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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

law_collection

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
law_collection
Collection:
reussael
Publication year:
1852
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1881
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881.
Volume count:
30
Publisher:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussael
Publication year:
1881
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
7. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
B. Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage B.: Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 7. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend. (7)
  • Consignationsformulare.
  • A. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • B. Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Anlage A.: Anweisung für das Desinfikationverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
  • Anlage B.: Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Sachregister.

Full text

71 
S. 17. 
Alsdann werden die Lungen aus der Brusthöhle herausgenommen, wobei auf 
ältere Verwachsungen zwischen Lungen und Rippenfell zu achten ist. Es wird das Ver- 
halten der Lungenoberfläche festgestellt. Nachdem serner der Lustgehalt, die Konsistenz und 
die Farbe der Lungen geprüft worden sind, werden große glatte Einschnitte in die Lungen 
*m. uonds die Schnittflächen genau untersucht. 
den Zustand der größeren Bronchien und Blutgefäße zu ermitteln, werden 
dieselben Ni einer Scheere aufgeschnitten. Schließlich ist die Beschaffenheit des Brust- 
beins und der Rippen festzustellen. 
Die Sektion der Bauchhöhle. 
1. Pferd. 
S. 18. 
Nachdem die beiden linken Lagen des Grimmdarms nach rechts und der Mastdarm 
nach links aus der Banchhöhle herausgelegl worden sind, werden Ausdehnung und Farbe 
der einzelnen Darmabschnitte festgestell. Dann wird der Zwölffingerdarm an seiner 
Uebergangostelle in den Leerdarm zweimal unterbunden und zwischen beiden Ligaturen 
durchschnilten. Nächstdem werden Leer= und Hüsidarm vom Gekröse abgetreunt und der 
Hüftdarm eine Haudbreik vor der Hüftblinddarmöffnung abgeschnitten. Nach der Heraus- 
nahme werden beide Darmabschnitte an derjenigen Stelle, wo das Gekröse sich ansetzt. 
mit einer Darmscheere aufgeschlitzt. Darauf wird der Mastdarm in die Bauchhöhle zurück- 
gezogen, dicht vor seinem Beckenstücke abgeschnitten und in der Richtung nach vorn vom 
Gekröse abgetrennt. Um die Uebergangsstelle zwischen Grimmdarm und Mastdarm legt 
man eine Uigatur und schneidet dann den Mastdarm hinter der Ligatur ab. Hierauf 
wird der Mastdarm wie der Dünndarm aufgeschlitzt. Nachdem ferner Neb und Bauch- 
speicheldrüse vom Grimmdarm abgetrennt und die Aeste der vorderen Gekrösarterien durch- 
schniltten worden sind, werden Blind= und Grimmdarm im Zusammenhange aus der 
Bauchhöhle herausgenommen. Der Grimmdarm wird dann an der reien Seite und der 
Blinddan hunsscen zwei Brandstreisen mit einer Scheere ausgeschli 
Duän während des Ausschlitzens ist der Inhalt aller Laenn# zu bestimmen. 
Ferner wird nach dem Reinigen des Darmes die Beschaffenheit aller Theile festgestellt. 
Jetzt werden Neh und Milz herausgenommen. Die Milz wird mitten über ihre äußere 
Fläche (vom oberen bis zum unteren Ende) durchschnitten. Der Zustand des Parenchyms 
und der Blulgehalt der Milz sind dann festzustellen. 
Hierauf wird zuerst die linke und nach ihrer Untersuchung die rechte Niere heraus- 
geschnitten und jede für sich untersucht. Nachdem die Kapsel der Niere entsernt worden 
ist, werden Größe, Gestalt, Farbe und elwa vorhandene krankhafte Veränderungen be- 
stimml. Alsdann wird über den konvexen Rand der Niere ein Längsschnikt durch die 
ganze Dicke des Organs bis zum Nierenbecken geführt und, nachdem die Schnittflächen 
abgespült worden sind, werden Mark= und Rindensubstanz und das Nierenbecken unter- 
sucht. Darauf folgt die Untersuchung der Nebennieren und der Harnleiter. 
Nachdem dann auch noch die Harnblase an ihrer unteren Wand durch einen 
Längsschnitt geöffnet und ihr Inhalt bestimmt worden ist, werden Harnblase, Mastdarm 
und die mit ihnen in Verbindung stehenden Geschlechtsorgane im Zusammenhange aus
	        

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