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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Monograph

Persistent identifier:
kvo_XIII_handbuch_1918
Title:
Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.
Volume count:
1918
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Felix Krais Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Pferdehandel und -Ausfuhr. Luxuspferde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K.W.) Armeekorps, betreffend Pferdeaufkauf innerhalb Württembergs.
Document type:
Monograph
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • §. 16. I. Begriff, Entstehung und Endigung der Stadt- und Landgemeinden.
  • §.17. II. Rechts- und Handlungsfähigkeit der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

76 Zweiter Abschuitt. (F. 17.) 
um Prozesse gegen den Fiskus oder um Regreßklagen Hegen Mitglieder der Staats- 
behörden handelt. 1 Allgemeine Voraussetzung für die Übernahme eines Prozesses ist 
dagegen ein diesbezüglicher Gemeindebeschluß.* Ohne einen solchen handelt jedes Ge- 
meindeorgan, welches prozessuale Aktionen für die Gemeinde vornimmt, auf eigene Ver- 
antwortung, sofern ihm nicht, was zulässig und im Interesse der Beschleunigung des 
Geschäftsganges oft geboten ist, die Disposition über gewisse Gruppen von Prozessen ein 
für allemak übertragen ist. Das mit einer unentziehbaren gerichtlichen Repräsentations- 
befugnis ausgestattete Organ ist nach den verschiedenen Gemeindeverfassungsgesetzen der 
Vorstand. Er gilt Dritten gegenüber stets zur Anstrengung von Prozessen wie auch 
zur Ausübung sämtlicher Prozeßfunktionen“ befugt; jede Beschränkung in letzteren, die 
nicht das Gesetz selbst ausspricht, ist nach außen hin unwirksam. 
III. Die Anerkennung der Willens= und Handlungsfähigkeit der Gemeinde inner- 
halb ihrer Lebenssphäre führt vermittels der Erwägung, daß man ihr „innerhalb dieser 
Sphäre auch Willensfreiheit, und somit die Möglichkeit rechtswidrigen Wollens“ ge- 
währen muß, zur Anerkennung einer Deliktsfähigkeit der Gemeinde. Wie die Ge- 
meinde überhaupt durch ihre Organe „voll und unmittelbar“ dargestellt wird, so begeht 
sie auch selbst diejenigen schuldhaften Handlungen und Unterlassungen, welche ihre Organe 
als solche innerhalb ihrer Amtskreise begehen. Das Verschulden der letzteren ist ihr als 
eigenes zuzurechnen.“ Sie hat für die Folgen desselben wie natürliche Personen für 
eigene Handlungen und Unterlassungen zu haften; nur einer Bestrafung? ist sie nach 
heutigem Rechte nicht ausgesetzt. — Dieses ist der Standpunkt der deutsch rechtlichen 
Genossenschaftstheorie", 
welche gegenwärtig auch in der Praxis immer weitere An- 
  
1 St. O. rh., §. 46, Abs. 1, Z. 5, u. Abs. 2 
(L. G. O. rh; 8. 97, Abs. 1 u. 3); G. G. nass., 
§. 61, Abs. 2 
: St. O. J., wiesb. w., rh., vh 7 frkf., §. 45; 
schlesw.---holst., . z hann., F. 97, Z. 4; G. O. 
kurh., S.,80. Z. 6 (5. 35): G. C. naff, 8. 61. 
Abs. 2; L. G. O. ö. u. schlesw. -holst., z. 102; 
w., 22 rh., 8. 61; bann., K. 41, Z.7 
St. O. ö.; wiesb., w., 5.52; rh., +. 5 
9 8. 93; schlesw.= holst., S. 60; hann., 358 
hut G. O. kurh., §. Abs. 2 (68. 88. 
89); G. G. nass., 8. 61, Abs. 3; L. G. O. ö. 
u. schlesw.-holst., 8. 88; w., 8. 41; rh., 8. 85; 
hann., 8. 40. Prozeßorgan der Gemeinde ist 
der Vorstand natürlich dann nicht, wenn es sich 
um einen Prozeß gegen ihn selbst oder einige 
seiner Mitglieder handelt. Für diese Fälle ist 
meistens vorgesehen, daß die staatliche Aufsichts- 
behörde der Gemeinde ein besonderes außer- 
ordentliches. Prozeß Gersan zu bestellen hat. Vgl. 
z. B. St. Abs. 2, und die anderen 
preuß. St. SSnnt Dann genügt aber auch 
nicht die Zustellung an ein Mitglied des Vor- 
standes. R. Ger. Entsch. in Civ. S., VII, S. 404. 
“ Vgl. C. P. O., §. 52. Besonders muß der 
Gemeindevorstand auch für berechtigt erachtet 
werden, einen Rechtsstreit der Gemeinde durch 
Vergleich, Verzicht oder Anerkennung zu besei- 
tigen, erstreckt sich doch die im Anwaltsprozeß 
von ihm für den Anwalt der Gemeinde aus- 
zustellende Prozeßvollmacht regelmäßig auf diese 
Prozeßhandlungen. C. P. O., §. 77; Gierke, 
a. a O., S. 7.140, Anm. 3. 
5 In der Rheinprovinz und im nassanuischen 
Rechtsgebiet ist der Gemeindevorstand in der pro- 
zessualen Vertretungsbefugnis also auch Dritten 
gegenüber beschränkt. Nach den rheinischen G. 
Ordugn. bedarf es zur Anstellung von Prozessen, 
zur Abschließung von Vergleichen über die Sub- 
stanz des Gemeindevermögens oder über Be- 
  
rechtigungen der Gemeinden und zu einseitigen 
Verzichtleistungen, nach dem G. G. nass. zur 
Führung von Prozessen der staatlichen Geneh- 
migung. Nimmt er diese Prozeßhandlungen, 
ohne die erforderliche Genehmigung erhalten zu 
haben, vor, so sind sie auch gutgläubigen Drit- 
ten gegenüber nichtig. Leidig, S. 197. 
* Vgl. Erk. des R. Ger. bei Gruchot, XXVI, 
S. 416 (von einer Stadtgemeinde wird der 
Beweis ihrer Schuldlosigkeit verlangt, die ja 
nach der herrschenden Lebre stets schon bewiesen 
wäre), und in seinen Entsch. in Civ. S., I, S. 
336 (einer Stadtgemeinde wird die Unterlassung 
der Überwachung der Mitglieder und der Ab- 
stellung von Mißbräuchen bei der Benutzung 
einer der Stadt zuständigen, jedoch zugleich dem 
Nutzen der einzelnen Bürger dienenden Grund- 
gerechsigreit zugerechnet). 
ber die Denkbarkeit einer solchen vygl. 
Gierke, a. a. O., S. 771 ff.; Gierke, Ge- 
nossenschaftsrecht, IIIl. S. 234 fl., 342 ff., 402 ff., 
491 ff., 677, 738 ff Windscheid, Pand., 
6. Aufl., 8. zs, Anm. 8. — Die Auflösung der 
Gemeindevertretung (Leidig, S. 199, Anm. 1) 
dürfte kaum als Strafe anzusehen sein, weil sie 
nach den meisten Gemeindegesetzen ohne be 
sondere Voraussetzungen nach Zweckmäßigkeits- 
erwägungen verhängt werden kann; weder ein 
Verschulden, eine rechtswidrige Handlung oder 
Unterlassung, noch die Erfüllung eines rechtlich 
normierten Thatbestandes ist für sie erforderlich. 
* Besonders vertreten von Gierke, a. a. O., 
S. 743 ff. Vgl. auch Dernburg, Pand., I 
(4. Aufl., Berlin 1894), §. 66, S. 158; derselbe, 
Preuß. Priv. R., I, S. 109 ff.; Windscheid, 
a. a. O., Anm. 10 (anders natürlich das röm. 
Recht, das. Anm. 9). Die Litteratur über die Streit- 
frage von der Haftung jur. Personen, bes. auch 
der Gemeinden für das schuldhafte Verhalten ihrer 
Beamten ist eine recht umfangreiche. Außer den
	        

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