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Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
kuepper_legimitationspruefung_1919
Title:
Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
Author:
Küpper, Gustav
Place of publication:
Greifswald
Publisher:
Buchdruckerei Hans Adler
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
Scope:
64 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde.

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
  • A. Einleitung.
  • B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu?
  • C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
  • Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
  • C. Die Wahlprüfung.
  • D. Schluß.
  • Lebenslauf.

Full text

Einleitung. 
Ein gewaltiger Umschwung hat sich am 9. November 
1918 im Deutschen Reiche vollzogen. Mit einem Schlage ist 
das bisherige Reichsstaatsrecht hinweggefegt worden, die beiden 
großen Körperschaften, der Bundesrat und der Reichstag, sind 
verschwunden. Aber neue entsprechende Körperschaften sind 
entstanden, und erneut ist die Frage der Legitimationsprüfung 
in ihrer ganzen Bedeutung aufgetaucht. Da ist es nun heute 
besonders am Platze, einen Rückblick darauf zu werden, wie 
diese Frage nach bisherigem Reichsstaatsrecht zu behandeln 
war, um ein Beispiel für ihre zukünftige Behandlung zu geben. 
Zwischen Bundesrat und Reichstag bestanden tiefgrün- 
dige Unterschiede; diese beiden Körperschaften standen sich in 
der Hauptsache wie Regierung und Volksvertretung gegen- 
über. Demgemäß war auch ein entsprechender Unterschied 
zwischen Bundesratsbevollmächtigten und Reichstagsabge- 
ordneten vorhanden. Die Bundesratsbevollmächtigten waren 
die Vertreter der Bundesglieder (Art. 6,1) (der einzelnen Staa- 
ten, wie unten noch näher ausgeführt wird), und waren daher 
verpflichtet, nach den Grundsätzen über die Stellung eines 
Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber gemäß dessen 
Weisung zu handeln. Auch die Reichstagsabgeordneten waren 
Vertreter, und zwar laut Art. 29 Vertreter des ganzen Volkes; 
dieser Satz bedeutete aber nur, daß dem ganzen Deutschen 
Volke eine mittelbare Teilnahme an der Lösung staatlicher 
Aufgaben des Reiches gewährt war; denn der Artikel fuhr 
fort; „und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.“ 
Die einmal gewählten Reichstagsabgeordneten waren daher 
völlig unabhängig von der Gesamlheit ihrer betreffenden
	        

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