Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 30. Der Patentschutz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • § 26. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • § 27. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • § 28. Mass, Gewicht und Zeitbestimmung.
  • § 29. Das Geld- und Bankwesen.
  • § 30. Der Patentschutz.
  • § 31. Die Gewerbepolizei.
  • § 32. Die Seeschiffahrt und die Wasserstrassen.
  • § 33. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 34. Die Arbeiterversorgung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 30 | Der Patentschutz. 277 
  
Zusatzakte vom 14. Dezember 19001). Nach diesem Vertrage sollen die Ange- 
hörigen der vertragschliessenden Staaten in allen übrigen Staaten des Ver- 
bandes in betreff der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster oder Mo- 
delle, der Fabrik- und Handelsmarken und der Handelsnamen diejenigen 
Vorteile geniessen, welche den eigenen Staatsangehörigen gewährt werden 
(Art. 2). Wer in einem der vertragschliessenden Staaten ein Gesuch um ein 
Erfindungspatent, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder 
Handelsmarke vorschriftsmässig hinterlegt, soll zum Zweck der Hinterlegung 
in den anderen Staaten ein Prioritätsrecht geniessen innerhalb einer Frist 
von 12 Monaten für Erfindungspatente und von 4 Monaten für gewerbliche 
Muster oder Modelle, sowie für Fabrik- oder Handelsmarken (Art. 4 in der 
Fassung der Brüsseler Zusatzakte). Unter der Bezeichnung ‚‚Internationales 
Bureau des Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ ist ein inter- 
nationales Amt in Bern errichtet, welches der oberen Verwaltungsbehörde der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt ist und unter deren Aufsicht 
zu arbeiten hat (Art. 13). Die Ausgaben des Bureaus werden gemeinsam von 
den vertragschliessenden Staaten getragen und dürfen in keinem Falle die 
Summe von 60 000 Franken jährlich übersteigen. Das Bureau hat die auf 
den Schutz des gewerblichen Eigentums bezüglichen Mitteilungen aller Art zu 
sammeln und in einer allgemeinen Statistik zu vereinigen, welche an alle Re- 
gierungen zu verteilen ist. Es hat sich mit gemeinnützigen Studien, welche 
für den Verband von Interesse sind, zu beschäftigen und mit Hilfe des ihm 
von den Regierungen zur Verfügung gestellten Aktenmaterials ein perio- 
disches Blatt in französischer Sprache zu redigieren, welches die den Gegen- 
stand des Verbandes betreffenden Fragen behandelt (Schlussprotokoll). 
Patentanwälte), welche andere in Angelegenheiten, die zum Ge- 
schäftskreise des Patentamts gehören, berufsmässig vertreten wollen, können 
sich in eine bei dem Patentamt geführte Liste eintragen lassen. Die Ein- 
tragung erfolgt nur auf Antrag. Erforderlich ist die Ablegung von zwei 
Prüfungen, einer technischen Fachprüfung und einer juristischen; die Prü- 
fungsordnung ist vom Bundesrat zu erlassen ?). Personen, welche nicht in diese 
Liste eingetragen sind, können vom Präsidenten des Patentamtes von dem 
Vertretungsgeschäft ausgeschlossen werden; jedoch findet diese Vorschrift 
auf Rechtanwälte keine Anwendung *). Die Verletzung der Berufspflichten 
eines Patentanwalts kann die Löschung aus der Liste zur Folge haben; die 
Entscheidung erfolgt in einem ehrengerichtlichen Verfahren; das Ehrenge- 
richt besteht aus zwei Mitgliedern des Patentamtes und drei Patentanwälten 
(Ges. $ 7—14). 
1) Abgedruckt mittelst Bekanntnı. v. 9. April 1903 im Reichsgesetzbl. S. 147 ff. 
Vgl. Osterrieth u. Axter, Die internation. Tebereink. zum Schutz des gewerbl. 
Eigentums. Berlin 1903. 
2) Reichsgesetz betreffend die Patentanwälte, vom 31. Mai 1900 (RGBl. S. 233). 
Eine systematische Darstellung desselben von Damnie, Berlin 1900; ein Kommentar 
von P. Schmid, l«ipzig 1900. 
3) Sie ist am 25. Juli 1900 erlassen worden. Zentralbl. S. 475. 
4) Die unbefugte Anmassung des Titels eines Patentanwaltes wird mit Geldstrafe 
bis zu 300 Mk., event. mit Haft bestraft.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.