Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Monograph

Persistent identifier:
kvo_xx_allenstein_1914_17
Title:
Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.
Place of publication:
Allenstein
Publisher:
Buchdruckerei des stellvertretenden Generalkommandos XX. Armeekorps.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Arbeiteranwerbung und Arbeitszwang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung. Vertragsbruch von Schiffsmannschaften. Vom 5. September 1916. IIId 3996.
Document type:
Monograph
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • 42. Landesregentschaftliche Verordnung, die Publikation des Strafgesetzbuches und eines anderweiten Gesetzes zum Schutze der Holzungen etc. betreffend. (42)
  • Strafgesetzbuch für das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
  • Gesetz zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten.
  • Stück No. 18. (18)
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.

Full text

— 259 — 
noch eine schriftliche Vertheidigung zugelassen werden, auch bei sofort er- 
langtem Geständniß das zeither schon in diesem Falle bei Unseren 
Forstämtern beobachtete Verfahren des tabellarischen Eintrags genügen. 
C. 3. 
Der Beweic des Vergehens und des Thater ist herzustellen und zu 6uns-7 *“ 
beurtheilen nach den Grundsähen und Regeln vom Ersminalbeweise überhaupt. « 
Doch ist den auf eigene Wahrnehmungen gegründeten Anzeigen des 
über die Holzung gesetzten Fersters oder Jägers oder eines verpflichteten 
NRevierburschen oder anderen Gehulsen, ingleichen dro in Pflicht stehenden 
Aufsehero uber Felder, Wiesen und Gärten, sowie eines zur polizeilichen Auf- 
sichtführung im Algemeinen Angestellten und den auf Amtöpflicht erstatte- 
ten Aussagen, wenn der erkennenden Behörde diebfallé besondere Bedenken 
nicht beigehen, so lange Beweiokraft beizulegen, als die Angaben nicht von 
den Angeschuldigten durch Nachweisung des Gegentheils entkräftet sein 
werden. 
Dasselbe gilt namentlich von ihren Angaben über den Betrag des 
Entwendeten oder des Schadens, und bar in letzterer Beziehung die an 
Eidesstatt abgelegte Versicherung des Beschädigten eder desjenigen, dem 
die Sache zur Verwahrung anvertraul war, gleiche Wirkung. 
Der Angeschuldigte kann, um die Angaben wegen des Betrages zu 
entkräften, die Würderung des Entwendeten oder des Schadens beantragen, 
und diese erfolgt bei Forslfreveln durch einen Forstbedienten, bei sonstigen 
Vergehen durch die Gerichtepersonen, oder wenn diesen Sachkenntniß abgehr, 
durch einen besonders zuzuziehenden und mittelst Handschlags an Eideöstatt 
zu verslichtenden Sachverständigen. 
. 39. 
Das etwaige Vorgeben des Angeschuldigten, daß er die fraglichen Ungantbafte 
Gegenstände gesunden habe, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Be- nn !4 
wels der vorgegebenen Thatsache von ihm hergestellt wird. Außerdem, wenn 
es an diesem Beweise fehlt, ist der Angeschuldigte, um des ungrrechtfer- 
ligten Besitzes willen, der Entwendung fur überführt zu achten, sobald 
derselbe eine Person ist, zu der man sich eines solchen Vergehens versehen 
kann, insbesondere, wenn derselbe wegen des nämlichen oder gleichartigen 
Vergehens bereits einmal bestraft werden ist. 
Eö soll diese Ueberführung aus dem angegebenen Grunde und unter 
der angegebenen Voraussetzung selbst in den Fällen bestehen, in welchen der
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS (entire work)
TOC

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.