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Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
kuepper_legimitationspruefung_1919
Title:
Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
Author:
Küpper, Gustav
Place of publication:
Greifswald
Publisher:
Buchdruckerei Hans Adler
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
Scope:
64 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde.

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Wahlprüfung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Formelles Wahlprüfungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Rechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
  • A. Einleitung.
  • B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu?
  • C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
  • Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
  • C. Die Wahlprüfung.
  • I. Formelles Wahlprüfungsrecht.
  • 1. Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Rechtes.
  • 2. Das Verfahren.
  • II. Materielles Wahlprüfungsrecht.
  • III. Die rechtliche Natur der Wahlprüfung.
  • D. Schluß.
  • Lebenslauf.

Full text

— 34 — 
Voraussetzungen vorlagen. Ein Gegenbeweis war also stets 
zulässig. Sie konnte dem Abgeordneten nicht ein derart un- 
anfechtbares Recht verschaffen, daß er sein Mandat überhaupt 
nicht mehr verlieren könnte! — Die Tätigkeit der Abteilungen 
war aber auch nicht eine Vorbereitung richterlicher Tätigkeit; 
denn diese konnten nur einen Antrag auf Ungültigkeit der Wahl 
stellen. Ferner war ihr Recht, eine Wahl für gültig zu erklären, 
keine vorbereitende Tätigkeit; denn sie allein hatten zunächst 
dieses Recht1). Diese Legitimationsprüfung im engeren Sinne 
des Reichstags ist in etwa mit der Legitimationsprüfung der 
Bundesratsbevollmächtigten zu vergleichen. Auch diese war 
weiter nichts als ein Beurkundungsakt und keineswegs ein 
richterliches Geschäft. 
C. Die Wahlprüfung. 
I. Formelles Wahlprüfungsrecht. 
Bei der Behandlung des nun folgenden Rechtes der 
Wahlprüfung des Deutschen Reichstages wird man am zweck- 
mäßigsten nach dem formellen und dem materiellen Wahl- 
prüfungsrecht scheiden. Im formellen Wahlprüfungsrechte 
wird erstens von den Grenzen, die dem Reichstag bei Ausübung 
dieses seines Rechtes gezogen waren, zweitens von dem eigent- 
lichen Wahlprüfungsverfahren die Rede sein. Im materiellen 
Wahlprüfungsrechte dagegen werden die Rechtsgrundsätze 
behandelt werden, die zwecks Erreichung einer Entscheidung in 
der Prüfung im Rahmen des formellen Rechtes Anwendung zu 
finden hatten. 
1. Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Rechtes. 
a) Der Art. 27 RV. besagte, daß der Reichstag über die 
Legitimation seiner Mitglieder zu entscheiden hatte, weiter 
aber auch nichts. Vor allem besagte er auch nicht, daß der 
1) So Hatschek, S. 526.
	        

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