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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Mass, Gewicht und Zeitbestimmung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • § 26. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • § 27. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • § 28. Mass, Gewicht und Zeitbestimmung.
  • § 29. Das Geld- und Bankwesen.
  • § 30. Der Patentschutz.
  • § 31. Die Gewerbepolizei.
  • § 32. Die Seeschiffahrt und die Wasserstrassen.
  • § 33. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 34. Die Arbeiterversorgung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

$ 29 Das Geld- und Bankwesen. I. Das Münzsystem. 259 
—— [nn nn — — —— —— nn Ken .— 
  
Vermessungsbehörde rechtzeitig eine schriftliche Anzeige behufs der Ver- 
messung zu erstatten. Ueber das Ergebnis der Vermessung werden Mess- 
briefe ausgestellt; sie sind öffentliche Urkunden. Die Vermessungsbehörden 
sind ebenso wie die Eichungsämter Landesbehörden; die Mitglieder werden 
von den Einzelstaaten ernannt und besoldet. Die Revision der Vermessungen 
sowie die Aufsicht über das Schiffsvermessungswesen wird ausgeübt durch 
das Schiffsvermessungsamt. Dieses ist eine dem Reichskanzler 
unterstellte und zum Ressort des Reichsamts des Innern gehörende Reichs- 
behörde, deren Zuständigkeit und staatsrechtliche Stellung derjenigen der 
Normaleichungskommission ähnlich ist. Vgl. die ausführlichere Darstellung 
in meinem Staatsr. des D. R. Bd. III. S. 189 ff. 
Ueber die Eichung der Binnenschiffe ist eine Vereinbarung 
v. 4. Febr. 1898 (RGBl. 1899 S. 299) zwischen Deutschland, Belgien, Frank- 
reich und den Niederlanden geschlossen worden, welche 1908 Ergänzungen 
erhalten hat !). 
III. Die gesetzliche Zeit in Deutschland ist die mittlere 
Sonnenzeit des 15. Längengrades östlich von Greenwich ?). Sie ist von den 
Behörden, namentlich den öffentlichen Verkehrsanstalten, den Zeitbe- 
stimmungen zu Grunde zu legen, und nach ihr bestimmen sich die in. Reichs- 
und Landesgesetzen enthaltenen Angaben der Tageszeiten. Wenn indes der 
Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr als eine 
Viertelstunde beträgt, kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der 
Zeitbestimmung im Titel VII der Gewerbeordnung Abweichungen zulassen ; 
sie dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen ?). 
$ 29. Das Geld- und Bankwesen °). I. Das Münssystem. Geld 
bedeutet im juristischen Sinne gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel 5). Zah- 
len kann man allein mit Geld; alle anderen Wertgegenstände kann man nur 
zur Hingabe an Zahlungsstatt verwenden. Die Befriedigung mit Geld muss 
sich jeder Gläubiger von Rechts wegen gefallen lassen; die Befriedigung 
geführt haben, das dem vom Deutschen Reich angeordneten gleich oder ähnlich ist, 
sind Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der amtlich ausgestellten 
Schiffsvermessungs-Urkunden abgeschlossen worden. Diese Staaten sind z. Z. England, 
Frankreich, Dänemark, Oesterreich, Ungarn, Vereinigte Staaten von Nordamerika, 
Italien, Chile, Norwegen (für Segelschiffe auch Schweden), Niederlande, Spanien, Russ- 
land, Belgien u. a. Vgl. Zentralbl. 1892 S. 329, 1909 S. 190. 
1) Bekanntm. des Reichskanzlers v. 1. Juni 1908 (RGBl. 8. 398). 
2) Reichsges. v. 12. März 1893 (RGBl. S. 93). 
3) Ges. v. 31. Juli 1895 (RGBl. S. 426). Kinderschutzges. v. 30. März 1903 $ 19 
(RGBIl. S. 118). 
4) An die Stelle der bisherigen, das Münzwesen betreffenden Reichsgesetze (von 
4. Dez. 1871; Münzges. v. 9. Juli 1873; 1. Juni 1900 und 19. Mai 1908) ist jetzt das 
Münzgesetz v.1. Juni 1909 (RGBl. 8. 507) getreten. Die zu den früheren Ge- 
setzen vom Bundesrat beschlossenen Ausführungsbestimmungen sind aber in Geltung 
geblieben. Bek. v. 9. Juni 1909 (RGBl. S. 512). Mandry, Der zivilrechtl. Inhalt 
der Reichsgesetze $ 19. Koch, Art.in v. Stengels Wörterbuch II S, 143 ff. Der- 
selbe, Die Reichsgesetzgebung über Münz- und Bankwesen, 6. Aufl. 1910. Meyer- 
Dochow, Verw.R. $ 118. Löning $ 169fg. Nasse in Schönbergs Handb. 
der polit. Oekonomie 2. Aufl. I. S. 334 ff. Hänel, Staatsrecht I S. 668 fg. Knapp, 
Staatl. Theorie des Geldes. Leipz. 1905. K. Helfferich, Das Geld. 2. Aufl. 
Leipz. 1910. 
5) Vgl. ITIelfferich 8. 307 ff. 
17 *
	        

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