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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Monografie

Persistenter Identifier:
kvo_XIII_handbuch_1918
Titel:
Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.
Bandzählung:
1918
Erscheinungsort:
Stuttgart
Herausgeber:
Felix Krais Verlag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
wuerttemberg
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
V. Zeitungswesen, Verbreitung von Druckschriften, Bildwerken usw.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K.W.) Armeekorps, betreffend Listen mit zeitgemäßen Spezialadressen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Register
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Volltext

324 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 79. 
ändernde Gemeindesteuern handelt, unter Genehmigung der Minister des Innern und der 
Finanzen zu bestätigen (6§6 2, 3; Z.G. 8§ 16, 31). 
Diebestehenden Gemeindebezirke können nur mit landesherrlicher Genehmigung verändert 
werden, den Gemeinden gleichstehende Gutsbezirke sind zugelassen, sofern und solange in ihnen 
„die Erfordernisse einer tüchtigen Ortsverwaltung vorhanden sind“. Werden bisher selbst- 
ständige Güter, Mühlen u. s. w. mit einer Gemeinde vereinigt, so ist das Nähere hierüber 
ortsstatutarisch durch Vereinbarung der Betheiligten ev. vom Bezirks= bzw. Kreisausschuß fest- 
zustellen. Auch mehrere Ortschaften können sich zu einer Gemeinde vereinigen, außerdem 
können durch landesherrliche Anordnung mehrere Landgemeinden auf ihren Wunsch, gegebenen 
Falls auch auf Antrag des Regierungspräsidenten zu Bürgermeistereibezirken und zu gemein- 
schaftlichen Heimathsbezirken vereinigt werden (§8 4—8). 
Die Mitglieder der Gemeinde sind entweder Ortsbürger oder Beisitzer, die lediglich das 
Recht zur Benützung der Gemeindeanstalten haben. Das Ortsbürgerrecht können nur erwerben 
volljährige, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Männer, welche nicht wegen 
Entwendung, Veruntreuung oder Betrugs eine schwerere Strafe als 60 M. Geldbuße oder 
14 Tage Gefängniß erlitten haben, oder wegen dieser strafbaren Handlungen oder wegen eines 
anderen, mit peinlicher Strafe bedrohten Verbrechens in Untersuchung stehen, unter Kuratel 
gesetzt oder im Konkurse sind — soferne sie gewisse ökonomische Voraussetzungen erfüllen (68 9 
bis 35). 
II. Die Gemeindeorgane sind 1. der Ortsvorstand als erster und vollziehender Ge- 
meindebeamte, der den Titel „Bürgermeister“ (in den Hauptstädten „Oberbürgermeister“) führt 
und dem in größeren Städten ein besoldeter Gehilfe mit dem Titel „Bürgermeister“ beige- 
geben werden kann; 2. der Gemeinderath, in Städten Stadtrath, als beschließende Gemeinde- 
behörde; 3. der Gemeindeausschuß, der eine Mitaufsicht über die Gemeindeverwaltung führt 
und seine Zustimmung zu bestimmten wichtigen Angelegenheiten zu geben hat. Derselbe besteht 
in Gemeinden von nicht mehr als 1000 Einwohnern aus 12 Mitgliedern, für je 500 Ein- 
wohner mehr treten zwei Mitglieder hinzu; doch ist die höchste zulässige Zahl 48. Die Mit- 
glieder sind zur Hälfte ständige, zur Hälfte außerordentliche, welch' letztere nur an den sogen. 
großen Ausschußversammlungen theilnehmen. Wegen fortdauernder Pflichtvernachlässigung 
kann der Ausschuß in den Hauptstädten durch den Minister des Innern in den übrigen Orten 
durch den Regierungspräsidenten nach Anhörung des Gemeinderaths aufgelöst und die Bildung 
eines neuen Ausschusses angeordnet werden. An Stelle des Ausschusses oder auch nur der 
großen Ausschußversammlung kann in Landgemeinden mit nicht mehr als 50 stimmfähigen Orts- 
bürgern die Gemeindeversammlung treten, in anderen Gemeinden findet eine solche nur statt 
behufs Wahl des Ausschusses oder auf besondere Anordnung eines Gesetzes oder der Aussichts- 
behörde und in Landgemeinden behufs Publikation von Gesetzen oder obrigkeitlichen Anord- 
nungen. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf 5 Jahre von den stimmfähigen Orts- 
bürgern aus den mindestens 25, höchstens 70 Jahre alten stimmfähigen Ortsbürgern mit der 
Maßgabe gewählt, daß mindestens die Hälfte der ständigen und der außerordentlichen Mit- 
glieder aus hochbesteuerten Ortsbürgern bestehen muß. Der Vorsitzende des Ausschusses und 
dessen Stellvertreter werden aus der Zahl der ständigen Mitglieder von der großen Ausschuß- 
versammlung auf die Amtsdauer des Ausschusses gewählt. Die große Ausschußversammlung 
wählt auch den Gemeinderath aus den stimmfähigen, 25— 70 Jahre alten Ortsbürgern auf 
fünf Jahre, die Zahl der Mitglieder, von denen die Hälfte, bei ungerader Zahl die Mehrheit 
den hochbesteuerten Ortsbürgern angehören muß, beträgt in den Hauptstädten (Kassel, Mar- 
burg, Hanau und Fulda) 6—12, in den übrigen Städten 4—8, in den Landgemeinden 2—6. 
Die Gewählten bedürfen der Bestätigung nicht. Der Ortsvorstand wird von der großen Aus- 
schußversammlung und dem Gemeinderath unter Leitung des Ausschußvorstehers auf mindestens 
8 Jahre oder mit landesherrlicher Genehmigung auf Lebenszeit gewählt und in den Haupt-
	        

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