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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Die Entstehungsgeschichte
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • § 1. Die Entstehungsgeschichte
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 Erster Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches. 1 
  
Diese, in den Publikationsgesetzen bekundeten Willenserklärungen der 
einzelnen Staaten und die zu ihrer Durchführung erfolgten Regierungs- 
handlungen sind die definitive und vollständige Erfüllung des Augustbünd- 
nisses !). Sie stellen de Handlung dar, zu welcher sich die Staaten 
gegenseitig verpflichtet hatten, nämlich die Gründung des Bundes. Mit 
dieser Gründung war das Augustbündnis nach der ausdrücklichen Bestimmung 
in Art. 6 desselben erloschen. Am 1. Juli 1867 war der Norddeutsche Bund 
errichtet, nicht früher und auch nicht später. Als am 14. Juli 1867 der König 
von Preussen den Grafen von Bismarck zum Bundeskanzler des Norddeutschen 
Bundes ernannte, am 26. Juli 1867 die Einführung des Bundesgesetzblattes 
anordnete und in der ersten Nummer desselben die Verfassung abdrucken 
liess, war der Norddeutsche Bund schon vorhanden und die Verfassung des- 
selben bereits in Geltung. König Wilhelm handelte bereits auf Grund der- 
selben kraft der durch diese Verfassung ihm übertragenen Rechte. 
Der Norddeutsche Bund konnte ohne eine bestimmte Verfassung nicht 
zur Existenz kommen und folglich konnte die Sanktion 
dieserVerfassungnichtvonihmausgehen. Das Problem, 
dass ein erst zu gründendes Staatsgebilde sich selbst die Bedingungen seiner 
Entstehung schafft, gleicht nach Störks treffendem Ausdruck der Frage 
nach der Priorität zwischen Henne und Ei. Der Bund wurde in das Leben 
gerufen von Staaten, die vor ihm existent waren und sich zu diesem Zwecke 
vereinigt hatten: sie haben ihm seine Verfassung gegeben; er hat gleich bei 
seiner Geburt seine Konstitution und Organisation mit auf die Welt gebracht. 
Aber sie haben diese Verfassung ihm gegeben, nicht sich selbst; dareus 
folgt, dass diese Gründung nicht unter den Gesichtspunkt des Landesgesetzes 
gebracht werden darf, sondern als eine freie Willenstat aller bei der Gründung 
beteiligten Staaten aufzufassen ist. 
Die Frage nach dem Rechtsgrunde, auf welchem die verbindliche Kraft der 
Bundesverfassung (resp. Reichsverfassung) beruht, ist vielfach erörtert und in sehr 
verschiedener Weise beantwortet worden. Auf der einen Seite stehen einige Schrift- 
steller, welche die Verfassung für einen völkerrechtlichen Vertrag halten. Sov. Mar- 
titz, Betrachtungen S.6. 136. Westerkamp a.a.0. 8.20. Seydela.e. O. 
G. Meyerin Hirths Annalen 1376 S. 658 ff., und Staatsrecht $ 61. v. Müller, 
Krit. Vierteljahresschr. N. F. Bd. V. 8.593. Alsdann ist es allein konsequent mit 
Seydel, auch das Bundesverhältnis fürein vertragsinässiges zu erklären, 
und die Geltung der Bundesverfassung in jedem einzelnen Staate auf einen Akt der 
Landesgesetzgebung zu begründen. Dagegen ist es unlogisch und in sich selbst wider- 
spruchsvoll, wenn G.Meyer a.2a.0. sagt, „die Reichsverfassung ist ihrer Entste- 
hung nach Vertragsrecht, ihrer Geltung nach Gesetzreeht‘‘ und wenn er behauptet, 
sie sei als völkerrechtlicher Vertrag in Kraft getreten, aber nicht als überein- 
stimmendes Landesgesetz sämtlicher verbündeter Staaten eingeführt worden. Aehn- 
lich Brie, Theorie der Staatenverbindungen 8. 130 ff. und einige andere bei G. 
Meyer, Staatsr. S. 181 (6. Aufl.) zitierte Schriftsteller. Ts liegt hierin eine Ver- 
kennung des Wesens der völkerrechtlichen Verträge, welche in den Gebieten der ein- 
zelnen Kontrahenten anders als durch Landesgesetz eine verbindliche Kraft gar nicht 
erlangen können, an und für sieh vielmehr immer nur internationale Rechte 
und Verpflichtungen von Staat zu Staat erzeugen. Im Gegensatz hierzu steht die 
Auffassung, welche der Verfassung die Bedeutung eines für alle Einzelstaaten ver- 
bindlichen Gesetzes beilegt, das auf einer über ihnen stehenden Macht, auf dem 
1) Vgl. Liebe, Zeitschr. f. Staatswissensch. Bd. 38. S. 027 fe. Mejer, Ein- 
leitung S. 301 fg. llänel, Staatsr. I. S. 29fg. Anschütza.a.0.
	        

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