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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
III. Die Verfassung des Reichslands.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • I. Die Verfassung des Reichs.
  • II. Das besondere Recht Bayerns.
  • III. Die Verfassung des Reichslands.
  • IV. Die Verfassung der Schutzgebiete .
  • Sachregister.

Full text

476 Anhang: III Die Verfassung des Reichslands. 
Im Falle der Auflösung muss der Landtag binnen 90 Tagen wieder versammelt werden. 
$ 13. Jede Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch eine Geschäfts- 
ordnung und wählt ihren Präsidenten, ihra Vizepräsidenten und Schriftführer. 
$ 14. Die Mitglieder des Landtags schwören bei ihrem Eintritt in die Kammer Gehorsam 
der Verfessung und Treue dem Kaiser. 
Die Ausübung der Mitgliedschaft wird durch die Leistung des Eides bedingt. 
$ 15. Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich. Die Geschäftssprache ist deutsch. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Land- 
tes bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
$ 16. Innerhalb des Bereichs der J,andesgesetzgebung steht neben dem Kaiser jeder 
der beiden Kammern das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. 
(iesetzesvorschläge, welche dureh eine der Kammern oder den Kaiser verworfen wor- 
den sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden. 
Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Regierung zu richten und an sie 
serichtete Petitionen der Regierung zu überweisen. 
$ 17. Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung abgeordneten Beanıten 
haben das Recht, bei den Verhandlungen der Kammern sowie in deren Abteilungen und Kom 
missionen gegenwärtig zu sein. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. 
$ 18. Die Kamınern beschliessen nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit 
der Beschlussfassung ist in der ersten Kammer die Anwesenheit von mindestens dreiund- 
wanzig Mitgliedern, in der zweiten Kanımer die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen 
Anzahl ihrer Mitglieder erforderlich. 
$ 19. Die Mitglieder des Landtags sind Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge 
und Instruktionen nicht gebunden. 
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. 
$ 20. Kein Mitglied des Landtags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung 
oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch 
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. 
$ 21. Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der Sit- 
zungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder 
verhaftet werden, ausser wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden 
Tages ergriffen wird. 
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Kammer sowie jede Untersuchungshaft 
wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben, wenn die Kammer es verlangt. 
$ 22. Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Entschädigung nach Massgabe eines 
Landesgesetzes. 
Das (iesetz ist am 16. Juli 1912 erlassen worden.  Gesetzblatt für Elsass-Loth- 
ringen 8. 80. 
$ 23. Der Kaiser kann, während der Landtag nicht versammelt ist, Verordnungen mit 
(Giesetzeskraft erlassen, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Be- 
seitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend erfordert. 
Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinsm nächsten Zusammentreten zur Ge- 
nehmigung vorzulegen. Sie treten ausser Kraft, sobald der Landtag die Genehmigung versagt. 
$ 24. In Elsass-Lothringen dürfen Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. 
nur vom Reiche oder mit dessen Zustinmmung gebaut werden.
	        

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