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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Monografie

Persistenter Identifier:
kvo_XIII_handbuch_1918
Titel:
Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.
Bandzählung:
1918
Erscheinungsort:
Stuttgart
Herausgeber:
Felix Krais Verlag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
wuerttemberg
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
IV. Kriegsgefangene und ausländische Arbeiter, Arbeiteranwerbung und Arbeitsregelung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung, betreffend Werbetätigkeit unter ausländischen Arbeitern.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • § 92. Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung, die zur Gemeindeordnung erschienene Litteratur.
  • § 93. Die Unterschiede zwischen der rechtsrheinischen und der pfälzischen Gemeindeordnung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Volltext

12 893. Die Unterschiede zwischen der rechtsrh. u. der pfälz. Gemeindeordnung. 
Ganz besonders möchten wir aber aus dieser Litteratur als 
spezielles Organ für Gemeindeangelegenheiten und für das bayerische 
Gemeindewesen hervorheben: „Die bayerische Gemeindezeitung"“ 
* für alle Gemeindeangelegenheiten des rechtsrhein. Bayern und 
er Pfalz. 
Dieselbe erscheint seit 1891 in München ((Schweitzer Verlag 
Jos. Eichbichler)) und wird herausgegeben von dem mit gründ- 
lichem Wissen und reicher Erfahrung auf dem Gebiete der Verwal- 
tungs-Praxis ausgestatteten früheren kgl. Oberstaatsanwalt am kgl. 
Verwaltungsgerichtshofe Dr. Th. v. Hauck. 
Da die bayer. Gemeindezeitung für jeden Gemeindebeamten und 
Gemeindevertreter geradezu unentbehrlich ist, — weil sie in objektivster 
Weise alle Fragen der Selbstverwaltung und des Selbstverwaltungs- 
rechtes der Gemeinden, sowie die der Gemeindefinanzen, des Gemeinde- 
dienstes, der Schule und des Kirchenwesens, des Versicherungswesens, 
der Polizei und der Wohlfahrtseinrichtungen in leichtfaßlichen Dar- 
stellungen unter gleichzeitiger Berücksichtigung des praktischen 
Vollzuges behandelt — so haben wir auch die in denselben er- 
schienenen Abhandlungen und die von ihr behandelten Fälle aus dem 
gemeindlichen Leben in ausgiebigster Weise benützt, vielmehr citiert, 
was wir um so mehr thun zu müssen glaubten, als wohl anzunehmen 
ist, daß angesichts des praktischen Nutzens dieser Zeitung für alle, 
insbesondere auch die kleineren Gemeinden es wohl kaum eine 
Gemeinde mehr geben dürfte, in welcher die bayer. Gemeindezeitung 
nicht zu finden wäre. 
Aus dem gleichen Grunde — nämlich um der Praxis selbst 
soviel als möglich zu dienen — haben wir auch die Entscheidungen 
des kgl. Verwaltungsgerichtshofes weitgehend beriücksichtigt, 
es aber auch nicht unterlassen, die in der Reger'schen Samm- 
lung enthaltenen Entscheidungen, sowie die einschlägigen für die 
Praxis dienlichen Abhandlungen der Blätter für admin. Praxis 
an entsprechender Stelle anzuführen. 
§ 93. 
Die Unterschiede zwischen der rechtsrheinischen und der 
pfälzischen Gemeindeordnung.) 
Auf Grund der in der Praxis selbst gemachten Erfahrung er- 
achten wir es für geboten, einem Handbuche, welches in erster Linie 
den Bedürfnissen der rechtsrhein. Gemeindebehörden und Gemeinde- 
beamten zu dienen berufen ist, doch auch diejenigen einzelnen Punkte 
besonders beizufügen, in welchen sich die rechtsrhein. Gemeindeordnung 
von der pfälzischen Gemeindeordnung unterscheidet. 
*) Die pfälz. Gem.-Ordn. ist abgedruckt Web. 8, 1 ff. 
. .. ff., ferner in A. Geib's 
Handbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz, Bd. 1, 221 ff.
	        

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