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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 25. Die deutschen Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • § 22. Bundesglied und Reichsland.
  • § 23. Die Verfassung des Reichslandes.
  • § 24. Die Gesetzgebung für Elsass-Lothringen.
  • § 25. Die deutschen Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

198 Sechster Abschnitt: Das Reichsland und die Schutzgebiete. s 25 
  
  
  
Verträgen fliessenden Rechte einschliessl. der Gerichtsbarkeit gegenüber 
den Eingeborenen und den in diesen Gebieten sich niederlassenden oder sich 
aufhaltenden Angehörigen des Reiches und anderer Nationen unter der 
Aufsicht der Kaiserl. Regierung und vorbehaltlich weiterer kaiser- 
licher Anordnungen und Ergänzungen des Schutzbriefes. 
Der unter der Souveränetät des Sultans von Zanzibar stehende Küsten- 
strich zwischen den Flüssen Umba und Rovuma nebst der Insel Mafia 
gehörte nicht zu dem Gebiete der Gesellschaft, wurde ihr aber vom Sultan 
durch Verträge vom 28. April 1888 und 13. Januar 1890 zur Ausübung aller 
Hoheitsrechte verpachtet. 
Durch Vertrag vom 20. Nov. 1890 $ 4 hat die Gesellschaft gegen Ge- 
währung bestimmter vermögensrechtl. Vorteile alle ihre Rechte an diesem 
Küstenstrich, der Insel Mafia und den im Schutzbrief von 1885 bezeichneten 
Ländern an das Deutsche Reich abgetreten !). Der Sultan von Zanzibar 
hat seine Souveränetätsrechte über das Küstengebiet und die Insel Mafia 
durch ein von England vermitteltes Abkommen vom 27./28. Okt. 1890 
gegen Zahlung von 4 Millionen Mark vom 1. Januar 1891 an dem Deutschen 
Reich abgetreten ?). 
Dagegen verzichtete das Deutsche Reich zugunsten Englands auf das 
Protektorat über Witu. 
4. Kaiser Wilhelmsland d. i. der nicht unter englischer 
oder niederländischer Oberhoheit stehende Teil des Festlandes von Neu- 
guinea nebst den dazu gehörenden Inseln; ferner die Inseln des Bismarck- 
Archipels (früher Neu-Britannis-Archipel). In diesen Gebieten wurde 
die Schutzherrschaft 1884 durch Okkupation begründet, ohne dass Verträge 
mit einheimischen Häuptlingen abgeschlossen werden konnten, da es solche, 
die dazu befähigt gewesen wären, nicht gab. Zur Ausübung der dem Deut- 
schen Reiche zustehenden Rechte hat sich die ‚„Neuguines-Kompagnie“ 
in Berlin gebildet und unterm 17. Mai 1885 den kaiserl. Schutzbrief erhalten. 
Zu diesem Gebiet sind de Salomonsinseln hinzugekommen, welche 
im Jahre 1886 unter den Schutz des Reiches genommen worden und der 
Neuguines-Kompagnie durch den kaiserl. Schutzbrief vom 13. Dezember 
1886 überwiesen worden sind. Durch den Vertrag vom 7. Oktober 1898, 
welcher die Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags erhalten hat, 
verzichtete die Gesellschaft gegen oine Entschädigung von 4 Millionen Mark 
und einem Landbesitz von 50,000 ha auf alle in dem Schutzbriefe ihr ver- 
liehenen Hoheits- und Verwaltungsrechte und auf das ihr eingeräumte Boden- 
regal. Infolge dessen wurde durch kaiserl. Verordn. v. 27. März 1899 die 
Landeshoheit über das Schutzgebiet vom Kaiser übernommen. 
5. Die Marschall-, Brown- und Providence-Inseln 
sind im Oktober 1885 durch Okkupation dem deutschen Protektorat unter- 
1) Die Gesellschaft hat ausserdem noch Gebiete innerhalb der deutschen In- 
teressensphäre erworben, für welche sie keinen Schutzbrief bisher erhalten hat und auf 
welche sich der Vertrag vom 20. Nov. 1890 nicht bezieht; sie bilden zurzeit noch kein 
Schutzgebiet des Reichs. 
2) Drucksachen des Reichstages 1390 Bd. III Nr. 166.
	        

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