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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Die Verfassung des Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • I. Die Verfassung des Reichs.
  • II. Das besondere Recht Bayerns.
  • III. Die Verfassung des Reichslands.
  • IV. Die Verfassung der Schutzgebiete .
  • Sachregister.

Full text

Anhang: ]. Verfassung des Deutschen Reichs. 465 
  
trages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundes- 
rate und dem Reichstage die Ueberweisung der für das Baverische Heer erforderlichen Summe 
an Bayern nachzuweisen ist. 
XI. Schlichtung von Streitigkeiten und 
Strafbestimmungen. 
\rtikel 74. 
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die 
Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrates, des Reichs- 
tages, eines Mitgliedes des Bundesrates oder des Reichstages, einer Behörde oder eines 
öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes 
begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, 
bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurteilt 
und bestraft nach Massgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirk- 
sanıkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat 
seine Verfassung, seine Kanımern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, 
seine Behörden und Beanıten begangene Handlung zu richten wäre. 
(Durch das Reichsstrafgesetzbuch hat der Artikel seine Bedeutung verloren.) 
Artikel %. 
Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich. 
welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrat oder 
Landesverrat zu qualifizieren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellations- 
xericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in 
erster und letzter Instanz. 
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober- 
Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines 
Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den ein- 
zelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Be- 
stimmungen. 
[Der Artikel ist beseitigt durch das Gerichtsverfassungsges. $ 136: 
In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig: 1) für die Untersuchung und Entschei- 
dung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverrats und des Landesverrats, 
insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind. 
Artikel 6. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privat- 
rechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, 
werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bundesrate erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solehen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Be- 
hörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Teiles 
der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetz- 
gebung zur Erledigung zu bringen. 
% Artikel 7. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetz- 
lichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrate ob, 
erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates 
zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, 
und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlass ge- 
geben hat, zu bewirken. 
Laband, Reichsstaatsrecht. 6. Aufl. 30
	        

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