Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Die Staatsverträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • § 15. Die Gesetzgebung.
  • § 16. Die Verordnungen des Reiches.
  • § 17. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • § 18. Die Verwaltung.
  • § 19. Die Formen der Verwaltungakte.
  • § 20. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • § 21. Die Staatsverträge.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

& 21 Die Staatsverträge. I. Juristische Natur. 165 
  
Rechtsgeschäfte, durch welche nur die Kontrahenten gegen einander An- 
sprüche und Verpflichtungen begründen. Die Entscheidung, ob ein Staats- 
vertrag erfüllt oder ob die völkerrechtlichen Folgen der Nichterfüllung ge- 
tragen werden sollen, steht in jedem Falle nur dem Staate als solchem, der 
Regierung, nicht den einzelnen Untertanen oder Behörden zu. Der völker- 
rechtliche Vertrag als solcher verpflichtet die letzteren niemals und unter 
keinen Umständen, und die einzelnen Behörden und Untertanen sind in kei- 
nem Falle weder befugt noch imstande, den Vertrag zu erfüllen. Nurder 
Staatalssolcher, der das alleinige Subjekt der aus dem Staatsver- 
trage hervorgehenden Pflichten ist, vermag dieselben zu erfüllen. Diese Er- 
füllung aber geschieht in der Mehrzahl der Fälle durcheinenBefehl 
an die Untertanen resp. Behörden. Wenn z. B. ein Schutz- und Trutzbündnis 
mit einer anderen Macht abgeschlossen wird, so ist dieser Vertrag für die 
Staatsangehörigen ohne alle und jede Rechtswirkung; sie gehorchen, falls 
derselbe zu einem Kriege führt, lediglich der Einberufungs-Ordre, dem 
Marsch-Befehl, dem Gesetz, welches ihnen die zur Kriegsführung erforder- 
lichen finanziellen Leistungen auferlegt usw.; also nicht die Vereinbarung 
unter den Staaten äussert rechtliche Wirkungen auf die Angehörigen eines 
derselben, sondern innerhalb jedes Staates wirkt einzig und allein der von 
der Staatsgewalt ausgehende Befehl. Ganz dasselbe gilt, wenn zwei Staa- 
ten übereinkommen, gewisse Geschäfte nach gleichmässigen Grundsätzen 
zu verwalten, Einrichtungen übereinstimmend zu treffen, sich gegenseitig 
Dienste zu leisten usw. Ein solcher Vertrag verpflichtet die Behörden der 
einzelnen Staaten nicht nur nicht, ihn zu erfüllen, sondern sie sind auch 
nicht einmal befugt, ihn zur Richtschnur ihrer amtlichen Tätigkeit zu neh- 
men, solange sie nicht von der vorgesetzten Behörde, also in letzter Instanz 
von der Zentralregierung ihres Staates, den Befehl erhalten haben, dem 
Vertrage gemäss zu handeln; und der Vertrag verliert für sie sofort jede 
Geltung, sobald sie von der vorgesetzten Behörde die Weisung bekommen, 
im Widerspruch mit demselben zu verfahren. Auch hier ist es also nicht der 
Vertrag, sondern der dienstliche Befehl der vorgesetzten Behörde, die Ver- 
waltungs-Verordnung, welche innerhalb des einzelnen Staates 
rechtliche Wirkungen entfaltet Wenn nun ein Staatsvertrag einen Inhalt 
hat, welcher die in einem oder mehreren der kontrahierenden Staaten be- 
stehenden Rechtssätze verändert oder aufhebt oder die Schaffung neuer 
Rechtsregeln erfordert, so ist es ebenfalls nicht der Staatsvertrag, der im- 
stande wäre, diese Rechtssätze hervorzubringen, sondern der Staatsvertrag 
erzeugt nur die Verpflichtung für die kontrahierenden Staaten, dass diese 
— und zwar jeder in seinem Gebiete — die vereinbarten Rechtssätze schaffen. 
Dazu ist ein Befehl der Staatsgewalt erforderlich, welcher die Befolgung 
der in dem Vertrage enthaltenen Rechtsregeln anordnet, sie mit Gesetzes- 
kraft ausstattet, d. h. ein Gesetzes befehl. 
Der Abschluss eines Staatsvertrages erzeugt demgemäss niemals 
irgend welche Rechtssätze oder Verwaltungs-Normen, sondern er begründet 
lediglich die Verpflichtung des Staates zum Erlass derselben. Durch
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment