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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Volume count:
12
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Preußen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ministerialerlaß, betreffend Einfuhr von Käse.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aufgaben der Kriegsamtsstellen.
  • Ständiger Ausschuß beim Kriegsamt.
  • Einheitlichkeit der Vorarbeiten des vorbenannten Ausschusses.
  • Verzeichnis sämtlicher Kriegsamtsstellen.
  • Adressen und Fernsprech-Anschlüsse der Kriegsamtsstellen.
  • Fernsprech-Anschlüsse der Dienststellen des Kriegsamtes.
  • Neueinteilung des Kgl. Preuß. Ingenieur-Komitees für die Kriegsdauer - Telegrammadressen - Geschäftszimmer. (1)
  • Veränderungen beim Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amt.
  • Abgrenzung der Geschäftsbereiche der KRA., A. 10 und Wumba.
  • Verkehr von Privatfirmen mit dem Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amt.
  • Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft.
  • Auskunftsstelle.
  • Kriegsamtsorganisation in Bayern, Sachsen und Württemberg.
  • Abteilung für Ein- und Ausfuhr.
  • Bauten-Prüfstelle.
  • Lieferungsbedingungen des Bekleidungs-Beschaffungsamtes. (2)
  • Zur Minderung der Transportschwierigkeiten.
  • Weitere Verkehrsforderungen de Kriegsamtes.
  • Ausnutzung des Laderaumes.
  • Telegraphische Wagenbestellung.
  • Beschränkung des Reiseverkehrs.
  • Regelung der Transporte für die Rüstungsindustrie.
  • Facharbeiter für Bauten.
  • Gegen die Entlassung von Arbeiterinnen.
  • Richtlinien für Lieferung von Eisen und Stahl.
  • Stahlwerkskalk.
  • Ausnutzung von Werkzeugmaschinen.
  • Übermäßige Preisforderungen für elektrische Maschinen und Apparate.
  • Torffaser-Kriegsausschuß
  • Gummilose Fahrradbereifung.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Ministerialerlaß, 
betreffend Einfuhr von Käse. 
Vom 15. Dezember 1916. 
(Auf Grund des §& Ba der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einfuhr von- 
Käse vom 11. März 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 101. 
1. Die Einfuhr von Käse aus den Niederlanden ist nur auf dem Eisenbahnwe, 
und nur über die Grenzstationen Weener, Bentheim, Emmerich und Cranenbura 
gestattet. Die Einfuhr über andere Stationen ist verboten. * 
2. Die Einfuhr von Käse aus den Niederlanden außerhalb des Bahnverkehr= 
insbesondere über die Landstraßen sowie im Schiffsverkehr, ist verboten 
fu#s führungsanweisung 
zur Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen 
vom 13. November 1916. 
Vom 28. Dezember 1916. 
(Auf Grund des § 11 der vorbezeichneten Bekanntmachung.) 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Bekanntmachung ist der Regierungs- 
präsident, für Berlin der Oberpräfsldent «" 
Ministerialerlaß, 
betreffend Derkehr mit Speisegelatine. 
Vom 3. Februar 1917. 
In neuerer Zeit ist wiederholt beobachtet worden, daß infolge des Mangels an 
Speisegelatine teils in verschleierter Form, teils ohne weiteres zur Herstellung von 
Nahrungs= und Genußmitteln unter Bezeichnungen wie „Gelatinepulver“, „Gelee- 
pulver“ und „Gelatineleimpulver“ Waren in den Verkehr gebracht werden, deren 
Farbe und Geruch bereits erkennen läßt, daß es sich nicht um einwandfreie, zum 
menschlichen Genuß geeignete Speisegelatine, sondern um Leimpulver handelt, 
die insbesondere beim Auflösen in der Hitze einen ekelerregenden Geruch nach 
Knochenleiut verbreiten, und daß für derartige Erzeugnisse von Zwischenhändlem 
sogar Preise verlangt werden, die die einwandfreier Waren reeller Feingelatine- 
fabriken weit überschreiten. Sowohl Feilhalten als auch Verkauf und Ver- 
arbeiten derartiger Erzeugnisse als menschliche Lebensmittel verstößt gegen das 
Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879; im übrigen kommt Betrug und Kriegs- 
wucher in Betracht. 
Wir ersuchen, die mit der Überwachung des Verkehrs mit Nahrungs= und Ge- 
nußmitteln betrauten Beamten und Sachverständigen anzuweisen, dem Verkehre 
mit Speisegelatine, insbesondere gepulverter Speisegelatine, besondere Beachtung 
zuzuwenden, damit u. a. auch verhindert wird, daß durch den Zusatz unreienr, Ekela- 
erregender und somit strafrechtlich „verdorbener“ Gelatine wesentliche Mengen 
wichtiger menschlicher Nahrungsmittel verloren gehen. 
218
	        

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