Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Monograph

Persistent identifier:
kvo_xx_allenstein_1914_17
Title:
Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.
Place of publication:
Allenstein
Publisher:
Buchdruckerei des stellvertretenden Generalkommandos XX. Armeekorps.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Arbeiteranwerbung und Arbeitszwang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegsbuch.
  • Kriegsbuch. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Vorbemerkungen.
  • Index
  • Verzeichnis der Kriegsgesetze nach der Zeitfolge. [31. Juli 1914 bis 30. Dezember 1914; 5. Januar 1915 bis 12. Juli 1915.]
  • A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
  • B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
  • C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
  • D. Finanzgesetze.
  • Übersicht.
  • Einleitung.
  • I. Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten. Vom 4. August 1914.
  • II. Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten zu 10 Mark. Vom 22. März 1915.
  • III. Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes. Vom 4. August 1914.
  • IV. Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes. Vom 4. August 1914.
  • V. Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung. Vom 4. August 1914.
  • VI. Darlehnskassengesetz. Vom 4. August 1914.
  • A. Begründung.
  • B. Die Darlehenskassen.
  • C. Erläuterungen des Gesetzes. Literatur.
  • VII. Andere Maßnahmen zur Kreditbeschaffung.
  • VIII. Bekanntmachung über das Verbot des Handels mit in England abgestempelten Wertpapieren. Vom 19. November 1914.
  • E. Beschaffung und Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- und Futtermittel, Höchstpreise.
  • F. Beschaffung und Verteilung der Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. --- Kriegswohlfahrtspflege.
  • G. Vergeltungsmaßregeln.
  • H. Heeresversorgung.
  • J. Verkehrsbeschränkungen und Maßnahmen der öffentlichen Betriebsverwaltungen.
  • Nachtrag I.
  • Nachtrag II.
  • Wortverzeichnis.
  • Verlagswerbung

Full text

Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914. 491 
Zinssatz. Der Zinssatz bei der Bewilligung der Darlehen soll nach dem 
Darlehenskassengesetz in der Regel höher sein als der Diskontsatz der Reichsbank. 
Das hat seinen inneren Grund darin, daß dem Kreditnehmer die dem Zinssatze 
nach teurere Lombardierung vor der Diskontierung den Vorteil gewährt, daß er 
die Kreditentnahmen auf dem Wege von Rückzahlungen und neuen Entnahmen 
erst zu dem Zeitwunkt, in dem diese erforderlich werden, zeitlich genau dem 
Kreditbedürfnis anpassen und Überflüssige Zinsaufwendungen ersparen kann, was 
bei Diskontierungen nicht möglich ist, weil der Diskontant bereits am Tage der 
Diskontierung die Zinsen für die gesamte Laufzeit des Wechsels bezahlt hat. 
Auch kommt dabei in Betracht, daß der Lombardzinsfuß bei einer Ermäßigung 
des Diskontsatzes mitfällt, und daß diese Ermäßigung den Darlehen bereits im 
Augenblick der Diskontherabsetzung zugute kommt, was bei den Diskonten nicht 
der Fall ist, da für sie während der Laufzeit der ursprüngliche Zinsfuß bleibt. 
Ein dem Diskontsatz gleicher Lombardzinsfuß würde daher für den Kredit- 
nehmer in vielen Fällen billiger als der Diskontsatz sein und die Lombardierung 
günstiger stellen als die Diskontierung, was im allgemeinen nicht anzustreben ist. 
Auf der anderen Seite sollen die Darlehenskassen der Reichsbank das Lombard= 
geschäft, das ihr keine Notendeckung bringt, während die Darlehenskassenscheine 
Notendeckung für sie sind, nach Möglichkeit abnehmen. Zu diesem Zweck mußte 
der Zinssatz der Darlehenskassen etwas niedriger als der Lombardsatz der Reichs- 
bank gestellt werden. Somit ergab sich für die Darlehenskassen von selbst ein 
Zinssatz, der die Mitte hält zwischen dem Diskontsatz von zur Zeit 6 Prozent 
und dem Lombardzinsfuß der Reichsbank von zur Zeit 7 Prozent, mithin 6½ 
Prozent. Diesen Zinsfuß hat die Hauptverwaltung ausnahmsweise um ½ Pro- 
zent, also zur Zeit auf den Diskontsatz von 6 Prozent ermäßigt für diejenigen 
Darlehen, die nachgewiesenermaßen zum Zweck der Einzahlung auf die Kriegs- 
anleihe entnommen wurden. Die Darlehensnehmer, die von dieser Ermäßigung 
Gebrauch machen, erhalten einen besonderen Pfandschein (Kriegsanleihepfandschein), 
auf den die zur Deckung dieses Darlehens bestimmten Wertpapiere usw. nieder- 
gelegt werden. Die auf diesen Pfandschein erteilten Darlehen genießen den 
Vorzugszinssatz, wenn entweder die entnommenen Beträge unmittelbar von der 
Darlehenskasse aus an die Reichsbank zur Einzahlung auf ihre Kriegsanleihen 
überwiesen werden, oder der Darlehensnehmer bis zu dem Zeitpunkte, in welchem 
die Zinsen berechnet werden, durch Vorlage des Zuteilungsschreibens und der 
Quittung den Nachweis führt, daß er mindestens einen der Höhe des Darlehens 
entsprechenden Betrag an Kriegsanleihe zugeteilt erhalten und gezahlt hat. Die 
Zinsermäßigung wird bis zum 1. April 1915 gewährt. Sie hat die Flüssig- 
machung von zur Zeit nur unter verhältnismäßig großen Verlusten verkäuflichen 
Werten zur Beschaffung der Mittel für die Einzahlungen auf die Kriegsanleihe 
nicht unwesentlich erleichtert. 
Darlehen an öffentliche Verbände. Eine besondere Fürsorge hat die 
Hauptverwaltung dem durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlich großen 
Kreditbedürfnis des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen und kommunalen Ver- 
bände angedeihen lassen. Es ist bereits oben hervorgehoben worden, daß den 
Darlehenskassen zur größeren Sicherung der Darlehenskassenscheine neben dem 
greisbaren Pfand der Darlehensschuldner mit seinem ganzen Vermögen haftet. 
Diese doppelte Sicherung ist nur vorhanden, wenn der Darlehnsschuldner Wert- 
papiere verpfändet, für die er nicht selbst Schuldner ist; die Verpfändung von 
dem Schuldner selbst ausgegebener Wertpapiere wäre sachlich nichts anderes als 
die Verpfändung eines eigenen Schuldscheines, der darauf gewährte Kredit also 
sachlich ein Blankokredit. Für den Fall des Konkurses des Darlehensschuldners 
hätte das Pfand keinen selbständigen Wert. Die Hauptverwaltung hat sich des- 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS METS (entire work)
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.