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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
II. Das besondere Recht Bayerns.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • I. Die Verfassung des Reichs.
  • II. Das besondere Recht Bayerns.
  • III. Die Verfassung des Reichslands.
  • IV. Die Verfassung der Schutzgebiete .
  • Sachregister.

Full text

Anhang: 1I. Das besondere Recht Bayerns. 471 
X. 
Es wurde ferner allseitig anerkannt, dass zu den im Norddeutschen Bunde ergangenen 
Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung 
vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den ausserordentlichen Geld- 
bedarf der Militär- und Marineverwaltung, nicht gehört, und dass das Gesetz vom 31. Mai 
d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines In- 
halts zum Bundesgesetze würde erklärt werden können. 
XW. 
In Erwägung der in Zif. III. $ 5 enthaltenen Bestimmungen über das Kriegswesen 
wurde — mit besonderer Beziehung auf die Festungen —- noch Nachfolgendes vereinbart: 
$ 1. 
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die Fortifikation von 
Neu-Ulm und die im bayerischen Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt wer- 
denden Befestigungen in vollkommen verteidigungsfähigem Stande. 
8.2. 
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Materials in das 
ausschliessliche Eigentum Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigen- 
tum der Staaten des Bundes. In betreff dieses Materials gilt bis auf weiteres die T’eberein- 
kunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der vor- 
maligen deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt. 
$ 3. 
Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege als solche aul- 
vehoben. 
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigentum, wird nach den der 
Vebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden Prinzipien behandelt. 
8.4. 
Diejenigen Gegenstände des bayerischen Kriegswesens, betreffs welcher der Bundesver- 
trag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen ent- 
halten — sohin insbesondere die Bezeichnung der Regimenter etc., die Uniformierung, die 
(rarnisonierung, das Personal- und Militär-Bildungswesen usw. — werden durch dieselbe 
nicht berührt. 
Die Beteiligung bayerischer Offiziere an den für höhere militärwissenschaftliche oder 
technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird spezieller Vereinbarung vor- 
behalten. 
XV. 
Wenn sich infolge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials ergeben sollte. 
dass bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der Bundesverfassung unter Ziffer II 
$ 1 bis 26 ein Irrtum unterlaufen ist, behalten sich die kontrahierenden Teile dessen 
Berichtigung vor. 
XVl 
Ds Bestimmungen dieses Schlussprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, wie der 
Vertrag vom Heutigen über den Abschluss eines deutschen Verfassungsbündnisses selbst, 
und sollen mit diesem gleichzeitig ratifiziert werden. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
	        

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