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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Monografie

Persistenter Identifier:
kvo_XIII_handbuch_1918
Titel:
Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.
Bandzählung:
1918
Erscheinungsort:
Stuttgart
Herausgeber:
Felix Krais Verlag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
wuerttemberg
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
VIII. Besondere Verkehrsbeschränkungen. Bautätigkeit.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K.W.) Armeekorps, Verbot von Ausverkäufen usw. für Web- und Wirkwaren.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Titelseite
  • Mitarbeiterliste.
  • Register
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Volltext

Fröbel — Fruchtabtreibung. 
49; Kleine politische Schriften, Stuttgart 66, 2; 
Theorie der Politik, Wien 61-64, 2; Gesichts- 
unkte und Aufgaben der Politik, Leipzig 78; 
ie Wirtschaft ‘des Menschengeschlechts auf 
dem Standpunkte des Einheitsideales und 
realer Interessen, Leipzig 70—76, 3; Die rea- 
listische Weltansicht und die utilitarische Zi- 
vilisation, Leipzig 81. Bogeng. 
Fron s. Bauernbefreiung, Reallasten. 
Fruchtabtreibung ist die vorsätzlich, 
rechtswidrig und gewaltsam herbeige- 
führte vorzeitige Beendigung der Schwan- 
gerschaft durch Tötung der Frucht im 
Mutterleibe bzw durch Anwendung von 
inneren oder äußeren Mitteln bzw Ein- 
griffen, die einen Abgang einer nicht le- 
bensfähigen oder sogar bereits abgestor- 
benen Frucht zur Folge haben können. 
Puppe Gerichtl Medizin 511 definiert 
folgendermaßen: „Unter Fruchtabtrei- 
bung verstehen wir die Tötung der Frucht 
im Mutterleibe bzw die Herbeiführung des 
vorzeitigen Abganges der nicht lebensfähi- 
gen Frucht.“ Liman Gerichtl Medi- 
zin 239 1 gibt folgende Definition: 
Fruchtabtreibung ist ‚die gewaltsame Un- 
terbrechung der Schwangerschaft, die pro- 
vozierte vorzeitige Ausstoßung des Pro- 
duktes der Zeugung unabhängig von Al- 
ter, Lebensfähigkeit und Bildung der 
Frucht“. 
Es ist für den Begriff der „Abtreibung“ 
völlig belanglos, ob die Frucht ein degene- 
riertes Ei (Mole) oder eine Mißbildung 
war. Der Versuch einer Abtreibung liegt 
u. a. auch dann vor, wenn eine Nicht- 
schwangere, die sich schwanger wähnt, 
ihre vermeintliche Schwangerschaft durch 
ein hierfür völlig untaugliches Mittel zu 
beseitigen unternimmt; ein solcher Ver- 
such ist bereits strafbar (Versuch mit un- 
tauglichen Mitteln am untauglichen Ob- 
jekt). — S. jedoch den Art Abtreibung. 
Die Mittel, welche zum Zwecke der Ab- 
treibung zur Anwendung kommen, sind 
sehr zahlreich. Entweder sind es solche, 
die indirekt auf die Gebärmutter oder di- 
rekt auf diese wirken können. Alle inne- 
ren Mittel sind jedoch unsicher in ihrer 
Wirkung; der Kausalnexus zwischen Ur- 
sache und Wirkung ist jedenfalls niemals 
bei ihnen völlig sicherzustellen. Zu den 
Mitteln, die für die Abtreibung üblich 
sind, gehören u. a. Aloe, Thuja (Lebens- 
baum), die Raute, Sabina (Sadebaum), 
Secale cornutum (Mutterkorn), Chinin, 
Quecksilber, Seife, Phosphor u. ä. Die 
Abführmittel wirken mittels Peristaltiker- 
  
557 
regung des Darmes und dadurch indirekt 
auf die Gebärmutter, weil sie in überaus 
großen Dosen zur Verwendung kommen 
und damit giftig auf den Organismus und 
den Fötus wirken. Das Mutterkorn wirkt 
direkt kontrahierend auf die Uterusmus- 
kulatur und wird gleichfalls in Dosen an- 
gewendet, welche die üblichen weit über- 
schreiten, so daß auch hier eine Giftwir- 
kung resultiert, die mit dem mütterlichen 
zugleich den kindlichen Organismus schä- 
digt. Im allgemeinen wird aber Secale, 
weil es dem Handverkauf entzogen ist, 
von professionellen Abtreibern nicht ge- 
braucht; dagegen sind manche Hebam- 
men sehr erpicht darauf, Secalepräparate 
zu erlangen, die ihnen ja auch leichter zu- 
gänglich sind als anderen Personen. Sind 
all diese Mittel hinsichtlich ihrer Tauglich- 
keit fragwürdig, so nicht die örtlich oder 
mechanisch angewendeten, die in bezug 
auf ihre Tauglichkeit sich auch leichter 
würdigen lassen. Eine Stricknadel z. B., 
ein zugespitzter Griffel oder eine ähnlich 
zugerichtete Gänsefeder u. dgl kann ohne 
weiteres ein taugliches Abortivmittel dar- 
stellen. Ähnliches gilt für die Irrigationen 
des Scheidenabschnittes der Gebärmutter 
mit Flüssigkeiten, unter denen besonders 
die Seifenlösungen beliebt sind. Während 
die Irrigationen in eiskalter oder fast sie- 
dendheißer Form von den Frauen selber 
an sich vorgenommen werden, ebenso wie 
gerade Bäder, die in den ersten Monaten 
der Schwangerschaft bekanntlich kontra- 
indiziert sind, mit Vorliebe von Frauen 
angewendet werden, manipulieren Ab- 
treiber und Abtreiberinnen am häufigsten 
mit Einspritzungen in die Geschlechts- 
teile; hierbei werden Klystierspritzen mit 
langem, biegsamem Ansatzrohr, Gummi- 
ballons u. ä. gebraucht. Da diese Ein- 
spritzungen nur wirken, wenn sie in den 
Zervikalkanal gelangen, so erklären sich 
daraus die Anspießungen und Durch- 
löcherungen der hinteren oder vorderen 
Übergangsstellen in die Gebärmutterhöhle 
die unter Umständen auf die angrenzen- 
den Organe, den Darm und die Harnblase, 
übergreifen. Nur ein solcher Befund 
besitzt eigentlich volle Beweiskraft für 
einen kriminellen Abort. Zum Eihautstich, 
wobei der untere Eipol mit einem dünnen 
Instrument (Katheter z. B.) nach Passieren 
des Zervikalkanals angebohrt, das Frucht- 
wasser zum Abfluß gebracht und die Ge- 
bärmutter zu Wehen angeregt wird, wer-
	        

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