Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kvo_7
Title:
Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kvo_7_1914_1915
Title:
Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1915
Place of publication:
Münster
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib. Nr. 37895. Münster, den 27. Nov. 1914.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung III. Unter Bezugnahme auf § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 werden folgende Verbote erlassen, deren Übertretung mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. [Vom 27. Nov. 1914 Ib Nr. 37895.] Verboten ist:
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
1. Der Verkauf von Sprengstoffen.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps.
  • Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)
  • Title page
  • Blank page
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib. Nr. 37895. Münster, den 27. Nov. 1914.
  • Bekanntmachung. I. Wieder Außerkraftsetzung der Aufhebung des Artikels 7 der Preußischen Verfassung für größere Teile des Korpsbezirks. [Vom 27. Nov. 1914 Ib Nr. 37895.]
  • Bekanntmachung II. Außerkraftsetzung der Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30, 36 der Preußischen Verfassung für den gesamten Korpsbezirk, unter Erklärung des verschärften Kriegszustandes. [Vom 27. Nov. 1914 Ib Nr. 37895.]
  • Bekanntmachung III. Unter Bezugnahme auf § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 werden folgende Verbote erlassen, deren Übertretung mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. [Vom 27. Nov. 1914 Ib Nr. 37895.] Verboten ist:
  • 1. Der Verkauf von Sprengstoffen.
  • 2. Der Verkauf von Waffen, Schießpulver und Munition an zum Tragen von Waffen nicht berechtigte Personen.
  • 3. Das Tragen von Waffen für Zivilpersonen, die nicht den Kriegsgesetzen unterstehen.
  • 4. Das Aufsteigenlassen von Luftfahrzeugen jeder Art, auch Ballons und Drachen, der Verkehr von Brieftauben, die Anwendung von Lichtsignalen und anderen privaten Fernverständigungsmitteln, in Sonderheit auch die Anlage und Nutzung von Funkenstationen.
  • 5. Das Übersenden und das Überbringen schriftlicher Mitteilungen in das Ausland und aus dem Auslande nach Deutschland, auf anderem Wege als durch die Post.
  • 6. Das Anbringen von Flaggen an nicht von der Militärverwaltung benutzten Kraftfahrzeugen.
  • 7. Das Fahren während der Dunkelheit und bei Nebel auf allen Flüssen und Kanälen, sowie der durch Privathände ausgeübte Fährverkehr auf dem Rhein.
  • 8. Das Überschreiten der deutsch-holländischen Grenze an anderen als an den ausdrücklich genehmigten Stellen.
  • 9. Jeder mündliche oder schriftliche, mittelbare oder unmittelbare Verkehr irgendwelcher Art hierzu nicht berechtigter Militär- oder Zivilpersonen mit Kriegsgefangenen.
  • 10. Die photographische Aufnahme oder das Zeichnen Kriegsgefangener innerhalb sowohl, wie auch überall außerhalb der Gefangenenlager.
  • 11. Die Veranstaltung von Versammlungen, die nicht lediglich Kultus-, künstlerischen, wissenschaftlichen oder geselligen Zwecken dienen, sowie die Teilnahme an solchen, wenn die Versammlung nicht genehmigt ist.
  • 12. Das Behandeln von militärischen Gegenständen in öffentlichen Vorträgen ohne vorherige Prüfung und Genehmigung der Niederschrift durch die Ortspolizeibehörde.
  • 13. Die Ausübung der Jagd und der Fischerei durch Ausländer.
  • 14. Die Ausübung der Jagd durch Inländer, deren Jagdschein nicht von der Verwaltungsbehörde des Jagdbezirks ausgestellt ist, wenn sie nicht eine schriftliche Erklärung dieser Verwaltungsbehörde bei sich führen, daß der Ausübung der Jagd durch den Inhaber Bedenken nicht entgegenstehen.
  • 15. Jede Nachstellung, die sich gegen feldernde Tauben richtet.
  • 16. Der Verkauf von Karten des deutsch-französisch-belgisch-holländischen Grenzgebietes, die einen größeren Maßstab als 1:300000 aufweisen.
  • 17. Der Druck, der öffentliche Verkauf und die sonstige Verbreitung von Plakaten, Flugschriften und ähnlichen Veröffentlichungen ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, wenn sie auch nur teilweise einen militärischen oder politischen Inhalt haben.
  • 18. Der Verkauf von Trink-Branntwein jeder Art in offenen Gefäßen oder in Fässern an Personen, die weder Branntweingroßhändler, noch Schankwirte noch zum Kleinhandel mit Branntwein berechtigt sind.
  • 19. Jede Zuwiderhandlung gegen folgende Anordnung: Wer zu Lieferungen für die Heeresverwaltung verpflichtet ist, darf keinerlei Lieferung an nicht zum Heere gehörige Personen oder Stellen bewirken, wenn dadurch die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Heeresverwaltung gefährdet wird.
  • Bekanntmachung IV. Wiederholung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1914 betreffend die in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter, sowie die vom 30. Oktober 1914 betr. den Personenverkehr über die holländische Grenze und den Kraftwagenverkehr im Grenzgebiet nebst Ergänzungsbestimmungen vom 15. November 1914. [Vom 27. Nov. 1914 Ib Nr.37895.]
  • Bekanntmachung V. Die Strafbarkeit von Veröffentlichungen und Mitteilungen an andere Personen über Vorgäge militärischer Art richtet sich nach den allgemeinen Strafgesetzen, ebenso die Strafbarkeit des Einwechselns von Gold gegen Zahlung von Aufgeld. [Vom 27. Nov. 1914 Ib Nr.37895.]
  • Bekanntmachung VI. Aufhebung der bisher erlassenen vorstehend nicht erwähnten Bekanntmachungen, insoweit als sie Strafandrohungen auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand enthalten. [Vom 27. Nov. 1914 Ib Nr. 37895.]
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ic Nr. 2067. Münster, den 23. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 1782. Münster, den 20. Jan. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 3843. Münster, den 9. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 5001. Münster, den 20. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib K Nr. 53138. Münster, den 31. Dez. 1914.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 4044. Münster, den 13. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 52147. Münster, den 23. Dez. 1914.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Id Nr. 545. Münster, den 2. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Id Nr. 536. Münster, den 2. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Id Nr. 940. Münster, den 14. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Id Nr. 299. Münster, den 22. Jan. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 42270. Münster, den 10. Dez. 1914.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 50662. Münster, den 28. Dez. 1914.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 6593. Münster, den 9. März 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ic Nr. 2580. Münster, den 20. 3. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 7174. Münster, den 24. 3. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib¹ Nr. 8980. Münster, den 1. 4. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 9583. Münster, den 12. 4. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 10097. Münster, den 21. 4. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 11512. Münster, den 26. 4. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 12891. Münster, den 17. 5. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 13450. Münster, den 20. 5. 1915.
  • [VII. Armeekorps. Stellvetretendes Generalkommando.] Vorratserhebungen und Beschlagnahmen. Bekanntmachungen mit Strafandrohung auf Grund des § 9b des Belagerungszustandsgesetzes vom 4. 6. 1851.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III. Nr. 6467/2546. Münster, den 26. 5. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. IId Nr. 167. Münster, den 13. 1. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. IId Nr. 2815. Münster, den 3. 6. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 15044. Münster, den 5. 6. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 15569. Münster, den 5. 6. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 15776. Münster, den 13. 6. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 16417. Münster, den 13. 6. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 17757. Münster, den 24. 6. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ic Nr. 5009. Münster, den 26. 6. 1915.
  • 2. Nachtrag zu der Zusammenstellung der Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des VII. Armeekorps.
  • 3. Nachtrag zu der Zusammenstellung der Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des VII. Armeekorps.
  • 4. Nachtrag zu der Zusammenstellung der Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des VII. Armeekorps.

Full text

Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird, 
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine 
höhere Strafe verwirkt ist. 
Verboten ist, sofern nicht die Genehmigung 
von mir oder einer von mir dazu ermächtigten Stelle 
erteilt ist: 
1. Der Verkauf von Sprengstoffen. 
2. Der Verkauf von Waffen, Schießpulver und 
Munition an zum Tragen von Waffen nicht 
berechtigte Personen. 
Der Verkauf ist an die Inhaber von Jagd- 
und Waffenscheinen gestattet, sofern diesc die 
Scheine und gleichzeitig eine schriftliche Er- 
klärung der Ortspolizeibehörde vorzeigen, daß 
der Verkauf an sie unbedenklich ist. 
Die Erklärung muß Art und Anzahl bezw. 
Menge der zu kaufenden Gegenstände angeben. 
3. Das Tragen von Waffen für Zivilpersonen, 
die nicht den Kriegsgesetzen unterstehen, ohne 
schriftliche Genehmigung des Landrats (Ver- 
waltungsamtes) oder in Stadtkreisen der Polizei- 
verwaltung. Ausgenommen sind: Beämte in 
Uniform, einschließlich der privaten Forst= oder 
Jagdschutzbeamten, und Inhaber von Waffen- 
oder Jagdscheinen. 
4. Das Aufsteigenlassen von Luftfahrzeugen jeder 
Art, auch Ballons und Drachen, der Verkehr 
von Brieftauben, die Anwendung von Licht- 
signalen und anderen privaten Fernverstän- 
digungsmitteln, in Sonderheit auch die Anlage 
und Benutzung von Funkenstationen.*) 
*) Ergänzt durch die Bekanntmachung vom 20. Ja- 
nuar 1915. 
4
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment