Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

law_collection

Persistenter Identifier:
kvo_IV
Titel:
Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps.
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
kvo_IV_1914_1915
Titel:
Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915.
Bandzählung:
1
Erscheinungsort:
Magdeburg
Herausgeber:
Buchdruckerei des Stellvertretenden Gemeralkommandos IV
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law

Titel:
80. Nachtrags-Verordnung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe. (V. I. 663/6. 15. KRA.). Vom 17. September 1915.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • 1. Bürgerliches Recht
  • 2. Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht.
  • 3. Internationales Privat- Straf- und Verwaltungsrecht.
  • Titelseite
  • Inhaltsübersicht.
  • Erstes Buch. Privatrecht.
  • Zweites Buch. Zivilprozeßrecht.
  • I. Prozeßrecht im engeren Sinne.
  • II. Konkursrecht.
  • Drittes Buch. Strafrecht.
  • Viertes Buch. Strafprozeßrecht.
  • Fünftes Buch. Internationales Verwaltungsrecht.
  • 4. Außerdeutsche Privatrechtsordnungen.
  • 5. Das Urheberrecht.
  • 6. Das Privatversicherungsrecht.
  • Sachregister.

Volltext

268 L. von Bar. 
macht werden, wenn bei dem betreffenden Gerichte ein Gerichtsstand für die Forderung be- 
gründet ist. (Anders freilich nach der meist vertretenen Auslegung KO. § 238.) 
Der richtigen, freilich bestrittenen (in England aber für die Befriedigung aus anderem 
Besitz als Grundbesitz geltenden) Ansicht zufolge muß jedoch der Gläubiger, was er in einem 
Konkurse erhalten hat, in einem anderen Konkurse, in welchem er ebenfalls Befriedigung sucht, 
sich anrechnen lassen. 
Besonders bestritten und zugleich wichtig ist die Frage der internationalen Wirksamkeit 
der Konkursbeendigung (insbesondere durch Zwangsvergleich) bezüglich der nicht voll 
befriedigten Forderungen. Die Befreiung für den Rest muß auch im Inlande wirken, wenn 
die Forderung materiell nach dem Gesetze des Staates des Konkursgerichts zu beurteilen ist 
oder der Gläubiger sie bei dem Konkursgerichte geltend gemacht hat, wodurch er sich auch allen 
Konsequenzen dieses Konkursverfahrens unterwirft. Nur für einen gleichzeitig in einem 
anderen Lande eröffneten Partikularkonkurs wird solche Befreiung nicht gelten können, wenn 
nicht auch materiell die Forderung nach den Gesetzen des ersteren Staates zu beurteilen ist. Die 
Ansicht, welche der Befreiung des Schuldners durch den Konkurs in jedem Falle extraterritoriale 
Wirkung abspricht, widerstrebt der bona kides und führt zu Ergebnissen, die im internationalen 
Verkehr kaum erträglich sind. 
Die Rangordnung (Priorität) der einzelnen Konkursforderungen ist nach dem 
am Sitze des Konkursgerichts geltenden Recht zu beurteilen; Pfand- und Retentions- 
rechte sind jedoch nach der Lex rei sitae, Pfandrechte an Forderungen nach dem über letztere 
entscheidenden Rechte zu beurteilen, und zwar muß nach diesem Gesetze auch beurteilt werden 
die Priorität solcher Rechte untereinander wie die Frage, ob und inwieweit diese Rechte das 
Recht einer abgesonderten Befriedigung gewähren; denn diese letzteren Fragen sind nicht 
anderes als Fragen über die Bedeutung jener Rechte selbst. 
Die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit gewisser, von dem Gemeinschuldner 
schon vor der Konkurseröffnung vorgenommener Handlungen muß 
zunächst abhängig sein von dem örtlichen Recht, welchem das fragliche Rechtsgeschäft an sich 
unterworfen ist; aber die Gläubiger (oder in ihrer Vertretung der Güterverwalter, Syndik) 
können eine solche Anfechtung auch stets nur insoweit durchsetzen, als dasjenige Recht sie ge- 
stattet, auf welches sie überhaupt ihr Recht zur Beschlagnahme stützen, d. h. also das Recht des 
Konkursgerichts. 
Für eine Aufrechnung mit einer einem Schuldner der Konkursmasse hustehenden 
Forderung muß es genügen, wenn die Aufrechnung gestattet ist nach dem Gesetze, nach welchem 
die Gegenforderung des Schuldners an sich zu beurteilen ist, ebenso aber, wenn nur das Gesetz 
des Konkursgerichts die Aufrechnung gestattet. 
§ 50. Schlußbemerkung. Die vorstehenden Sätze zeigen, daß, ungeachtet eine 
universelle Wirkung des Konkurses nicht anzunehmen ist, bei einiger Vorsicht der Gläubiger 
und der Konkursverwaltungen auch nach dem Prinzip der Territorialität des Konkurses den 
Bedürfnissen des internationalen Verkehrs und Kredits einigermaßen genügt werden kann. 
Die richtige Abfassung von Staatsverträgen über internationale Behandlung der Konkurse 
ist, wenn die Gesetzgebungen der in Betracht kommenden Staaten wesentlich verschieden sind, 
keineswegs leicht, und ein allgemeiner derartiger internationaler Staatsvertrag, der jedem 
zivilisierten Staate den Beitritt gestatten würde, müßte zurzeit in hohem Grade bedenklich er- 
scheinen. Eine Haager Konferenz für internationales Privatrecht hat sich freilich schon mit einem 
Projekte internationaler Behandlung der Konkurse beschäftigt, ist aber nicht dazu gelangt, einen 
allgemeinen Weltvertrag für das Konkursrecht vorzuschlagen, hat vielmehr nur einen Entwurf 
aufgestellt, der als Grundlage für Verträge zwischen einzelnen Staaten dienen könne.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.