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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Periodical

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Keyword:
Kriegsgesetze
Volume count:
12
Publishing house:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Full text

Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen. 
Dazu gehören nicht Schuhwaren, die nur Lackleder-Vorderkap 
haben, sowie Schuhwaren, deren Schäfte aus braunem Ziegent 
(Chevreau) oder braunem Kalbleder, ohne Rücksicht auf die Farb er 
töne, bestehen. 
2. Gesellschafts= oder Tanzschuhe aus Lackleder (nicht Lacktuch) 
Atlas, Brokat oder Sammet. J 
3. Hausschuhe oder Pantoffel mit Absätzen von mehr als 3 cm Höhe, dere 
Schäfte aus Seide, Atlas, Brokat, Sammet, Lackleder (nicht Lackucn 
oder Wildleder (Sämisch-Leder bestehen. ch 
4. Reitstiefel, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus Lackleder bestehen. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser 
Bekanntmachung werden nach § 20 Nummer 1 der Bekanntmachung über die Rege- 
lung des Verkehrs mit Web-,Wirk-, Strick-und Schuhwaren vom 10.Juni 1916/23.De. 
zember 1916 bestraft. Auch kann nach § 15 letzterer Bekanntmachung die zuständige 
Behörde die betreffenden Betriebe schließen. · 
§ 4. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft. 
Schuhwaren, die bisher bezugsscheinfrei waren, aber durch diese Bekannt- 
machung bezugsscheinpflichtig werden, dürfen noch bis zum 31. Januar 1917 ohne 
Bezugsschein an die Verbraucher ausgehändigt werden, wenn sie auf Grund einer 
Bestellung des Verbrauchers bereits am 27. Dezember 1916 in Arbeit genommen 
waren. 
en- 
Seide, 
Bekanntmachung 
über den Derkehr mit getragenen RUleidungs= und Wäsche- 
stücken und getragenen Schuhwaren. 
Vom 23. Dezember 1916. 
(Auf Grund der §§ ga, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni 1916/23. Dezember 1916.) 
8 1. Die Durchführung des Erwerbes, der Bearbeitung und Veräußerung 
getragener Kleidungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren wird den 
Kommunalverbänden als den nach §& ga zugelassenen Stellen übertragen. Die 
Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband anzusehen ist. 
Die Kommunalverbände können sich zur Durchführung der ihnen im Abs. 1 
übertragenen Aufgaben anderer Personen und Stellen bedienen, die unter Aufsicht 
und auf Rechnung und Gefahr des Kommunalverbandes handeln. 
Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, die Durchführung des Erwerbes, 
der Bearbeitung und Veräußerung getragener Kleidungs= und Wäschestücke und 
getragener Schuhwaren für einzelne Kommunalverbände auf deren Antrag ganz 
oder teilweise zu übernehmen. 
§ 2. Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, Grundsätze über die Ablieferung 
getragener Kleidungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren und über 
deren Erwerb durch die Kommunalverbände aufzustellen; insbesondere kann sie 
anordnen, daß der Übernahmepreis nach näheren Weisungen der Reichsbekleidungs- 
stelle endgültig durch Sachverständige festgestellt wird, über deren Bestellung die 
Reichsbekleidungsstelle Bestimmungen treffen kann. 
* 3. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, der Reichsbekleidungsstelle 
von den, gtcagenen Kleidungs= und Wäschestücken und den getragenen Schuhwaren 
zu überlassen: 
a) den ganzen Bestand der von ihnen erworbenen Uniformstücke, 
b) auf Anforderung der Reichsbekleidungsstelle ein Drittel des übrigen 
noch als Kleidung, Wäsche oder Schuhwerk verwendbaren jeweiligen 
Bestandes, 
  
50
	        

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