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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1906
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
72
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 62.) Bekanntmachung, die abgeänderte Satzung der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz betreffend.
Volume count:
62
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 61.) Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen betreffend. (61)
  • No. 62.) Bekanntmachung, die abgeänderte Satzung der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz betreffend. (62)
  • No. 63.) Verordnung, die praktische Beschäftigung der Regierungs-Bauführer bei der Baudirektion im Ministerium des Innern betreffend. (63)
  • No. 64.) Bekanntmachung, die Berufung der achten ordentlichen Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche betreffend. (64)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

— 263 — 
8 80. Den Zinsfuß der Einlagen und die Bedingungen der Rückzahlung bestimmt 
der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktoriums. Beides ist in den Quittungsbüchern 
zu vermerken, im Falle von Zinsfußveränderungen bei Gelegenheit der nächsten Vorlegung 
des Buchs. 
Abänderungen des Zinsfußes sind zweimal öffentlich bekannt zu machen unter Ein— 
haltung einer Frist von zwei Wochen zwischen den beiden Bekanntmachungen. Zinsherab— 
setzungen treten für bereits bestehende Einlagen erst drei Monate nach der ersten Bekannt— 
machung in Wirksamkeit. 
Die Verzinsung beginnt, wenn die Einzahlung am ersten Tage eines Monats erfolgt, 
mit dem Tage der Einzahlung, im übrigen mit dem ersten Tage desjenigen Monats, der 
auf den Tag der Einzahlung folgt, und dauert bis zum Schluß des der Rückzahlung 
vorhergegangenen Monats. 
Die Zinsen werden halbjährlich bis zum 31. März und 30. September berechnet und 
können innerhalb eines Monats nach diesen Zeitpunkten abgefordert werden. Innerhalb 
dieses Monats nicht erhobene Zinsen werden zum Kapital geschlagen. 
Für Einlagen, die nicht länger als einen Monat bei der Bank stehen und von Be— 
trägen unter 1.4 werden Zinsen nicht gewährt. 
8 S1. Die Bank ist berechtigt, die Einlagen ganz oder teilweise unter Einhaltung 
einer Kündigungsfrist von 
1. einem Monate bei Beträgen bis 150“, 
2. drei Monaten bei Beträgen bis 1000, 
3. sechs Monaten bei höheren Beträgen 
zurückzuzahlen. 
Die Kündigung darf, wenn ihre Ubermittelung an den Einleger selbst nicht möglich 
oder mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ist, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 
Bei Beträgen bis 500.4 ist einmalige Einrückung in die „Bautzener Nachrichten“, bei 
höheren Beträgen auch in den „Dresdner Anzeiger“ unter Angabe der Nummer des 
Quittungsbuchs erforderlich. 
Nicht erhobene Einlagen werden vom Fälligkeitstage ab nicht mehr verzinst. 
§ 82. Wird ein Quittungsbuch dreißig Jahre lang weder zu einer Einzahlung oder 
Zinsenzuschreibung noch zu einer Rückzahlung der Bank vorgelegt, so hat die Bank die 
Einlage gemäß § 81 zu kündigen. 
Wird die Einlage nebst Zinsen nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Kün- 
digungsfrist erhoben, so fällt die Einlage nebst Zinsen der Bank zu. 
Auf diesen Nachteil ist in der Ausfertigung oder Bekanntmachung der Kündigung 
hinzuweisen. 
Die Kosten der Kündigung sind in allen Fällen von der Einlage zu decken. 
1906. 40 
Verzinsung 
und 
Rückzahlung. 
Kündigung 
der Bank. 
Verfall nach 
Zeitablauf.
	        

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