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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kvo_7
Title:
Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kvo_7_1914_1915
Title:
Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1915
Place of publication:
Münster
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
4. Nachtrag zu der Zusammenstellung der Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des VII. Armeekorps.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 21665. Münster, den 10. 6. 1916.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung betreffend den Verkehr mit Tauben. [Vom 10. 6. 1916 Ib Nr. 21665.]
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

92 
und damit den Amfang des Kriegsschadens sowie die bisherige Gesetzgebung 
über Kriegsschäden vergleichen, so ergibt sich ohne weiteres, daß die Rechts- 
gründe des Schadenersatzes, wie sie das bürgerliche Recht ausgestaltet hat, 
für den Kriegsschaden versagen. Das liegt vor allem daran, daß wir im 
bürgerlichen Recht stets nur einzelne Personen einander gegenübersehen, und 
daß die Ermittelung der Schadensursache, der Verschuldung, der Höhe des 
Schadens und seiner wirtschaftlichen Verteilung — wenigstens im Ver- 
hältnis zu den Kriegsschäden — leicht zu überblicken sind. Bei den Schäden, 
die ein Krieg, wie der gegenwärtige, hervorbringt, ist es aber ausgeschlossen, 
mit den Begriffen und Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu einer rechtlich 
wie wirtschaftlich befriedigenden Lösung zu gelangen. Man wird die Ge- 
dankengänge des bürgerlichen Rechts überhaupt verlassen müssen und bei 
dem gewaltigen Amfang des Kriegsschadens die Frage von einem Stand- 
punkt zu regeln haben, der der Weite und Größe der Verhältnisse entspricht. 
Es wird sich dabei ebenso sehr um allgemeine Staatsnotwendigkeiten 
handeln, wie um die berechtigten Interessen des einzelnen Bürgers. 
Zunächst bietet sich hier eine Begründung dar, die in ihren Quellen auf 
naturrechtliche Einflüsse zurückzuführen ist. Man ist allzu leicht geneigt, 
einen allgemeinen Anspruch auf Kriegsschadenersatz daraus herzuleiten, daß 
der Krieg eben nicht — nach den Begriffen des bürgerlichen Rechts — als 
Zufall anzusehen und daher von niemand zu vertreten sei, sondern daß der 
Krieg eine Tat des Staates ist. Deshalb, so kann man leicht 
meinen, sei auch der Staat verpflichtet, allen Schaden zu ersetzen, der den 
einzelnen Bürgern aus dieser Handlungsweise ihres Staates erwächst. Dabei 
wirkt unterstützend die Erwägung, daß der einzelne gar nicht in der Lage 
gewesen ist, den Ausbruch des Krieges irgendwie zu verhindern oder sich 
den Schäden zu entziehen, welche der durch den Staat befohlene Krieg ver- 
ursacht hat. 
Eine solche Begründung allgemeiner Ansprüche auf Kriegsschaden- 
ersatz würde das Wesen des Staates verkennen. Sie geht ausgesprochen 
nur von dem Gesichtskreis des einzelnen Bürgers aus und sieht ihm den 
Staat gegenüber gestellt, als Lrsächer und als Schuldigen des Kriegs- 
schadens. Ebenso aber auch als den allein Zahlungspflichtigen. Der be- 
griffliche Fehler dieser Auffassung liegt darin, daß der einzelne Bürger sich 
nicht in solcher Weise außerhalb des Staates diesem gegenüberstellen kann, 
denn er selbst ist ein Teil des Staates. In Fragen der Ausübung der 
Staatsgewalt mag man Staat und Bürger sich getrennt vorstellen. Handelt 
es sich aber darum, was von Staats wegen gezahlt werden soll, so ist jeder 
Bürger ein Teil des Staates, und die Zahlung kann nicht als eine völlige 
Abwälzung vom einzelnen auf den Staat, sondern nur als eine Ver-
	        

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