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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 15. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • § 15. Die Gesetzgebung.
  • § 16. Die Verordnungen des Reiches.
  • § 17. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • § 18. Die Verwaltung.
  • § 19. Die Formen der Verwaltungakte.
  • § 20. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • § 21. Die Staatsverträge.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

126 Fünfter Abschnitt: Die Funktionen des Reiches. 8 15 
  
stande gekommen ist. Der Reichskanzler hat bei Prüfung dieser Frage den 
Kaiser zu unterstützen und ihm darüber erforderlichenfalls Vortrag zu hal- 
ten; durch seine Gegenzeichnung bekundet er, dass auch er bei pflichtmässiger 
Prüfung die rechtliche Ueberzeugung gewonnen habe, dass das Gesetz in 
Uebereinstimmung mit den Vorschriften der RV. beschlossen worden sei. 
Dagegen erstreckt sich die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers nicht auf 
den materiellen Inhalt der Gesetzes-Vorschriften, auf welche er nach erfolgter 
Beschlussfassung des Reichstages und Bundesrates keinen Einfluss mehr aus- 
zuüben vermag. Wenn der Reichskanzler daher mit den Anordnungen des 
Gesetzes nicht einverstanden ist, jedoch anerkennen muss, dass das Gesetz 
verfassungsmässig errichtet worden ist, so ist er weder verpflichtet noch be- 
rechtigt, die Ausfertigung desselben durch Versagung seiner Gegenzeichnung 
zu hindern oder zu verzögern. Will er an dem Erlass des Gesetzes nicht mit- 
wirken, so kann er seine Entlassung fordern, die ihm nicht verweigert werden 
kann. 
Wenn der Kaiser die Ausfertigung erteilt, so wird damit in formell un- 
anfechtbarer und rechtswirksamer Weise konstatiert, dass das Gesetz ver- 
fassungsmässig zustande gekommen ist. Damit beantwortet sich die Frage 
nach dem sog. richterlichen Prüfungsrecht der Verfassungsmässigkeit der 
Reichsgesetze. Der Kaiser ist zum Wächter und Hüter der Reichsverfassung 
gesetzt. Ihm liegt es ob, darauf zu sehen, dass bei jedem Gesetzgebungsakt 
des Reiches alle für die Reichsgesetzgebung geltenden Rechtssätze befolgt 
werden; er prüft im Interesse aller Glieder und Untertanen des Reiches, ob 
das Gesetz verfassungsmässig errichtet ist; und er gibt dem Resultat dieser 
Prüfung durch Ausfertigung «des Gesetzes den formell rechtswirksamen Aus- 
druck. Wenn aber Art. 17 der RV. den Kaiser mit dieser Funktion betraut, 
so kann ces nicht jedem Richter und Verwaltungsbeanten zustehen, in dem 
einzelnen, von ihm zu entscheidenden Falle den kaiserlichen Ausspruch einer 
Teberprüfung zu unterwerfen und je nach dem Ausfall derselben ihm einen 
widersprechenden entgegenzusetzen !). 
4. Die Verkündigung der Reichsgesetze ist im Art. 17 der RV. 
ebenfalls dem Kaiser übertragen. Dieser Ausdruck bedeutet an dieser Stelle 
nicht die Bekanntmachung selbst, welche im Art. 2 der RV. geregelt ist, 
sondern den Verkündigungsbefehl. Der kaiserliche Befehl ist an den Reichs- 
kanzler gerichtet und steht mit der Ausfertigung in so untrennbarem und 
engem Zusammenhange, dass beide tatsächlich zusammenfallen können. Die 
Ausführung des Verkündigungsbefehls geschieht nach Art. 2 cit. vermittelst 
eines Reichsgesetzblattes. Diese Art der Verkündigung ist die 
einzige, welche rechtliche Wirkung hat; sie kann durch kein anderes Mittel 
der Bekanntmachung ersetzt werden, namentlich nicht durch den Abdruck 
1) Vgl. über diese sehr bestrittene Frage die näheren Ausführungen in meinem 
Staatsrecht des D. Reichs II S. 14ff. Auch der bayrische Verwaltungsgerichtshof 
(Sammlung seiner Entsch. Bd. XXVII S. 290) hat sich der im Text entwickelten An- 
sicht angeschlossen. Eine neuere Behandlung der Frage, welche wieder mit der Theorie 
von der Gewaltenteilung operiert, ist von J. Cahn in TIirths Annalen 1907 S. 481 ff. 
5397 ff.
	        

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