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Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
kuepper_legimitationspruefung_1919
Title:
Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde.
Author:
Küpper, Gustav
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Wahlprüfung
Bundesrat
Reichstag
Place of publication:
Greifswald
Publishing house:
Buchdruckerei Hans Adler
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1919
Scope:
64 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Verfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
  • A. Einleitung.
  • B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu?
  • C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
  • Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
  • 1. Das Verfahren.
  • 2. Die materielle Prüfung.
  • 3. Die rechtliche Natur der Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
  • C. Die Wahlprüfung.
  • D. Schluß.
  • Lebenslauf.

Full text

— 29 — 
einer formell ordnungsmäßigen Urkunde die Führung der 
Stimmen übertragen worden war, erstreckte sich die Legiti— 
mationsprüfung vor allem auch auf die das Mandat des be— 
treffenden Abgeordneten begründenden vielseitigen Vorgänge 
der Wahl. Die letztere war daher, wie im folgenden ausgeführt 
werden wird, ungleich umfangreicher und langwieriger. 
Der Art. 27 der RV. besagte: „Der Reichstag prüft die 
Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber.“ Die 
gesamte Prüfung zerfiel also im Reichstage zunächst in zwei 
scharf von einander zu sondernde Tätigkeiten, die hier die 
Legitimationsprüfung im engeren Sinne und die Wahl- 
prüfung genannt werden sollen!). Mit verschwindenden Aus- 
nahmen.) ist diese Unterscheidung in der Literatur über diese 
Frage nicht gemacht worden, trotzdem der Reichstag selbst 
diesen Unterschied erkannt und eine Trennung vorgenommen 
hats). Noch in der Geschäftsordnung von 1868 waren aller- 
dings diese beiden Tätigkeiten nicht scharf gesondert. Dies 
geschah erst in der Sitzung vom 26. Januar 1876 dadurch, daß 
den Abteilungen die Vorprüfung der Wahl abgenommen und 
diese einer besonderen Wahlprüfungskommission übertragen 
wurde, so daß also den Abteilungen nur noch die Legitimations- 
prüfung im engeren Sinne verblieb. 
B. Die Tegitimationsprüfung im engeren Sinne. 
1. Das Verfahren. 
Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne war weiter 
nichts als ein Beurkundungsakt, durch welchen festgestellt 
wurde, daß derjenige, welcher sich im Reichstag mit einer for- 
mellen Bescheinigung richtiger Wahl einstellte, die Eigenschaften 
der Wählbarkeit dauernd besaß und daß nicht in seiner Person 
irgend ein sonstiger Grund eingetreten war, den man in der 
1) äbnlich Leser S. 132. 
2) z. B. Jellinek, S. 168ff. 
3) Vgl. biermit Hatschek S. 491ff.
	        

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