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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Periodical

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Keyword:
Kriegsgesetze
Volume count:
12
Publishing house:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Full text

Futtermittel. 
Die Zulassung wird durch die Reichsfuttermittelstelle erteilt. Die Reichsfutter- 
mittelstelle kann andere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Soweit es sich um 
den Verkauf handelt, kann die Zulassung von der Reichsfuttermittelstele für das 
ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete von den von ihr ermächtigten 
Stellen nur für ihren Bezirk erteilt werden. 
Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann 
die zulassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung vorbehalten 
und die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Hafer oder Sommergerste 
zu Saatzwecken vorschreiben. 
Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. 
§5. Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Veränußerer 
spätestens bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgetreide mit der 
Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Sagt- 
karte die erfolgte Absendung unter Angabe der Art des Getreides, der versandten 
Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Getreide verfrachtet 
ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf 
der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen. 
Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung aus- 
gestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung 
des Erwerbers binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband ein- 
zureichen, aus dem das Getreide ausgeführt wird. Dieser Kommunalverband hat 
zIs dem empfangenden Kommunalverband eine entsprechende Mitteilung 
zu machen. » 
§6ZuwiderhandlunggegensdieVorfchriftendieserVerordnungwerden 
gemäß § 9 Nr. 6 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 
1916 und § 10 der Verordnung über Gerste aus der Ecnte 1916 vom 6. Juli 
1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark bestraft. 
§# 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
  
Bekanntmachung 
der Reichsfuttermittelstelle über die Julassung zum handel 
mit Sommergerste und hafer zu Saatzwecken. 
Vom 17. Januar 1917. 
(Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungs- 
amts vom 11. Januar 1917 über den Verkehr mit Hafer und Sommergerste 
aus der Ernte 1916 zu Saatzwecken.) 
I 
Wer zur Aussaat in seinem Wirtschaftsbetriebe Hafer oder Gerste zu Saat— 
zwecken erwerben will, muß sich von seinem zuständigen Kommunalverbande eine 
Saatkarte in Höhe der zu erwerbenden Menge Hafer oder Gerste nach dem auf- 
gestellten Muster a#u) ausstellen lassen. Auf der Saatkarte muß Name, Wohnort und 
Kommunalverband des zum Erwerb Berechtigten, der Ort, wohin das Saatgetreide 
geliefert werden soll, und bei Beförderung mit der Eisenbahn die Empfangsstation 
ausgefüllt sein. » 
Stellt der Kommunalverband die Saatkarte nicht selbst aus, sondern überträgt 
er die Ausstellung an andere Stellen, so müssen die Saatkarten gleichwohl mit dem 
1) Die Muster sind hier nicht abgedruckt. 
34
	        

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