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Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

Monograph

Persistent identifier:
kriegszustand_kriegsstrafgesetze_gerichtsbarkeit_1918
Title:
Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
XVIII. Deutsche und Ausländer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Index

Contents

Table of contents

  • Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.
  • Title page
  • I. Geltungsgebiet: Deutsche Militärpersonen (§ 4 MStGB.).
  • II. Geltungsgebiet: Militärbeamte.
  • III. Geltungsgebiet: Militärpersonen der Marine.
  • IV. Geltungsgebiet: Angestellte des Schiffs.
  • V. Geltungsgebiet: Andere an Bord dienstlich Eingeschiffte.
  • VI. Geltungsgebiet: Alle Personen die sich in einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse beim kriegsf. Heere befinden oder sonst sich bei ihm aufhalten oder ihm folgen.
  • VII. Geltungsgebiet: Ausländische, zum kriegsf. Heere zugelassene Offiziere.
  • VIII. Geltungsgebiet: Das Gefolge solcher Offiziere.
  • IX. Geltungsgebiet: Kriegsgefangene.
  • X. Geltungsgebiet: Personen des Soldatenstandes.
  • XI. Geltungsgebiet: Deutsche und Ausländer.
  • XII. Geltungsgebiet: Deutsche und Ausländer.
  • XIII. Geltungsgebiet: Deutsche und Ausländer.
  • XIV. Geltungsgebiet: Ausländer.
  • XV. Geltungsgebiet: Ausländer, die nicht zu den Truppen des Feindes gehören, einschl. der Zivilbeamten der feindl. Regierung.
  • XVI. Geltungsgebiet: Ausländer [auch nicht zu den Truppen des Feindes gehörige]
  • XVII. Geltungsgebiet: Deutsche und Ausländer.
  • XVIII. Deutsche und Ausländer.
  • XIX. Geltungsgebiet: Deutsche und Ausländer.
  • XX. Geltungsgebiet: Deutsche.
  • Drucklegung.

Full text

— 20 — 
  
  
Persönl. 
Geltungs- 
gebiet 
Materielles Recht 
  
Allg. Strafbestimmungen 
Militärstrafgesetzbuch 
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw. 
  
XVIII. 
Deutsche und 
Ausländer. 
  
  
  
  
RG. über den Kriegszustand v. 4. 12. 1916 
(RGl. S. 1331): Bis zum Erlaß des in Art. (8 
der Reichsverfassung angekündigten Gesetzes über 
den Kriegszustand wird gegenüber den Anordnungen 
der Militärbefehlshaber eine mil. Zentralinstanz als 
Aussichtsstelle und Beschwerdestelle errichtet. 
Die näheren Anordnungen ergehen durch Kais. 
Verordnung. 
Vorstehende Bestimmung findet auf das König- 
reich Bayern keine Anwendung. 
Kais. Ausf. BVerordnung 4.12.16 (R#Bl. S. 1332): 
5 1. Aufsichts= und Beschwerdestelle gegenüber 
den Anordnungen, die die M. Befehlshaber auf 
Grund des in der V. v. 31. 7. 14 erklärten Kriegs- 
zustandes treffen, ist ein Oberbefehlshaber mit dem 
Sitze in Berlin. 
82. Für die Beschwerde gilt: 
1. Die B. ist zulässig g. Verfügungen, die im 
Einzelfall zum Gegenstand haben: 
a) Beschränkungen der pers. Freiheit, soweit nicht 
das Gesetz betr. die Verhaftung und Aufent- 
haltsbeschränkung auf Grund des Kriegszu- 
standes und des Belagerungszustandes vom 
4. 12. 1916 Anw. findet; 
b) Zensurmaßnahmen gegenüber der Presse, sowie 
gegenüber den Theatern, Lichtspieltheatern und 
anderen Schaustellungen; 
Jc) Beschränkungen der Vereins= und Versamm- 
lungsfreiheit. 
2. Das Beschwerderecht steht dem zu, gegen den 
die Verfügung des M. Befehlshabers gerichtet ist. 
3. Die Beschwerde wird bei dem M. Befehlshaber 
eingelegt, der die Verfügung getroffen hat. Erachtet 
er die B. für begründet, so hat er ihr abzuhelfen, 
andernfalls sie sofort dem O. vorzulegen. 
4. Die B. hat keine aufschieb. Wirkung, jedoch 
kann der Vollzug der angefocht. Entscheidung sowohl 
vom M. Befehlsh. als auch vom O. ausgesetzt werden. 
5. Erachtet der O. die B. für begründet, so kann 
er die erforderliche Verfügung selbst treffen oder 
dem M.. Befehlshaber übertragen.
	        

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