .. ....... .. .. ... . .. . ..... ... . .. . ... ... 
IEIEELIIIIII 
13. Besondere Sprachkenntnissee 4„ 
14. Melden Sie sich hiermit freiwillig zum vaterländischen Hilfsdiensto. --- 
Würden Sie Arbeit in der Landwirtschaft anderer Arbeit vorziehen 
15. Etwaige schwere Gebrechen: 
16. Besondere Bemerkungen: 
  
Unterschrift: 
176
	        

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