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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 42. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 40. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen.
  • § 41. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 42. Der Militärdienst.
  • § 43. Die Militärlasten.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

g 42 Der Militärdienst. 377 
  
wehr und Seewehr verpflichtet, der Einberufung zur Fahne (zur Flotte) Folge 
zu leisten. Die Einberufung erfolgt auf Befehl des Kaisers und zwar, nach 
Massgabe des Bedarfs und soweit die militärischen Interessen es gestatten, 
nach den Jahresklassen, von der jüngsten beginnend. 
6. DieErsatzreservepflichtisteineeventuelle Dienst- 
pflicht im Heere oder in der Marine. Die Ersatzreservisten sind verpflichtet 
zur Ableistung von drei Uebungen von 10, 6 und 4 Wochen. Dieser Ausbil- 
dung brauchen aber nicht alle Ersatzreservisten unterworfen zu werden, viel- 
mehr wird alljährlich die Zahl der zur ersten Uebung einzuberufenden Mann- 
schaften durch den Reichshaushaltsetat festgesetzt. Hinsichtlich der Kon- 
trolle und Meldepflicht gelten für die Ersatzreserve dieselben Regeln wie 
für die Landwehr I. Aufgebotes. Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve dauert 
zwölf Jahre; nach Ablauf derselben treten diejenigen Ersatzreservisten, 
welche geübt haben, zur Landwehr II. Aufgebots, die übrigen zum Land- 
sturm I. Aufgebots über !). 
7. Die Landsturmpflicht ist eine generelle und subsidiäre 
Dienstpflicht derjenigen Wehrpflichtigen, welche weder dem Heere noch der 
Marine angehören. Wenn der Landsturm nicht aufgeboten ist, dürfen die 
Landsturmpflichtigen keiner militärischen Kontrolle oder Uebung unterwor- 
fen werden ; sobald dagegen das Aufgebot ergangen ist, finden auf die von dem- 
selben betroffenen Landsturmpflichtigen die für die Landwehr geltenden 
Vorschriften Anwendung ?). 
8. Die Dienstpflicht der Einjährig-Freiwilligen 
undder Offizieredes Beurlaubtenstandes ist eine Modi- 
fikation der gesetzlichen Wehrpflicht; ihre Besonderheit besteht teils 
in Erschwerungen, indem der Einjährig-Freiwillige für seine Bekleidung, Aus- 
rüstung und Verpflegung auf eigene Kosten Sorge tragen muss, teils in Er- 
leichterungen, unter denen die wichtigsten die Wahl des Truppenteils und die 
Verkürzung der aktiven Dienstzeit im Frieden auf Ein Jahr sind. Diese 
besondere Art der Dienstleistung beruht auf dem freien Willen des 
Wehrpflichtigen; Voraussetzung derselben sind ausser den allgemeinen Be- 
dingungen zum Eintritt in das Heer ‚die nötige moralische Qualifikation, der 
Nachweis wissenschaftlicher Bildung und Uebernahme der Verpflichtung zur 
Selbstverpflegung‘“. 
Auch die Dienstpflicht der Reserve- und Landwehroffiziere ist eine mo- 
difizierte Erfüllung dergesetzlichen Wehrpflicht; diese Modifikation be- 
ruht auf einem Konsens zwischen dem Wehrpflichtigen und dem Kontingents- 
herrn; niemand wird ohne seinen Willen zum Reserveoffizier ernannt und 
niemand kann auf andere Art Reserveoffizier werden als durch Ernennung 
seitens des Kontingentsherın. Voraussetzung ist ausser der Erlangung der 
Qualifikation die Wahl durch das Offizierkorps des Landwehrbataillons, 
welchem der Aspirant angehört. 
II. Die freiwillig übernommene Militärdienst- 
1) Ges. v. 11. Febr. 1888 $ 8, 9, 13, 18, 22. 
2) Ges. v. 11. Febr. 1888 $ 31, 26.
	        

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