Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Volume count:
12
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Anordnung der Reichsstelle für Speisefette über die Zulassung von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischhaltung von Magermilch.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Anordnung der Reichsstelle für Speisefette über die Zulassung von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischhaltung von Magermilch. (1)
  • Bekanntmachung über die Neuregelung des Salzfischhandels. (2)
  • Bekanntmachung, betreffend Absatzes von Salzkarpfen. (3)
  • Bekanntmachung über den Absatz von Zubereitungen von Fischen. (4)
  • Bekanntmachung über den Absatz von Seemuscheln. (5)
  • Bekanntmachung über den Absatz von Seemuscheln. (6)
  • Bekanntmachung über die Einrichtung der Überwachungsstelle für Seemuscheln. (7)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen. (8)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917.- (9)
  • Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterung für Waren, die zur Verarbeitung auf fette Öle bestimmt sind. (10)
  • Bekanntmachung über Rücklieferung von Ölkuchen. (11)
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

leitung unter geeigneter ÜUberschrift und Einleitung durch wiederholte Veröffentlichun= 
gen in den Tageszeitungen und durch Anschlag zur allgemeinen Kenntnis zu bringen 
Sie können gemäß § 8 der Verordnung vom 3. Oktober 1916 weitere Anordnun en 
lür den Verkehr mit Magermilch, die mit Wasserstoffsuperoxyd behandelt ist, er- 
assen. 
§.5. Molkereien und Milchhändler, die Magermilch mit Wasserstoffsuperoxyd- 
zusatz in den Verkehr bringen, sind zur genauen Befolgung der Vorschriften dieser 
Anordnung verpflichtet. Die Landesfettstellen oder die von ihnen bezeichneten 
Stellen haben Überwachungsmaßnahmen zu treffen. 
§ 6. Wer den Vorschriften dieser Anordnung oder den auf Grund der §§ 4 und 
5 getroffenen weiteren Anordnungen zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des § 14 
der Verordnung vom 3. Oktober 1916 mit Gefängins bis zu einem Jahre und mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
§5 7. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung 
über die Neuregelung des Satzfischhandels. 
Vom 22. Dezember 1916. 
Infolge der Neuregelung des Handels mit Besatzfischen ziehen wir hierdurch alle 
bis jetzt erteilten Genehmigungen zurück. Die neueren Bestimmungen über den Be- 
satzfischhandel und die Preise für Besatzfische werden in den nächsten Tagen bekant- 
gegeben werden. 
Kciegsgesellschaft für Teichfisch-Verwertung m. b. H. 
Bekanntmachung, 
betreffend Kbsatzes von Satzkarpfen. 
Vom 29. Dezember 1916. 
1. Die Genehmigung des Absatzes von Satzkarpfen unter 1 Pfund und von 
Satzschleien unter dem gesetzlichen Mindestmaß oder, wo ein solches nicht besteht, 
unter ½ Pfund soll allgemein ohne Preisbindung erteilt werden. * 
2. Der Absatz von Satzkarpfen von 1 Pfund und darüber darf nur zu demselben 
Preis erfolgen, wie der Absatz von Speisekarpfen (M. 125 plus Zuschläge). In 
Ausnahmefällen kann die Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung einen höheren 
Preis auf Antrag bewilligen. Sie ist hierbei an die Zustimmung des Reichskommissars 
für Fischversorgung im einzelnen Falle gebunden. Die Zustimmung wird nur in 
Ausnahmefällen erteilt werden und nur, falls von der Ortspolizeibehörde bescheinigt 
ist, daß die Aussetzung in Teichen tatsächlich erfolgen wird, wobei die Flächengröße 
der zu besetzenden Teiche anzugeben ist. Der Verkäufer ist verplichtet, die Ortspolizei- 
behörde von dem Zeitpunkt des Eintreffens der Satzfische so rechtzeitig zu verständigen, 
daß eine Kontrolle der Besetzung möglich ist. 
Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung. 
24
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.