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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 15. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • § 15. Die Gesetzgebung.
  • § 16. Die Verordnungen des Reiches.
  • § 17. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • § 18. Die Verwaltung.
  • § 19. Die Formen der Verwaltungakte.
  • § 20. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • § 21. Die Staatsverträge.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

$ 16 | Die Verordnungen des Reiches. 135 
  
stimmten Anfangstermin seiner Geltung enthält, die Verkündigung desselben 
aber über diesen Termin hinaus sich verzögert !). Da die Verkündigung ein 
wesentliches Erfordernis seiner Existenz ist, so kann das Gesetz vor 
dem Zeitpunkte seiner Verkündigung überhaupt noch nicht als vorhanden 
angesehen werden ?); inwieweit aber die in dem Gesetz enthaltenen Rechts- 
vorschriften nach Verkündigung des Gesetzes auf Tatbestände oder Rechts- 
verhältnisse zurückzubeziehen sind, welche in der Zwischenzeit zwischen dem 
im Gesetz angegebenen Tage der Wirksamkeit und dem Tage der Verkündi- 
gung ihre Entstehung haben, z. B. die Verpflichtung zur Entrichtung eines 
gewissen Zollbetrages für die in dieser Zwischenzeit in das Bundesgebiet ein- 
geführten Waren, ist lediglich nach dem Inhalt des Gesetzes zu beurteilen. 
$ 16. Die Verordnungen des Reiches?). 1. Der Begriff der Ver- 
ordnung ist grade wie der des Gesetzes ein zweifacher; der Ausdruck hat eine 
materielle und eine formelle Bedeutung; wie hinsichtlich des Gesetzesbe- 
griffes, so ist auch hinsichtlich der Verordnung der Doppelsinn durch die 
Theorie von der Teilung der Gewalten und ihre historische Bedeutung für 
das moderne Staatsrecht entstanden. 
Der materielle Begriff der Verordnung ergibt sich aus dem Gegen- 
satz zum materiellen Gesetzesbegriff; sie muss einen anderen Inhalt haben, 
also keine Rechts vorschrift, sondern eine Anordnung auf dem Gebiet der 
Verwaltung enthalten. Ihr Anwendungsgebiet ist das von den Gesetzen den 
Verwaltungsbehörden freigelassene Feld staatlicher Fürsorge; sie enthält 
einen Dienstbefehl für die Behörden, keinen Rechtssatz; für die Verwaltung 
als Ganzes ist sie nicht ein zwingender Befehl einer höheren Potenz, sondern 
ein Ausfluss der eigenen Willensbestimmung; sie schafft nicht Recht, sondern 
bewegt sich innerhalb der vom Recht gesetzten Schranken. Der Gegensatz 
von Recht und Verordnung im materiellen Sinne entspricht vollkommen dem 
Gegensatz von Rechtsvorschrift und Verwaltungs vorschrift. 
Der formelle Sinn der Verordnung ergibt sich aus dem Satz der 
konstitutionellen Doktrin, dass die Volksvertretung einen Anteil an der Re- 
1) Das am 26. Juli 1881 verkündigte Gesetz vom 17. Juli 1881 betreffend die Be- 
strafung von Zuwiderhandlungen gegen die österreich.-ungar. Zollgesetze, bestimmt im 
$ 1, dass es vom 1. Juli d. J. an in Kraft trete (!). 
2) Dies gilt auch in dem Falle, dass der Anfangstermin der Geltung ‚auf den Tag 
der Verkündigung‘ festgesetzt ist. Da nicht zu vermuten ist, dass dem Gesetz rück- 
wirkende Kraft beigelegt werden soll, so ist es auf Tatbestände nicht anzuwenden, 
welche vor der Herausgabe des Gesetzes sich vollendet haben. Vgl. meine Ausfüh- 
rungen in der Monatsschr. f. Handelsr. u. Bankwesen 1905 8. 89 ff. Um den Tag als 
Zeiteinheit festzuhalten, will Heinitz in der DJZ. 1905 8. 636 die Klausel inter- 
pretieren: „mit dem Ablauf des Tages der Verkündigung“. Dies wäre sehr zweck- 
mässig, widerspricht aber dem Sprachgebrauch der Gesetze. Die Vorschrift eines Ge- 
setzes, dass es am 1. Oktober in Kraft trete, bedeutet nicht am Ende, sondern am Be- 
ginn des 1. Oktober — aber unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daB es vor 
dem 1. Oktob. ordnungsmässig verkündigt wird. Allen Schwierigkeiten würde begegnet 
werden, wenn die Klausel lauten würde ‚am Tage nach seiner Verkündigung‘, wie z. B. 
in dem els.-lothr. Ges. v. 17. Mai 1906 $ 3 (Gesetzbl. S. 52). 
83) Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen. 2. Aufl. 1895. Ad. Arndt, 
Das Verordnungsrecht des Deutschen Reichs 1884. Jellinek, Gesetz u. Verordnung. 
Freib. 1887. Hänel, Studien II S. 62 ff. u. Staatsrecht I 8. 271 ff. Siehe die $S. 114 
verzeichnete Literatur.
	        

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