Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 15. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • § 15. Die Gesetzgebung.
  • § 16. Die Verordnungen des Reiches.
  • § 17. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • § 18. Die Verwaltung.
  • § 19. Die Formen der Verwaltungakte.
  • § 20. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • § 21. Die Staatsverträge.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

815 III. Gesetze im formellen Sinne. 129 
  
anwendete, in der Tat die Volksvertretung auf die „Legislative“ beschränkt 
und die Theorie von der Teilung der Gewalten durchgeführt zu haben. In 
Wahrheit aber bezeichnet das Wort ‚Gesetz‘ in diesem Sinne nicht einen 
Teil: der in der Staatsgewalt enthaltenen Befugnisse, sondern eine 
Form, in welcher der staatliche Wille erklärt wird, gleichviel, was der In- 
halt dieses Willens ist. Durch ein ‚Gesetz‘ kann der Wirtschaftsplan für den 
Staatshaushalt oder der Kostenanschlag für ein Unternehmen festgestellt, die 
Richtigkeit einer Rechnungslegung anerkannt, das Vermögen der verjagten 
Dynastie konfisziert und ebenso derselben zurückgegeben, die Errichtung oder 
Zerstörung eines nationalen Denkmals anbefohlen, die Erteilung einer Dota- 
tion, des Ehrenbürgerrechts, oder eines Titels, sowie die Verbannung oder der 
Verlust der Staatsangehörigkeit ausgesprochen werden. Durch ein Gesetz kann 
ebenso eine schwebende Rechtsstreitigkeit entschieden, die Gültigkeit oder 
Ungültigkeit eines Aktes der Regierung ausgesprochen, eine Wahl anerkannt 
oder vernichtet, eine Begnadigung oder Amnestie erteilt werden. Verwal- 
tungsvorschriften von Wichtigkeit, welche nicht nach dem Belieben der Re- 
gierung abgeändert oder aufgehoben, sondern dauernd von den Verwaltungs- 
behörden befolgt werden sollen, werden überaus häufig in der Form des Ge- 
setzes erlassen. In allen Gesetzbüchern und in den meisten grösseren Gesetzen 
finden sich neben wirklichen Rechtssätzen politische Thesen, Lehrsätze, 
Einteilungen, Definitionen, Konstruktionen, Konstatierungen von Tatsachen 
oder Ansichten, erläuternde oder begriffsentwickelnde Ausführungen und 
namentlich instruktionelle Vorschriften. Ein und dasselbe Gesetz kann einen 
sehr verschiedenartigen Inhalt haben und neben wirklichen Rechtssätzen Ver- 
waltungsvorschriften, Finanzmassregeln, Ermächtigungen usw. enthalten. 
Es gibt mit einem Worte keinen Gegenstand des gesamten staatlichen Le- 
bens, ja man kann sagen keinen Gedanken, welcher nicht zum Inhalte eines 
Gesetzes gemacht werden kann. 
Gesetz im materiellen Sinne und Gesetz im formellen Sinne verhalten 
sich daher zu einander nicht wie Gattung und Art, wie ein weiterer und ein 
ihm untergeordneter engerer Begriff; sondern es sind zwei durchaus ver- 
schiedene Begriffe, von denen jeder durch einanderes Merkmal bestimmt 
wird; der eine durch den Inhalt, der andere durch die Form einer Willens- 
erklärung. Ein Staatsgesetz im formellen Sinne ist ein Willensakt des Staates, 
der in einer bestimmten feierlichen Weise zustande gekommen und erklärt 
worden ist. Den gemeinsamen Ausgangspunkt für beide Begriffe, der die 
Verwendung desselben Ausdrucks für zwei so verschiedene Dinge erklärt, 
bildet der Satz, dass Anordnungen von Rechtssätzen der Regel nach nur auf 
dem verfassungsmässig bestimmten Wege erfolgen dürfen, der deshalb der 
„Weg der Gesetzgebung‘ heisst ?). 
1) Der Gegensatz zwischen materiellen und formellen Gesetzen ist in der neuesten 
staatsrechtlichen Literatur fast allgemein angenommen worden, so dass es nicht cer- 
forderlich scheint, die Vertreter dieser Ansicht namhaft zu machen. Gegen den Be- 
griff des formellen Gesetzes haben sich u. a. erklärt v. Martitzin der Tübinger Zeit- 
schrift für die ges. Staatswissensch. Bd. 36, Zornin Hirths Annalen 1885 8. 301 ££f. 
und 1889 8. 344 ff., Seidler, Budget und Budgetrecht und namentlich Hänel, 
Laband, Reichsstaatsrecht. 6. Aufl. 9
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.