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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 15. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • § 15. Die Gesetzgebung.
  • § 16. Die Verordnungen des Reiches.
  • § 17. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • § 18. Die Verwaltung.
  • § 19. Die Formen der Verwaltungakte.
  • § 20. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • § 21. Die Staatsverträge.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

128 Fünfter Abschnitt: Die Funktionen des Reiches. $ 15 
— ee — 
  
  
Gesetzgebungsvorgangs, aber nicht der Schwerpunkt, der in der Sanktion liegt. 
III. Gesetze im formellen Sinne. Der Weg der Gesetzgebung und die Be- 
obachtung der für den Erlass eines Gesetzes aufgestellten Vorschriften ist 
auch anwendbar auf solche staatliche Willensakte, welche nicht die An- 
ordnung von Rechtsregeln zum Inhalte haben. Der materielle Inhalt jedes 
Willensentschlusses des Staates kann gerade so wie ein einzuführender Rechts- 
satz zwischen denjenigen Organen vereinbart werden, welchen die Feststellung 
des Gesetzes-Inhaltes zusteht, und es kann auf Grund dieser Vereinbarung 
die Sanktion, Ausfertigung und Verkündigung in vollkommen gleicher Weise 
wie bei der Aufstellung von Rechtsregeln erfolgen. Schon vor der Einführung 
der konstitutionellen Verfassungsform war ‚der Weg der Gesetzgebung“ nicht 
beschränkt auf die Regelung der Rechtsordnung und nicht für dieselbe 
charakteristisch. Diese Verfassungsform hat aber die Veranlassung gegeben, 
dass sich ein neuer, durch formelle Kriterien bestimmter Begriff des Ge- 
setzes gebildet und zu grosser staatsrechtlicher Bedeutung entwickelt hat. Die 
konsequente Durchführung der Theorie von der Teilung der Gewalten hatte 
zur Folge, dass alle Funktionen des staatlichen Lebens, welche dem König 
allein und den von ihm ernannten Verwaltungsbeamten zustanden, zur Ex e- 
kutive, und alle Funktionen, welche ein Zusammenwirken von Krone und 
Volksvertretung verlangten, zur Legislative gerechnet wurden. Da- 
‚durch scheiden aus dem Begriffe des Gesetzes einerseits aus alle diejenigen 
Anordnungen von Rechtssätzen, welche der Monarch ohne Zustimmung der 
Volksvertretung auf Grund einer allgemeinen in der Verfassung oder einer 
speziellen in einem Gesetze ihm erteilten Ermächtigung zu erlassen befugt ist. 
Nicht jede rechtsverbindliche Anordnung einer Rechtsregel, also nicht jedes 
Gesetz im materiellen Sinne des Wortes, ist daher zugleich ein Gesetz im 
formellen Sinne. Im materiellen Sinne ist gesetzliches Recht gleichbedeutend 
mit Jus scriptum; im formellen Sinne ist nur dasjenige jus scriptum Gesetzes- 
recht, welches unter Zustimmung der Volksvertretung entstanden ist. 
Andererseits aber fallen unter diesen formellen Begriff des Gesetzes alle 
diejenigen Willensakte des Staates, zu welchem die Zustimmung der Volks- 
vertretung erteilt worden ist, auch wenn siekeine Anordnung 
von Rechtssätzen enthalten. Ueberall, wo man die selbständige 
Entscheidung des Monarchen oder seiner Minister ausschliessen wollte, er- 
klärte man ‚ein Gesetz‘ d. h. die Beobachtung der für die Gesetzgebung vor- 
geschriebenen Formen für erforderlich, weil diese Formen die Genehmigung 
der Volksvertretung in sich schliessen. Man glaubte, indem man das Wort 
Gesetz auf alle unter Mitwirkung der Volksvertretung zustande gekommenen 
Willensentschlüsse des Staates, auch wenn sie keine Rechtssätze betreffen, 
Feststellung und Bekanntmachung des Gesetzestextes, wenn ein älteres Gesetz durch 
eine Novelle ergänzt oder verändert wird. In zahlreichen Fällen dieser Art ist durch 
besondere gesetzliche Anordnung der Reichskanzler ermächtigt worden, den unter Be- 
rücksichtigung der Novelle sich ergebenden Text „durch das Reichsgesetzblatt bekannt 
zu machen“. Eine solche Redaktion des Textes ist kein legislatorischer Akt und die 
„Bekanntmachung“ ist, obgleich sie im Reichsgesetzhlatt erfolgt, keine ‚„Verkün- 
digung‘“.
	        

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