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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 15. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • § 15. Die Gesetzgebung.
  • § 16. Die Verordnungen des Reiches.
  • § 17. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • § 18. Die Verwaltung.
  • § 19. Die Formen der Verwaltungakte.
  • § 20. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • § 21. Die Staatsverträge.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

  
8 15 IV. Die Wirkungen der Gesetze. 133 
betreffs der Vornahme von Amtshandlungen erteilen, also Verwaltungs- 
vorschriften enthalten. Alsdann sind seine materiellen Wirkungen keine an- 
deren als die eines Dienstbefehles. Oder das Gesetz kann eine Behörde zur 
Leistung gewisser Ausgaben, zum Abschluss gewisser Rechtsgeschäfte er- 
mächtigen; dann sind seine materiellen Wirkungen identisch mit denen einer 
Vollmacht. Oder es kann einen Wirtschaftsplan aufstellen (Etatsgesetze) oder 
einen Rechtsstreit erledigen (Art. 76 Abs. 2)!). Sehr viele Gesetze enthalten 
zum Teil Rechtsvorschriften, zum Teil Verwaltungsregeln usw. Wenn ein 
Gesetz weder eine Rechtsnorm noch ein Rechtsgeschäft zum Inhalt hat, son- 
dern politische, juristische, soziale oder ethischaAnsichtenzum Ausdruck 
bringt oder ankündigt, dass eine ganze Materie besonders geregelt werden 
wird, oder Tatsachen konstatiert usw., so hat es gar keine materielle Wir- 
kung; seine formelle Gesetzeskraft bleibt davon aber völlig unberührt. 
3. Der Gesetzgeber kann mit dem Befehl, die im Gesetz enthaltenen Nor- 
men zu beobachten, zugleich eine Anordnung verbinden, von welchem 
Zeitpunkte.an dieser Befehl gelten soll. Es kann auch die Bestimmung 
des Anfangstermins vorbehalten bleiben, sei es einem besonderen Gesetz, sei 
es einer Verordnung des Kaisers oder Bundesrats. Ist aber in dem Reichs- 
gesetz der Anfangstermin seiner Geltung weder bestimmt noch die Bestim- 
mung desselben vorbehalten, so beginnt die verbindliche Kraft des Gesetzes 
mit dem 14. Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betref- 
fende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist. RV. 
Art. 2a. E. Deshalb muss jedes Reichsgesetz, dessen Geltungstermin sich 
nach Art. 2 der RV. bestimmt, mag es noch so umfangreich sein, in Einem 
Stück des Reichsgesetzblattes vollständig abgedruckt werden, und es muss 
auf jedem Stück des Reichsgesetzblattes der Tag angegeben sein, an welchem 
die Ausgabe desselben in Berlin erfolgt. ist *?); die Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers für den Inhalt des Reichsgesetzblattes erstreckt sich auch auf 
diesen Vermerk. 
Das Motiv, aus welchem der Anfang der rechtsverbindlichen Kraft eines 
Reichsgesetzes um einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Verkündigung 
hinausgeschoben wird, ist zweifellos darin zu suchen, dass die allgemeine 
Kundbarkeit des Reichsgesetzes, und zwar sowohl seines Wortlautes als der 
Tatsache seiner Verkündigung, ermöglicht werden soll, bevor das Gesetz in 
Kraft tritt. Aber man darf dieses Motiv eines Rechtssatzes nicht selbst zum 
l) v. Martitza. a O. lifg. wendet sich mit besonderer Lebhuftigkeit gegen 
diese Sätze; seine Opposition beruht aber durchweg auf einer Vermengung der for- 
mellen und materiellen Gesetzeskraft. Wenn im Wege des Gesetzes ein zwischen zwei 
Parteien, z. B. zwei Bundesstaaten schwebender Rechtsstreit entschieden wird, so hat 
dies materiell nicht die Wirkung, dass eine neue Rechtsregel sanktioniert oder 
authentisch interpretiert wird, also nicht die Wirkung eines Gesetzes im materiellen 
Sinne, sondern es wird nach Massgabe des geltenden Rechts ein konkreter AÄn- 
spruch für begründet erklärt oder als unbegründet zurückgewiesen, d. h. es tritt 
dieselbe Wirkung ein, wie sie jedes Urteil hat; formell aber hat eine solche Erledi- 
gung allerdings nicht die Rechtskraft des Urteils, sondern diejenige des Gesetzes; es 
gibt kein prozessual. Rechtsmittel dagegen, es kann nicht nach den Regeln der Civil- 
proz.-O. zwangsweise vollstreckt werden, es kann nur iin Wege der Gesetzgebung auf- 
gehoben werden usw. 
2) V. v. 26. Juli 1867 $ 2 (BGBl. S. 24).
	        

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