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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 45. Die Finanzwirtschaft des Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • § 44. Das Reichsvermögen.
  • § 45. Die Finanzwirtschaft des Reichs.
  • § 46. Das Budgetrecht.
  • § 47. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

416 Zehnter Abschnitt: Das Finanzrecht. $ 45 
  
2. Der Urkundenstempel!). Einer zur Reichskasse fliessenden 
Abgabe unterliegen: | 
a) Wechsel und andere an Ordre lautende Zahlungsversprechen, 
welche im Bundesgebiete in Umlauf gesetzt werden. Die Abgabe beträgt 
bei einer Wechselsumme bis zu 1000 Mk. von je 200 Mk. 10 Pf., von jedem 
ferneren (angefangenen) Tausend Mark 50 Pf. mehr. Tritt die Verfallzeit 
des Wechsels später als 3 Monate nach dem Ausstellungstage ein, so ist für 
die nächsten 9 Monate und weiterhin für je fernere 6 Monate oder den ange- 
fangenen Teil dieses Zeitraumes die Abgabe von neuem zu entrichten. Sämt- 
liche Personen, welche an dem Umlauf des Wechsels im Inlande teilgenonn- 
men haben, haften für die Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner. 
b) Inländische Aktien, ausländische Aktien, wenn sie im Inlande aus- 
gehändigt, veräussert, verpfändet etc. werden, und Kuxe (Kuxscheine). Die 
‚Steuer beträgt bei Aktien 3 Mk. für je 100 Mk. des Nennwertes; für Kuxe 
5,Mk. für jede Urkunde und für alle nach dem 1. August 1909 ausgeschrie- 
benen Einzahlungen 3 Mk. für je 100 Mk. Das Stempelgesetz v. 3. Juni 1906 
$ 6 hat die Erhebung dieser Abgabe auch dann vorgeschrieben, wenn über die 
Einzahlung einer Einlage zu dem Grundkapital einer Aktien- oder Aktien- 
kommanditgesellschaft eine Urkunde, die mit einem Stempel versehen werden 
könnte, gar nicht ausgestellt wird und sogar die vor Erlass dieses Gesetzes 
bereits errichteten Aktiengesellschaften zur Nachzahlung dieser Steuer ver- 
pflichtet, wenn sie Aktien oder Interimsscheine nicht ausgegeben haben. Die 
Abgabe ist von der Gesellschaft zu entrichten. 
c) Inländische für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und 
Schuldverschreibungen, sowie ausländische Wertpapiere dersel- 
ben Art, wenn sie im Inlande ausgehändigt, veräussert, verpfändet etc., wer- 
den. Sie beträgt für inländische Inhaberpapiere, welche auf Grund staatlicher 
Genehmigung von Kommunen, Korporationen von Grundbesitzern, Grund- 
kredit- und Hypothekenbanken oder Eisenbahngesellschaften ausgegeben 
werden 5 pro Mille, von anderen inländischen Wertpapieren 2 Prozent, von Ren- 
ten- und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und Eisenbahngesell- 
schaften 1 Prozent, von allen anderen ausländischen Wertpapieren 2 Pro- 
zent. Befreit von der Abgabe sind Renten- und Schuldverschreibungen des 
Reichs und der Bundesstaaten und die auf Grund des Reichsges. v. 8. Juni 
1871 bereits abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien. 
Genussscheine, welche als Ersatz an Stelle erloschener Aktien ausgegeben 
1) Wechselstempelgesetz vom]. Juli 1908 (Fassung in der Bekanntın. 
des Reichskanzlers v. 21. Juli) RGBl. S. 825. Ausführungsbestinnmungen vom 25. März 
und 26. Juli 1809 im Zentralbl. S. 103, 401. Reichsstempelgesetz v.]1. Juli 
1881 (RGBl. S. 185), erheblich verändert durch das sogen. Börsensteuergesetz v. 29. 
Mai1l885 (RGBl. S. 171) und durch die Reichsgesetze vom 27. April 1894, vom 14. Juni 
1900 und besonders durch das Reichsges. v. 3. Juni 1906 (RGBi. S. 615) und das Reichs- 
gesetz v. 15. Juli 1909. Es ist unter der Bezeichnung ‚Reichsstempelgesetz‘‘ vom 15. 
Juli 1909 neu redigiert und im Reichsgesetzbl. S. 833 verkündigt worden. Ausführungs- 
best. des Bundesrats v. 5. Febr. 1912 (Zentıalbl. S. 35 ff.) sind an Stelle der früheren 
Bestimmungen getreten. Durch die grosse Erhöhung der Stempelabgaben durch die 
Gesetze von 1906 u. 1909 wurden die Bedürfnisse der Reichsfinanzwirtschaft im wesent- 
lichen dem mobilen Kapital und den Geschäften des Verkehrs aufgebürdet.No full text available for this image
	        
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